| Mögliche Anspruchsgegner |
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| Geschrieben von: Administrator | |
| Mittwoch, 23. Januar 2008 21:09 | |
Wenn man einen Schadensersatzanspruch aufgrund eines Verkehrsunfalls geltend machen will, ist zu prüfen, gegen welchen Anspruchsgegner vorgegangen werden soll. Im einzelnen kommen folgende Anspruchsgegner in Betracht:
Fahrer des Verursacherfahrzeuges: Der Fahrer des gegnerischen Fahrzeuges ist nach § 18 StVG und nach den einschlägigen Anspruchsgrundlagen des allgemeinen Zivilrechts für einen von ihm verusachten Schaden verantwortlich. Fahrer ist, wer ein Fahrzeug lenkt. Halter des Verursacherfahrzeuges: Der Halter des Verursacherfahrzeugs ist nach § 7 StVG prinzipiell für einen Schaden, der durch das von ihm gehaltene Fahrzeug verursacht wird verantwortlich. Diese Haftung ist verschuldensunabhängig, d.h. auch wenn dem Halter keinerlei Fehlverhalten zur Last fällt, kann er zum Schadensersatz herangezogen werden. Halter ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes derjenige, der das Fahrzeug im eigenen Interesse nicht nur ganz vorübergehend für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt. Der Halter kann, aber muß nicht mit dem Eigentümer, dem Fahrer, dem Versicherungsnehmer oder der Person, auf die das Fahrzeug zugelassen ist, identisch sein. Auch der Dieb eines Fahrzeuges kann unter Umständen Halter sein. Eigentümer des Verursacherfahrzeuges: Der Eigentümer haftet ausnahmsweise für Schäden, die durch sein Fahrzeug verursacht werden, z.B. dann, wenn er gegen eine ihn treffende Verkehrssicherungspflicht verstoßen hat und aufgrunddessen ein Schaden entsteht. Eigentümer ist derjenige, dem das Fahrzeug gehört. Der Eigentümer hat die rechtliche Verfügungsgewalt über das Fahrzeug, er kann es zum Beispiel verkaufen oder verschenken. Im Gegensatz dazu hat der Halter nur die tatsächliche Verfügungsgewalt. Gegnerischer Kfz-Haftpflichtversicherer: Nach § 1 PffichtVersG muß der Halter eines Fahrzeuges für sich, den Eigentümer und den Fahrer des von ihm gehaltenen Fahrzeuges eine Kfz-Haftpflichtversicherung abschließen. Wer ein versicherungspflichtiges Kfz ohne eine solche Versicherung auf öffentlichen Straßen gebraucht, macht sich nach § 6 PflichtVersG strafbar. Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls kann sich mit seinen Ansprüchen direkt an diese Versicherung wenden, er braucht sich nicht zuerst, wie bei anderen Versicherungen, an den Schädiger zu wenden. Die Kfz-Haftpflichtversicherer ist also neben dem Fahrer, dem Halter und dem Eigentümer ein selbständiger Anspruchsgegner. In der Praxis werden Kfz-Schäden im Regelfall durch den Kfz-Haftpflichtversicherer reguliert. Deutsches Büro Grüne Karte: Das "Deutsche Büro Grüne Karte" in Hamburg ist zuständig für Kfz-Haftpflichtschäden, die mit einem im Ausland zugelassenen Kfz in Deutschland verursacht wurden. Der Anspruchsteller braucht sich in solchen Fällen nicht mit dem ausländischen Versicherer auseinanderzusetzen, sondern kann sich direkt an das Büro wenden. Dieses reguliert den Schaden allerdings nicht selbst, sondern überträgt die Regulierung einem deutschen Versicherer. Verkehrsopferhilfe: Wenn der Verursacher eines Verkehrsunfalls unerkannt geblieben oder pflichtwidrig nicht kfz-haftpflichtversichert ist oder die Kfz-Versicherung des Unfallgegners nicht eintrittspfichtig ist, so kann der Schaden bei der Verkehrsopferhilfe e.V. in Hamburg angemeldet werden. Die Verkehrsopferhilfe ist ein gesetzlicher Entschädigungsfonds, gegen den in den genannten Fällen Ansprüche erhoben werden können. Die Leistungen sind jedoch in vieler Hinsicht eingeschränkt, so wird z.B. bei Unfallfluchtschäden der Fahrzeugschaden nicht ersetzt und ein Schmerzensgeld nur bei schweren Verletzungen gezahlt. (DIGNITAS, Deutsche Interessengemeinschaft für Verkehrsunfallopfer e.V., Tel. 0 21 62 - 2 00 32) |
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| Aktualisiert ( Mittwoch, 19. März 2008 19:02 ) |
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