18 | 05 | 2012
OLG Düsseldorf: ViBrAm kein Verstoß gegen informationelles Selbstbestimmungsrecht Drucken

Mit Beschluss vom 18. 01.2011 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden, dass die Anwendung des zur Ermittlung von Abstandsverstößen eingesetzten Meßverfahrens ViBrAm (Video-Brücken-Abstandsmeßverfahren) keine Verletzung von Grundrechten des Betroffenen darstellt.  Bei diesem Verfahren wird der fließende Verkehr zunächst mit einer durchlaufenden Kamera überwacht. Erst bei Annahme eines konkreten Geschwindigkeitsverstoßes wird von einem Meßbeamten eine weitere neben der Fahrbahn befindliche Kamerea zur Aufzeichnung eingeschaltet. In seinem Beschluss vom 09.02.10 hatte das Gericht noch die Auffassung vertreten, dass ViBrAm-Messungen einen Grundrechtseingriff darstellen und daher einer ausdrücklichen Ermächtigungsgrundlage bedürfen.


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Rechtsanwalt Dr. Dieter Heskamp ist Fachanwalt für Verkehrsrecht und schwerpunktmäßig im Bereich der Straf- und Bußgeldverteidigungen, der Unfallschadensregulierung und dem Fahrerlaubnis- recht tätig.

RA Heskamp
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