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1. Ermittlung des Betroffenen
Derjenige, gegen den sich ein Bußgeldverfahren richtet, wird im Amtsdeutsch "Betroffener" genannt. Bei verkehrsrechtlichen Bußgeldangelegenheiten ist dies meist der Fahrer eines Kraftfahrzeugs. Es kann jedoch ebenfalls der Halter eines Kfz Betroffener eines Bußgeldverfahrens sein (z.B. wenn dieser die Inbetriebnahme eines Kfz ohne ausreichendes Reifenprofil angeordnet hat). In solchen Fällen sind in der Regel Fahrer und Halter Betroffene des gegen sie gerichteten Bußgeldverfahrens.
Bei der Ermittlung von Ordnungswidrigkeiten mittels automatisierter Meßverfahren wird oft zusammen mit der Messung ein Lichtbild des Fahrers eines Kraftfahrzeugs gefertigt. Ergibt sich aus dem Lichtbild nicht eindeutig, dass der Halter das Kraftfahrzeug geführt hat, so muss die Behörde den Fahrzeugführer ermitteln. Hierzu fragt sie üblicherweise bei dem Halter des betreffenden Fahrzeugs an. Der Halter kann dann den Fahrer benennen, er muss dies aber nicht tun. Wirkt der Halter nicht bei der Aufklärung der Ordnungswidrigkeit mit und kann deswegen eine Ordnungswidrigkeit von einigem Gewicht nicht verfolgt werden, so kann die Behörde dem Halter allerdings aufgeben, ein Fahrtenbuch zu führen.
2. Verwarnung
Wurde nur eine geringfügige Ordnungswidrigkeit begangen, so kann die zuständige Behörde lediglich eine Verwarnung aussprechen anstatt ein förmliches Bußgeldverfahren einzuleiten. Eine Verwarnung kann mit oder ohne Verwarngeld ausgesprochen werden. Das Verwarngeld beträgt zwischen 5 und 35 Euro. Eine Verwarnung wird nur wirksam, wenn der Betroffene sie annimmt und das Verwarngeld entweder sofort oder innerhalb einer bestimmten Frist – üblicherweise eine Woche – zahlt. Lehnt der Betroffene die Verwarnung ab und/oder bezahlt er das Verwarngeld nicht, leitet die zuständige Verwaltungsbehörde ein förmliches Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen ihn ein.
Eine Verwarnung hat den Vorteil, dass auf diese Weise ohne großen Aufwand ein Bußgeldverfahren vermieden werden kann. Es fallen für den Betroffenen auch keine Gebühren wie im Bußgeldverfahren an, es ist somit lediglich der reine Verwarngeldbetrag zu zahlen. Eintragungen im Verkehrszentralregister erfolgen nicht.
Der Betroffene hat allerdings keinen Anspruch auf die Erledigung einer Bußgeldangelegenheit im Wege der Verwarnung. Es liegt mithin im Ermessen der Behörde, ob sie dem Betroffenen ein Verwarngeld anbietet oder ein förmliches Bußgeldverfahren einleitet. Dieses Ermessen muß allerdings pflichtgemäß ausgeübt werden.
Die Annahme einer Verwarnung stellt kein Schuldanerkenntnis im zivilrechtlichen Sinne dar. In der Praxis verweigern unfallgegnerische Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer allerdings durchaus mitunter die Regulierung der geltend gemachten Ansprüche des Geschädigten, wenn dieser eine Verwarnung akzeptiert hat und der Sachverhalt noch Unklarheiten offenläßt. Bei Bußgeldvorwürfen im Zusammenhang mit Unfallereignissen sollte daher in jedem Einzelfall geprüft werden, ob eine angebotene Verwarnung angenommen werden soll. Unter Umständen kann es sinnvoll sein, den Sachverhalt in einem förmlichen Bußgeldverfahren aufzuklären.
3. Opportunitätsgrundsatz
Im Gegensatz zum Strafverfahren, bei dem die zuständige Behörde (Staatsanwaltschaft) die Verfolgung übernehmen muss, herrscht im Bußgeldrecht der sogenannte Opportunitätsgrundsatz. Das bedeutet, dass die Bußgeldbehörde das Verfahren einstellen kann, wenn eine Verfolgung nicht geboten erscheint. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn der Nachweis der Tat nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand geführt werden kann.
4. Anhörung
Liegt zur Überzeugung der Bußgeldbehörde ein hinreichender Verdacht einer Ordnungswidrigkeit gegen einen Betroffenen vor, so prüft sie, ob diesem bereits Gelegenheit gegeben worden ist, sich zu dem Vorwurf zu äußern. Vor dem Erlaß eines Bußgeldbescheides muss der Betroffene stets angehört werden. Eine bestimmte Form der Anhörung ist nicht vorgeschrieben, sie kann also auch mündlich erfolgen. Wenn der Betroffene bereits bei der Polizei (z.B. im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle) angehört worden ist, braucht die Bußgeldbehörde den Betroffenen nicht noch einmal anzuhören. Voraussetzung ist allerdings, dass dem Betroffenen ein konkreter Ordnungswidrigkeiten-Vorwurf mitgeteilt wurde. Es genügt also nicht, wenn der Betroffene zuvor z.B. lediglich als Zeuge gehört wurde. Die Anhörung erfolgt üblicherweise durch die Zusendung eines Anhörungsbogens. Der Betroffene ist nicht verpflichtet, sich zur Sache zu äußern. Wenn er keine Äußerung zur Sache abgibt, darf dieser Umstand (dass er sich nicht äußert) nicht zu seinen Ungunsten verwertet werden. Die Behörde muß vielmehr prüfen, ob ihm die schuldhafte Begehung der Ordnungswidrigkeit auch ohne seine Mitwirkung nachgewiesen werden kann.
Der Betroffene ist allerdings verpflichtet, der Behörde seine Personalien (Name, Anschrift, Geburtsdatum) mitzuteilen. Es ist in der Regel ratsam, bereits in diesem Stadium des Verfahrens einen Verteidiger hinzuzuziehen. Dieser kann bei der der Bußgeldbehörde Akteneinsicht nehmen. Auf diese Weise kann zunächst einmal festgestellt werden, welche Unterlagen und Informationen der Bußgeldbehörde vorliegen. Auf der Grundlage dieser Informationen kann dann geprüft werden, ob eine Einlassung zur Sache abgegeben werden soll.
5. Bußgeldbescheid
Kommt die Behörde nach Abschluss ihrer Ermittlungen zu dem Ergebnis, dass alle Voraussetzungen zur Ahndung einer Ordnungswidrigkeit vorliegen, so erläßt sie einen Bußgeldbescheid. Dieser muß dem Betroffenen zugestellt werden. Der Betroffene kann gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einlegen. Dies muss binnen zwei Wochen nach der Zustellung erfolgen. Wird die Frist versäumt, kann der Bußgeldbescheid grundsätzlich nicht mehr mit ordentlichen Rechtsbehelfen angegriffen werden. Bei einer unverschuldeten Versäumung der Frist kann jedoch die sogenannte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden. Hierzu muß der Behörde erläutert werden, aus welchem Grunde man nicht in der Lage war, die Frist einzuhalten.
Rechtsprechung:

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