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10 | 05 | 2008
Ausländische Fahrerlaubnisse (EU) PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Dieter Heskamp   
Sontag, 24. Februar 2008 19:52

Ausländische Fahrerlaubnisse

(Europäische Union)


Wenn die deutsche Fahrerlaubnis entzogen wurde und mit einer Wiedererteilung in Deutschland nur nach der erfolgreichen Teilnahme an einer MPU gerechnet werden kann,wird oft die Frage gestellt, ob es nicht möglich sei, im Ausland eine in Deutschland gültige Fahrerlaubnis zu erwerben. Die folgende Checkliste dient dazu, einen Überblick über die Rechtslage zu dieser Frage zu erhalten. Sie kann selbstverständlich eine individuelle Beratung nicht ersetzen. Die Rechtslage ist kompliziert und enthält viele Ausnahmen. Zur Vereinfachung des Sachverhalts werden hier zunächst nur Fahrlaubnisse aus EU-Mitgliedsstaaten behandelt:

1. Wenn die deutsche Fahrerlaubnis entzogen wurde und eine Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis verhängt wurde, darf während der Sperrfrist auch von einer ausländischen Fahrerlaubnis kein Gebrauch gemacht werden, d.h. solange die Sperrfrist dauert, darf in Deutschland in keinem Fall ein fahrerlaubnispflichtiges Fahrzeug geführt werden.

2. Von den deutschen Gerichten wird es derzeit unterschiedlich beurteilt, wenn während der Dauer der Sperrfrist im EU-Ausland eine Fahrerlaubnis erworben wird und von dieser dann nach Ablauf der Sperrfrist in Deutschland Gebrauch gemacht wird. Das OLG Stuttgart vertritt die Ansicht, dass von einem während der Sperrfrist erworbenen Führerschein auch nach Ablauf der Sperrfrist in Deutschland kein Gebrauch gemacht darf (OLG Stuttgart, DAR 2007, 159). Nach Auffassung der OLG'e München und Nürnberg (OLG München, DAR 2007, 276; OLG Nürnberg, DAR 2007, 278) soll dies jedoch möglich sein. Zu dieser Frage ist bereits ein Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH anhängig, eine Entscheidung des EuGH wird in Kürze erwartet. Diese Frage soll außerdem durch eine Führerscheinmißbrauchsverordnung geregelt werden.

3. Wer im EU-Ausland eine Fahrerlaubnis erwerben will, muß dort seinen ordentlichen Wohnsitz haben, d.h. man muss mindestens für ein halbes Jahr in diesem Staat leben. Die Fahrerlaubnis kann auch bereits vor dem Ablauf dieses Zeitraums erworben werden wenn die Absicht den ordentlichen Wohnsitz dort zu begründen nachgewiesen wird (z.B. durch Eingehung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses). Wenn sich herausstellt, dass in dem Ausstellerstaat tatsächlich kein ordentlicher Wohnsitz begründet wurde, kann die Fahrerlaubnis von den dortigen Behörden wieder entzogen werden. Die bisher übliche Praxis, wonach bei Verletzung des Wohnsitzerfordernisses auch deutsche Behörden dem Inhaber der ausländischen Fahrerlaubnis untersagen konnten, von dieser in Deutschland Gebrauch zu machen, wurde durch den EUGH – Urteil vom 29.04.04 – „Kapper“ als rechtswidrig angesehen.

4. Eine gültige Fahrerlaubnis aus einem EU-Staat ist ohne weiteres auch in Deutschland gültig. Der Umfang der Fahrberechtigung entspricht derjenigen im Ausstellerstaat. Beschränkungen oder Auflagen des Ausstellerstaates gelten somit – zumindest grundsätzlich - auch in Deutschland.

Der Umstand, wieder im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein, bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass bestehende Eignungsmängel des Fahrerlaubnisinhabers nunmehr bedeutungslos geworden sind:

 

a. Die deutschen Fahrerlaubnisbehörden können unproblematisch Führerscheinmaßnahmen (MPU, ärztliche Untersuchung, Untersagung des Gebrauchs ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland) anordnen, wenn sich nach Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis Anzeichen für eine Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers ergeben (so VG Sigmaringen, Urteil vom 13.02.08).

 

b. Die Frage, ob auch die Gründe, aus denen die deutsche Fahrerlaubnis seinerzeit entzogen worden war, deutsche Behörden berechtigen, Maßnahmen gegen den Inhaber der ausländischen Fahrerlaubnis zu verhängen, wird in der Rechtsprechung derzeit unterschiedlich beurteilt. Teilweise wird die Meinung vertreten, dass die deutschen Behörden die aus dem früheren Verstoß resultierenden Fahreignungszweifel nicht mehr zum Anlaß für Führerscheinmaßnahmen (MPU, ärztliche Untersuchung, Untersagung des Gebrauchs der Fahrerlaubnis in Deutschland) nehmen dürfen (so OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. August 2005 - 7 B 11021/05). Die im Vordringen begriffene Gegenmeinung läßt dies jedoch zu (so z.B. VG Gelsenkichen, Beschluss vom 22.01.08). Zudem wird in der Rechtsprechung auch der Gedanke rechtsmissbräuchlichen Verhaltens herangezogen, wenn mit der EU-Fahrerlaubnis die MPU umgangen werden soll (OVG Weimar, Beschluss v. 29.06.2006, Az. 2 EO 240/06).



Wenn also in Deutschland die Fahrerlaubnis nur bei Vorlage einer bestandenen MPU wieder erteilt werden würde besteht auch beim Erwerb einer gültigen Fahrerlaubnis aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat das Risiko, von einer deutschen Fahrerlaubnisbehörde zur Vorlage einer positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens aufgefordert zu werden. Sofern die Anordnung rechtmäßig ist (was, wie oben dargestellt in der Rechtsprechung noch umstritten ist) und das Gutachten nicht beigebracht wird, kann die Behörde dem Fahrerlaubnisinhaber den Gebrauch der Fahrerlaubnis in Deutschland untersagen.

Aktualisiert ( Samstag, 29. März 2008 08:46 )
 
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