Das Amtsgericht Biberach hat ein Bußgeldverfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung eingestellt, die mit dem Lasermeßgerät Riegl FG21-P durchgeführt wurde. Der Meßbeamte hatte den vor Beginn der Messung erforderlichen Test der Visiereinrichtung (Align-Test) entgegen der Dienstanweisung an einem Leitpfosten vorgenommen. Das Gericht sah die Voraussetzungen eines standardisierten Meßverfahren deswegen nicht mehr als gegeben an und stellte das Verfahren ein (Amtsgericht Biberach, Beschluss vom 20.03.13 - 5 OW 25 Js 4052/13).
Gemäß § 23 Abs 1a StVO ist es Kraftfahrern verboten, ein Mobilfunktelefon während der Fahrt zu benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm ist unter „Benutzung“ auch die Nutzung als Navigationsgerät zu verstehen. Eine Benutzung liege nicht nur dann vor, wenn das Gerät zum Telefonieren verwendet wird, sondern auch bei jeder anderen bestimmungsgemäßen Verwendung von Bedienfunktionen. Die Frage der Benutzung eines Mobiltelefons i.S.d. § 23 Abs. 1a StVO beurteile sich allein danach, ob das Gerät in der Hand gehalten wird oder nicht und die Handhabung des Geräts einen Bezug zu einer bestimmungsgemäßen Funktion desselben aufweist (Beschluss vom 18.02.13).
Geschwindigkeitsmessungen, die mit dem Lichtschrankenmeßgerät ES 3.0 vorgenommen werden, sind verwertbar, auch wenn das Gericht sich nicht mit der genauen Funktionsweise dieses Geräts auseinandergesetzt hat. Das führt das Oberlandesgericht Hamm in seinem Beschluss vom 29.01.13 aus. Der Betroffene hatte vor dem Amtsgericht beantragt, das Gericht möge ein Sachverständigengutachten einholen zum Beweis der Tatsachen, dass das Fahrzeug des Betroffenen sich nicht einer zu Fotolinie plausiblen Fahrzeugposition befand und dass die Messung technisch nicht ordnungsgemäß war. Das Amtsgericht hatte dies abgelehnt. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts zu Recht: Das Amtsgericht hätte nur dann Beweis erheben müssen, wenn Zweifel an der Zuverlässigkeit der Messung vorlägen. Ansonsten habe der Betroffene zudem die Möglichkeit, auch solche Tatsachen unter Beweis zu stellen, die er nur vermutet oder für möglich hält, soweit es sich nicht um eine Beweisbehauptung völlig „ins Blaue hinein“ handelt.
Die Entscheidung läßt erkennen, dass es für eine effektive Verteidigung nicht ausreicht, die Zuverlässigkeit einer ES 3.0 - Messung pauschal in Zweifel zu ziehen und das Finden von Schwachstellen einem Gutachter zu überlassen. Will man die Meßmethode angreifen, ist es im Regelfall sinnvolll, ausführlich darzulegen, welche Aspekte der Messung man für zweifelhaft hält.
Wenn mit einem Fahrzeug eines Ordnungswidrigkeit begangen wurde und der Täter nicht festgestellt werden kann weil der Fahrzeughalter sich weigert, bei dessen Ermittlung mitzuwirken, so kann die Behörde dem Halter des Fahrzeugs auferlegen, ein Fahrtenbuch zu führen (§ 31a StVZO). Ist der Halter eine GmbH, kann auch gegen diese eine Fahrtenbuchauflage erfolgen, wenn deren Geschäftsführer sich auf ein Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrecht beruft. Dies ergibt sich aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Saarlouis vom 06.09.12.
In seinem am 19.02.13 verkündeten Urteil befaßt sich der Bundesgerichtshof mit der Abrechnung eines Verkehrsunfalls. Der eintrittspflichtige Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer hatte die kalkulierten Reparaturkosten auf der Basis eines Sachverständigengutachtens erstattet und dabei bei dem kalkulierten Arbeitslohn einen Abzug von 10% wegen nicht tatsächlich angefallener Sozialabgaben und Lohnnebenkosten vorgenommen. Der Versicherer ist dabei anscheinend davon ausgegangen, dass diese Kosten nur dann zu erstatten seien, wenn sie tatsächlich anfallen (wie es bei der Mehrwertsteuer der Fall ist). Der Bundesgerichtshof hat diese Auffassung zurückgewiesen. Er stellte klar, dass Sozialabgaben und Lohnnebenkosten auch bei einer fiktiven Abrechnung des Schadens zu erstatten sind.

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