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08 | 02 | 2012
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Ausländische Bußgeldbescheide

Mit Ausnahme der österreichischen Bußgeldentscheidungen können Bußgeldbescheide aus EU-Ländern in Deutschland nicht vollstreckt werden. Das Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg teilt den ausländischen Behörden zwar auf deren Anfrage Namen und Anschrift des Fahrzeughalters mit, die daraufhin ergehenden Bußgeldentscheidungen der ausländischen Behörden können jedoch in Deutschland bisher nicht durchgesetzt werden.

Der Versuch einer niederländischen Behörde, ein niederländisches Parkraumnutzungsentgelt vor einem deutschen Zivilgericht einzuklagen ist 1994 gescheitert. Die vor dem Amtsgericht Münster erhobene Klage wurde als unzulässig abgewiesen. Das Amtsgericht Münster (Urteil vom 23.11.1994 - 29 C 517/94) hat dieses Entgelt als öffentlich-rechtliche Abgabe angesehen und seine Zuständigkeit verneint. Es hat hierzu ausgeführt

Ansprüche, die aus dem öffentlichen Recht eines anderen Staates fließen, können vor ausländischen Gerichten (...) grundsätzlich nicht durchgesetzt werden, denn einem aus­ländischen Staat wird zur Durchsetzung seiner Steuer- und Gebührenforderungen der in­ländische Justizapparat nicht zur Verfügung gestellt (BGH in WM 70, 785, 786; Geimer a.a.O. Rdnr. 1976 m.w.N.; KG in OLGE 20, 91).

Auch österreichische Bußgeldbescheide sind nicht in jedem Fall in Deutschland vollstreckbar. Insbesondere bei den sogenannten Anonymverfügungen ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer Inanspruchnahme in Deutschland gegeben sind. In diesen Fällen geht es um eine Pflicht des Fahrzeughalters, einen Fahrer, der eine Ordnungswidrigkeit begangen hat, gegenüber den Behörden zu benennen. Das österreichische Recht weicht insoweit erheblich vom deutschen Recht ab, so dass zu prüfen ist, ob die abweichenden Regelungen auch von deutschen Behörden zu akzeptieren sind.

Falls man wieder in das Land einreist, das den Bußgeldbescheid erlassen hat, droht dort bis zum Eintritt der Verjährung weiterhin eine zwangsweise Beitreibung des Bußgelds. Gerät man dort z.B. in eine Personenkontrolle, so muss man damit rechnen, das Bußgeld zuzüglich eventueller weiterer Zuschläge zahlen zu müssen. Die Verjährungsfristen im Ausland sind teilweise deutlich länger als in Deutschland. In Italien kann diese z.B. bis zu fünf Jahren betragen.

Eine Änderung der Situation ist jedoch absehbar. Die EU hat in einem Rahmenbeschluss (Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen) festgelegt, dass Bußgeldentscheidungen ab einem Bußgeld von 70 € in allen EU-Ländern vollstreckbar sein sollen. Dieser Beschluss ist jedoch in Deutschland bisher noch kein geltendes Recht. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung dieses Rahmenbeschlusses in deutsches Recht stand für den 06.05.10 auf der Tagesordnung des Bundestages. Voraussichtlich wird die Umsetzung zum 01.10.2010 erfolgen.

Die Änderung bedeutet, dass ab diesem Datum straßenverkehrsrechtliche Geldbußen aus allen EU-Staaten ab einer Höhe von 70 € in Deutschland vollstreckt werden können. Das bisher mit Österreich bestehende Vollstreckungsabkommen bleibt daneben bestehen. Geldbußen aus Nicht-EU-Staaten wie z.B. der Schweiz und Norwegen können jedoch weiterhin nicht in Deutschland vollstreckt werden. Die neue Regelung betrifft Bußgeldbescheide, die nach dem 30.09.2010 erlassen oder rechtskräftig werden, d.h. es kommt nicht auf den Tatzeitpunkt, sondern auf den Zeitpunkt des Erlasses, oder - wenn ein Gericht über den Bußgeldbescheid entschieden hat - auf den Zeitpunkt der Rechtskraft an. Die Vollstreckung soll vom Bundesamt für Justiz übernommen werden. Vollstreckungsandrohungen anderer Stellen - z.B. privater Inkassounternehmen - sollten daher ohne eingehende Prüfung nicht akzeptiert werden.

 

 


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Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, 19. Mai 2010 um 08:43 Uhr
 

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Dr. Heskamp
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