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Kreuzungen und Einmündungen

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Bei Verkehrsunfällen an Kreuzungen und Einmündungen hat der Wartepflichtige in der Regel die alleinige Haftung für einen verursachten Unfallschaden zu übernehmen. Eine Mithaftung kommt jedoch in Betracht, wenn der andere Verkehrsteilnehmer mit überhöhter Geschwindigkeit in die Kreuzung einfährt. Diese wird in Standardfällen mit ca. 25 Prozent zu bewerten sein.

Wenn ein Verkehrsteilnehmer in eine lichtzeichengeregelte Kreuzung bei gelb (nach grün) einfährt, weil er nicht mehr rechtzeitig anhalten konnte, erhöht dies seine Haftungsquote in der Regel nicht.

Bei rückstauendem Querverkehr auf der Kreuzung kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Grundsätzlich ist eine Mithaftung für den rückstauenden Querverkehr angemessen, da er ohne die nötige Vorsicht in die Kreuzung eingefahren ist. Er darf allerdings bevorrechtigt die Kreuzung räumen.

 

 

 

 

 


In Unfallsachen, Straf- und Bußgeldsachen sowie in Fahrerlaubnisangelegenheiten bin ich seit 1997 Ihr Ansprechpartner. In diesen Rechtsgebieten kann ich auf eine langjährige erfolgreiche Tätigkeit zurückblicken. Besonderes Augenmerk richte ich auf die schnelle Erreichbarkeit für meine Mandanten und die zügige Terminvergabe ohne Wartezeiten.

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