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09 | 02 | 2010
Neue Entscheidungen

Alkohol & Drogen

Die Entnahme einer Blutprobe gegen den Willen des Betroffenen muß richterlich angeordnet werden. Auf die richterliche Anordnung darf nur verzichtet werden, wenn hierdurch der Untersuchungserfolg gefährdet würde (vgl. § 81a StPO). Wenn die Ermittlungsbehörden bei der Anordnung von Blutproben stets Gefahr im Verzug annehmen und daher auf die Einholung der richterlichen Anordnung verzichten, so ist diese Praxis nicht mit § 81a StPO vereinbar.

OLG Oldenburg - Beschluss vom 12.10.09

Informationen zum deutschen Straßenverkehrsrecht

strassenverkehrsrecht.net ist ein Informationsangebot des Rechtsanwalts Dr. Dieter Heskamp. Die hier veröffentlichen Beiträge richten sich an Verkehrsteilnehmer und sollen eine Orientierung über verschiedene Fragen des deutschen Straßenverkehrsrechts vermitteln.

 
Bundesverfassungsgericht: Zu verdachtsunabhängigen Messungen mit Lichtbild

Das Bundesverfassungsgericht hat sich in einem Beschluss vom 11.08.09 zu den gesetzlichen Anforderungen für verdachtsunabhängige Verkehrsmessungen mit Beweisfoto bzw. Video zur Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten geäußert. Es hat entschieden, dass Verkehrsmessungen, bei denen verdachtsunabhängig Lichtbilder oder Videos von Kraftfahrzeugführern angefertigt werden, gegen deren Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verstoßen, sofern diese Messungen nicht auf der Grundlage eines Gesetzes durchgeführt werden. Ministerielle Erlasse reichen als Grundlage hierfür nicht aus. Wenn es an einer solchen gesetzlichen Grundlage fehlt haben die zuständigen Behörden bzw. Gerichte im Einzelfall zu prüfen, ob eine solche gesetzeswidrige Messung als Beweismittel verwendet werden kann. Diese Entscheidung des BVerfG betrifft eine verdachtsunabhängige Messung; im zu entscheidenden Fall wurden alle unter einer Brücke hindurchfahrenden Fahrzeuge gefilmt.

 
Sicherheitstraining statt Strafe

Nach § 153a StPO kann die Staatsanwaltschaft oder das Gericht ein Strafverfahren einstellen und dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Bei Einstellungen nach dieser Vorschrift wird meist allein die Zahlung eines Geldbetrages zur Auflage gemacht. Die Auflage kann aber auch z.B. in der zusätzlichen Teilnahme an einem Fahrsicherheitstraining bestehen.

 

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Kanzlei Dr. Heskamp
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Der Anbieter der Seite strassenverkehrsrecht.net ist Rechtsanwalt und schwerpunktmäßig im Bereich des Straßenverkehrsrechts tätig. Er wurde im Jahr 2006 von der Rechtsanwaltskammer Hamm zum Fachanwalt für Verkehrsrecht ernannt. Seit 2004 besteht eine Kooperation mit dem Automobilclub von Deutschland (AvD-Vertrauensanwalt).

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Änderungen bei der Anerkennung von EU-Führerscheinen

Änderungen bei der Anerkennung von Führerscheinen aus dem EU-Ausland

Am 19. Januar 2009 ist Artikel 11 der dritten Führerscheinrichtlinie in Kraft getreten. Sei diesem Datum ist es den Mitgliedsstaaten europarechtlich erlaubt, die Anerkennung einer Fahrerlaubnis aus einem anderen EU-Staat zu verweigern, wenn deren Inhaber im Inland die Fahrerlaubnis entzogen worden war. Damit soll dem sogenannten Führerscheintourismus ein Ende gesetzt werden. Näheres hierzu finden Sie in dem Beitrag "Ausländische Fahrerlaubnisse (EU)".

 
Änderung des Bußgeldkataloges ab 1. Februar 2009

Erhöhung der Regelgeldbußen für Verkehrsordnungswidrigkeiten ab 1. Februar 2009

Am 1. Februar 2009 sind Änderungen in der Anlage zur Bußgeldkatalogverordnung in Kraft getreten. Die Regelgeldbußen für Verkehrsordnungswidrigkeiten wurden erheblich erhöht. Die Bußgelder für Verstöße gegen die 0,5-Promille-Grenze wurden sogar verdoppelt (Erster Verstoß nunmehr 500,-- € statt bisher 250,-- €). Die Teilnahme an illegalen Kfz-Rennen kostet numehr 400,-- € statt bisher 150,-- €.. Sämtliche Regelbußgeldsätze finden Sie bei strassenverkehrsrecht.net unter den einzelnen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung und der Fahrerlaubnisverordnung.

 
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