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12 | 05 | 2008
Allgemeines zu Ordnungswidrigkeiten PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Dieter Heskamp   
Freitag, 28. März 2008 17:57

Bußgeldverfahren

Das Bußgeld- oder Ordnungswidrigkeitenrecht sanktioniert – ebenso wie das Strafrecht – bestimmte Verbote. Die Unterscheidung zwischen Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht kam in Deutschland erst nach 1945 auf. Mit dieser Unterscheidung wollte man das Strafrecht auf die schwereren Übertretungen beschränken und leichtere Übertretungen aus dem Bereich des Strafrechts herausnehmen. Das Ordnungwidrigkeitenrecht ist somit vom Strafrecht losgelöst und folgt eigenen Regeln.

Die wichtigsten Unterschiede:

Strafrecht

Ordungswidrigkeitenrecht

Einschlägige Rechtsnormen

Strafgesetzbuch, Strafprozessordnung, Nebenstrafrecht

Ordnungswidrigkeitengesetz, div. Gesetze wie z.B.  Straßenverkehrsordnung, Straßenverkehrsgesetz, Straßenverkehrszulassungsordnung

Für die Ahndung zuständige Behörde

Staatsanwaltschaft, Amtsgericht, Landgericht

Verwaltungsbehörde, z.B. die Kreisverwaltung

Form der Festsetzung einer Sanktion

Urteil, Strafbefehl

Bußgeldbescheid

Art der Sanktion

Geldstrafe, Freiheitsstrafe, Entzug der Fahrerlaubnis, Maßregeln der Besserung und Sicherung

Geldbuße, Fahrverbot

Eintragung in das Bundeszentralregister

ja

nein

Eintragung in das Verkehrszentralregister (Kraftfahrt-Bundesamt, Flensburg)

Bei bestimmten Straftaten mit Bezug zum Straßenverkehr (5 bis 7 Punkte)

Bei Geldbußen ab 40,-- EUR (1 bis 4 Punkte)

Rechtsmittel

Berufung, Revision

Einspruch, Rechtsbeschwerde

Es kann vorkommen, dass dieselbe Handlung gleichzeitig sowohl einen Straftatbestand wie auch einen Bußgeldtatbestand verwirklicht. In diesen Fällen wird die Verfolgung üblicherweise zunächst von der Staatsanwaltschaft übernommen, die die Ermittlungen im Hinblick auf die Straftat übernimmt. Wird das Verfahren von der Staatsanwaltschaft eingestellt, so leitet sie die Akten an die zuständige Bußgeldbehörde weiter. Diese übernimmt sodann die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit.

Im Straf- und Bußgeldrecht drohen unterschiedliche Sanktionen. Bei einer strafgerichtlichen Verurteilung wird im Regelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe festgesetzt. Die Geldstrafe wird in sogenannten Tagessätzen bestimmt, wobei die Höhe der Tagessätze sich nach der Höhe des Einkommens des Verurteilten richtet. Ein Tagessatz kann zwischen 1,-- € und 5.000,-- € betragen, es können für eine einzelne Tat minimal 5 und maximal 360 Tagessätze verhängt werden.

Im Bußgeldrecht werden dagegen Bußgelder verhängt. Diese liegen gem. § 17Abs. 1 OwiG zwischen 5,-- und 1.000,-- €. Bestimmte verkehrsrechtliche Ordnungswidrigkeiten können jedoch mit höheren Geldbußen geahndet werden.

Im Gegensatz zum Strafrecht, wo das Gericht in jedem Einzelfall die Anzahl und Höhe der Tagessätze bestimmen muss, ist im Bereich der verkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeiten die Höhe der Geldbuße durch einen Bußgeldkatalog festgelegt. Bei typischen Verstößen wird die Geldbuße i.d.R. entsprechend dem Bußgeldkatalog festgelegt, die Bußgeldbehörde oder das Amtsgericht kann jedoch hiervon abweichen, wenn sich diese Abweichung sachlich begründen läßt (z.B. bei erwiesenem Vorsatz oder dem Vorhandensein von Voreintragungen).

Die Höhe eines zu erwartenden Bußgelds können sie mit dem Bußgeldrechner (externer Link) schätzen.

Aktualisiert ( Freitag, 28. März 2008 18:32 )
 
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In seiner Entscheidung vom 22.01.08 führt das OLG Celle aus, dass bei einer Schadensabrechnung im Rahmen der 130-Prozent-Grenze die Weiternutzung des Fahrzeugs nicht dokumentiert zu werden braucht, wenn konkret, d.h. auf der Basis der konkret angefallenen Reparaturkosten abgerechnet wird. Bei Abrechnung auf Gutachtenbasis muss die Weiternutzung hingegen dokumentiert werden, dies hatte der BGH mit Urteil vom 27.11.07 entschieden.