Das Verwaltungsgericht Mainz hat in einem Urteil vom 10.07.2012 (Az. 3 L 823/12.MZ) ausgeführt, dass eine gemessene Blutalkoholkonzentration von 3 Promille einen Anhaltspunkt für einen Alkohomißbrauch darstellen kann. Im zu entscheidenen Fall hatte die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller aufgegeben, zur Abklärung eines möglichen Alkohomißbrauchs ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, nachdem er mit einer Blutalkoholkonzentration von 3 Promille auf einem Fest randaliert hatte und sodann in ein Krankenhaus eingeliefert worden war. Der Antragsteller brachte das geforderte Gutachten nicht bei. Die Behörde entzog daraufhin die Fahrerlaubnis und ordnete die sofortige Vollziehung der Entziehungsverfügung an. Das Gericht sah in der hohen Blutalkolkonzentration und in dem Verhalten des Antragstellers hinreichende Gründe für Fahreignungszweifel. Die Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, sei daher gerechtfertigt.
Wird bei einer Messung mit dem Radarmeßgerät Traffipax speedophot ein Meßwinkel von 17,9 Grad statt der vorgeschriebenen 20 Grad verwendet, so führt dies nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm nicht zur Unverwertbarkeit der Messung. Für die Abweichung ist jedoch ein gesonderter Meßtoleranz-Abzug vorzunehmen (Beschluss vom 05.04.2012).
Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde bei Erreichen von 18 Punkten im Verkehrszentralregister die Fahrerlaubnis zu entziehen. Die Fahrerlaubnis ist auch dann zu entziehen, wenn der Punktestand sich zwischenzeitlich auf 15 Punkte verringert, da bei Erreichen von 18 Punkten eine gesetzliche Vermutung des Fehlens der Fahreignung eingreife. Wenn der Fahrerlaubnisinhaber innerhalb der letzten fünf Jahre an einem angeordneten Seminar nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG (wegen Verstoßes innerhalb der Probezeit) teilgenommen hat, braucht die Behörde vor der Entziehung auch kein Seminar nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG (Aufbauseminar im Rahmen des Punktesystems) anzuordnen. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße in seinem Beschluss vom 04.06.20112 ausgeführt.
Wird eine Person durch ein gezieltes Anfahren zu Fall gebracht, kann darin eine gefährliche Körperverletzung im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB liegen, wenn bereits durch den Anstoß eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens und damit eine körperliche Misshandlung gemäß § 223 Abs. 1 StGB ausgelöst worden ist. Erst infolge des anschließenden Sturzes erlittene Verletzungen sind dagegen nicht auf den unmittelbaren Kontakt zwischen Kraftfahrzeug und Körper zurückzuführen, sodass eine Verurteilung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB allein darauf nicht gestützt werden kann. (Beschluss vom 25.04.12)
In einem vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Fall hatte der Betroffene eingewandt, der Streckenbereich, in dem die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 70 km/h beschränkt ist, sei nicht mehr als 200 m lang. Der Meßbeamte hatte dagegen angegeben, die Entfernung zwischen seinem Standort und dem Verkehrszeichen, das die Geschwindigkeitsbeschränkung wieder aufhebe, habe 217 m betragen, während das die Geschwindigkeitsbeschränkung anordnende Verkehrszeichen ca. 50 m von ihm entfernt gewesen sei. Das Amtsgericht hatte in seinem Urteil ausgeführt, dass es auf die Frage, auf welche Länge der Streckenbereich, in dem die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 70 km/h beschränkt sei, nicht ankomme, da das Betroffenenfahrzeug sich während der Messung jedenfalls innerhalb dieses Streckenbereichs befunden habe. Die Verurteilung wurde vom Oberlandesgericht mit Beschluss vom 20.04.12 aufgehoben und zurückverwiesen: Wenn der Einwand des Betroffenen zuträfe, wäre das Meßprotokoll unrichtig und der Beweiswert der Zeugenaussage des Meßbeamten und des Meßprotokolls zumindest erheblich herabgesetzt. Auf diesen beiden Beweismitteln beruht aber die gesamte Messung, da bei dem Meßgerät Riegl LR90-235/P keine fotografische Dokumentation erfolgt.

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