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08 | 02 | 2012
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Identifizierung des Betroffenen aufgrund von Lichtbildern


Wenn der Betroffene die Tat bestreitet und außer einem Beweisfoto keine weiteren Beweismittel vorliegen ist es Aufgabe des Tatrichters festzustellen, ob es sich bei der abgebildeten Person um den Betroffenen handelt. Er darf diese Aufgabe nicht auf andere übertragen sondern muss sich selbst ein Urteil bilden und in der Urteilsbegründung dokumentieren, aufgrund welcher Aspekte er zu seiner Überzeugung gelangt ist.

Hierzu hat er zwei Möglichkeiten. Er kann zunächst gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OwiG auf das in der Akte befindliche Lichtbild Bezug nehmen oder das Lichtbild und die gefundenen Übereinstimmungen mit charaktistischen Identitätsmerkmalen des Betroffenen detailliert beschreiben.

1. Nimmt das Gericht auf das Lichtbild Bezug, ist zunächst zu prüfen ob die Bezugnahme ordnungsgemäß war. Für eine ordnungsgemäße Bezugnahme muss erkennbar sein, dass das Amtsgericht mit seinen Ausführungen das Lichtbild zum Gegenstand der Urteilsgründe machen und nicht nur die Beweiserhebung beschreiben wollte. Der Hinweis, dass das Lichtbild vorgelegen hat und in Augenschein genommen wurde, reicht also nicht.

Weiterhin muss das Lichtbild zur Identifikation geeignet sein. Dies ist eventuell nicht der Fall wenn ein Teil des Gesichts durch den Rückspiegel verdeckt wird, der Fahrer eine Sonnenbrille trägt oder das Bild unscharf ist. Liegen solche Einschränkungen vor, muss das Gericht zumindest begründen, warum es den Fahrer dennoch identifizieren konnte. Es sinnd also die erkennbaren charakteristischen Merkmale, die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend waren, zu benennen und zu beschreiben.I

Ist das Lichtbild uneingeschränkt geeignet, muss das Urteil zumindest Angaben zu Aufnahmeort und -zeit des Lichtbilds sowie einen Hinweis darauf enthalten, ob es sich bei dem Fahrer um eine männliche oder weibliche Person handelt.

2. Enthält das Urteil keine ordnungsgemäße Bezugnahme auf das Lichtbild oder ist dieses zur Identifikation nicht uneingeschränkt geeignet, so stellen die Obergerichte an die Begründung der Identifizierung strengere Anforderungen. Das Urteil muss zunächst Ausführungen zur Bildqualität enthalten. Weiterhin muss die abgebildete Person anhand mehrerer Identifikationsmerkmale beschrieben werden. Wieviele Merkmale dies sein müssen hängt von den jeweiligen Merkmalen ab. Bei solchen Merkmalen, die auf sehr viele Personen zutreffen wird man mehr verlangen müssen als bei sehr individuellen Merkmalen. Umstände, die eine Identifizierung erschweren können, müssen ebenfalls berücksichtigt werden. Wenn das Gericht ein anthropologisches Gutachten eingeholt, muss es dessen tragende Gründe und die Anknüpfungstatsachen mitteilen.

Die Einhaltung dieser Maßgaben wird von der Rechtsbeschwerdeinstanz überprüft. Diese kann das erstinstanzliche Urteil aufheben und die Sache an das Erstgericht oder ein anderes Gericht desselben Landes zurückverweisen.


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Dr. Heskamp
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