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In den nebenstehenden Menüs finden Sie den Wortlaut der einzelnen Bestimmungen der Fahrerrlaubnisverordnung vom 18.08.1998, BGBl. I S. 2214
zuletzt geändert:
Folgende Bestimmungen der vorgenannten Verordnung treten erst am 1. Juli 2009 in Kraft und sind daher im Text noch nicht berücksichtigt:
41. Anlage 14 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 werden nach den Wörtern „der Kraftfahreignung ist" die Wörter „und keine Maßnahmen der Verhaltens- und Einstellungsänderung zur Vorbereitung auf eine Begutachtung der Fahreignung durchführt" eingefügt.(...)
42. Anlage 15 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchstabe f wird Satz 6 gestrichen.
b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Wer mit Unternehmen oder sonstigen Institutionen vertraglich verbunden ist, die
- Personen hinsichtlich der typischen Fragestellungen in der Begutachtung von Begutachtungsstellen für Fahreignung im Sinne von § 66 zur Klärung von Zweifeln an der Kraftfahreignung in Gruppen oder einzeln beraten, behandeln, betreuen oder auf die Begutachtung vorbereiten oder
- Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung anbieten,
oder wer solche Maßnahmen in eigener Person anbietet, darf keine Personen zur Klärung von Zweifeln an der Kraftfahreignung in Begutachtungsstellen für Fahreignung untersuchen oder begutachten."
Unter dem Text der Norm finden Sie jeweils die einschlägigen Bußgeldtatbestäde der Bußgeldkatalogverordnung (Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbots wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (Bußgeldkatalog-Verordnung - BKatV) v. 13.11.2001 BGBl. I S. 3033, zuletzt geändert durch:

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