Sogenannte Verfahrensrügen, also Beanstandungen des Ablaufs eines Bußgeldprozesses, müssen im Rechtsbeschwerdeverfahren eingehend begründet werden. Wird beanstandet, das Amtsgericht habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es der Verteidigerin des Betroffenen nur für wenige Stunden Einsicht in die über 100 Seiten umfassende Bedienungsanleitung eines Verkehrsmeßgeräts gewährt hat, so muss sich die Verteidigung erneut Einsicht in die Bedienungsanleitung verschaffen und eingehend begründen, was sie vorgetragen hätte, wenn sie ausreichend Zeit für die Einsichtnahme in die Bedienungsanleitung gehabt hätte (OLG Hamm, Beschluss vom 14.11.12).
Geschwindigkeitsmessgeräte, die von Behörden bei der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten verwendet werden, müssen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Eichgesetzes zugelassen und geeicht sein. Eine „Betriebserlaubnis“ für das Geschwindigkeitsmessgerät "Traffipax SpeedoPhot" ist neben der Zulassung und der Eichung indes nicht notwendig. Das hat das Oberlandesgericht Hamm in seinem Beschluss vom 19.11.12 bestätigt.
Nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 OWiG muss ein Bußgeldbescheid die Angaben zur Person des Betroffenen enthalten. Eine mangelhafte Bezeichnung der Person kann zur Unwirksamkeit des Bußgeldbescheides führen, wenn danach die Identität des Betroffenen nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann. Dies ist nach Auffassung des Amtsgerichts Kassel (Beschluss vom 21.09.12) nicht der Fall, wenn der Vorname des Betroffenen falsch geschrieben ist, aber zu erkennen ist, dass nur der Betroffene gemeint sein kann.
Bei gelegentlichem, also mehr als einmaligem, Cannabiskonsum ist gemäß Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) fehlende Fahreignung anzunehmen, wenn Konsum und Fahren nicht sicher getrennt werden können. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat dies mit Beschluss vom 04.10.12 bejaht im Fall eines Kraftfahrers, der eine THC-Konzentration von 4,8 ng/ml aufwies und angab, letztmalig vor einem halben Jahr Drogen konsumiert zu haben.
Bei Bußgeldverteidigungen bereitet die Überprüfung einer technischen Messung (z.B. Geschwindigkeit oder Abstand) gelegentlich Probleme, wenn die Verwaltungsbehörde dem Verteidiger des Betroffenen keine vollständige Einsicht in die relevanten Unterlagen gewährt. Einsicht in die Bußgeldakte wird zwar regelmäßig eingeräumt, weitergehende Informationen (z.B. Einsicht in die Bedienungsanleitung oder die Lebensakte des Meßgeräts) werden jedoch gelegentlich verweigert. Das Amtsgericht Cottbus hat nunmehr in einer ausführlich begründeten Entscheidung dargelegt, dass die Bußgeldbehörde im dort zu entscheidenden Fall dem Verteidiger die relevanten Informationen zur Verfügung zu stellen hat.

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