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17 | 05 | 2008
Einspruch gegen Bußgeldbescheid PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Dieter Heskamp   
Mittwoch, 09. April 2008 18:02

Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid


Nach der Zustellung eines Bußgeldbescheids stellen sich die Betroffenen in der Regel die Frage: Lohnt es sich, Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen oder soll ich den Bescheid akzeptieren? In vielen Fällen wird ein Bußgeldbescheid von den Betroffenen akzeptiert weil die Geldbuße nicht übermäßig hoch erscheint, Unannehmlichkeiten mit Behörden befürchtet werden und schlicht die Meinung vorherrscht, man habe ja ohnehin keine große Chance, sich gegen die Festsetzung des Bußgeld zu wehren.

Es kann tatsächlich geboten sein, ein festgesetztes Bußgeld zu akzeptieren und das Bußgeld zu zahlen, allerdings durchaus nicht in jedem Fall. Es kommt also auf die Umstände des Einzelfalls an. Die nachfolgenden Ausführungen sollen Ihnen einen Überblick über einige wesentliche Aspekte der Materie vermitteln.

 

1. Rechtskraft

Der Bußgeldbescheid wird rechtskräftig, wenn innerhalb der Einspruchsfrist kein Einspruch eingelegt wird. Das bedeutet, dass der Bescheid nach Ablauf dieser Frist grundsätzlich nicht mehr angefochten werden kann, auch wenn sich später herausstellen sollte, dass der Bescheid fehlerhaft war. Nach Eintritt der Rechtskraft ist es schwierig, an dem Bußgeldbescheid noch etwas zu ändern. Eine Aufhebung wäre dann z.B. noch möglich, wenn der Bescheid so gravierende Mängel hat, dass er nichtig ist oder wenn eine sogenannte Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 85 OwiG) durchgeführt wird.

Denken Sie also daran, dass die Entscheidung, einen Bußgeldbescheid zu akzeptieren, in der Regel endgültig ist. Wenn Sie sich noch nicht sicher sind, ob sie den Bußgeldbescheid akzeptieren wollen, sollten sie vorsorglich Einspruch einlegen. Sie können einen einmal eingelegten Einspruch bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht jederzeit zurücknehmen. Auch nach deren Beginn können Sie den Einspruch zurücknehmen, dann jedoch nur, wenn die Staatsanwaltschaft damit einverstanden ist, was jedoch im Regelfall kein Problem darstellt.



2. Verfolgungsverjährung

Es sollte auf jeden Fall geprüft werden, ob die Tat, die dem Betroffenen in dem Bußgeldbescheid vorgeworfen wird, nicht schon vor Erlass des Bußgeldbescheides verjährt ist.

Ist die Tat verjährt, kann sie nicht mehr als Ordnungwidrigkeit verfolgt werden. Stellt die Behörde die Verjährung bereits vor Erlaß des Bußgeldbescheides fest, stellt sie das Verfahren ein. Erfolgt die Feststellung nach Erlaß des Bußgeldbescheides, so hebt sie diesen auf. Verjährung ist stets von Amts wegen zu berücksichtigen. Hat die Behörde die Verjährung nicht berücksichtigt, so ist es sinnvoll, Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen und die Behörde auf die Verjährung hinzuweisen.

Die meisten verkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeiten verjähren innerhalb der kurzen Frist von drei Monaten nach Begehung der Tat. Verstöße gegen § 24a StVO (Verstoß gegen die 0,5-Promille-Grenze) verjähren dagegen erst in einem Jahr.

Die Dauer der Verjährungsfrist wird allerdings beeinflusst von sogenannten Unterbrechungshandlungen. Unterbrechnung bedeutet hier, dass die Verjährungsfrist neu zu laufen beginnt, d.h. die Verjährungsfrist wird nicht mehr ab Begehung der Tat, sondern ab der Unterbrechungshandlung gerechnet.

Beispiel:

Begehung der Ordnungswidrigkeit am 10. Januar. Bei dreimonatiger Verjährungsfrist tritt Verfolgungsverjährung mit Ablauf des 9. April ein, die Tat ist somit mit Beginn des 10. April verjährt. Wird dem Betroffenen am 9. April ein Anhörungsbogen zugesandt und wird die Verjährung hierdurch unterbrochen, so tritt die Verjährung erst mit Ablauf des 8. Juli ein.

Welche Handlungen die Verjährung unterbrechen ist in § 33 OwiG bestimmt: Das Gesetz sieht zahlreiche Unterbrechungshandlungen vor, die in der Praxis wichtigsten sind folgende:

a) § 33 Abs. 1 Nr. 1 OwiG: Die erste Vernehmung des Betroffenen, die Bekanntgabe, dass gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe. Das bedeutet, dass auch durch die Versendung eines Anhörungsbogens die Verjährung unterbrochen wird. Wird dem Betroffenen also vor dem Ablauf der Verjährungsfrist ein Anhörungsbogen zugesandt, so beginnt die Verjährung wieder neu zu laufen. Es kommt nicht darauf an, ob dem Betroffenen der Anhörungsbogen auch zugegangen ist, maßgeblich ist, dass die Zusendung von der zuständigen Behörde angeordnet worden ist.

Wichtig ist allerdings, dass es sich um eine Anhörung als Betroffener handelt. Eine Anhörung als Zeuge unterbricht die Verjährung also nicht. Die Unterbrechungswirkung tritt mithin erst dann ein, wenn die Person, gegen die ermittelt wird, der Behörde bekannt ist. Sie tritt auch nur gegenüber dieser Person ein. Es kommt z.B. häufig vor, dass zunächst gegen den Halter (als vermeintlichem Fahrer) eines Kfz ermittelt wird. Wird diesem ein Anhörungsbogen als Betroffener zugesandt und stellt sich später heraus, dass das Fahrzeug von einer anderen Person gefahren wurde, so hat die Zusendung des Anhörungsboges keine verjährungsunterbrechende Wirkung gegenüber dem tatsächlichen Fahrer.

Von Bedeutung ist ebenfalls, dass die Verjährung nach dieser Vorschrift (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 OwiG) nur einmal unterbrochen werden kann. Wird der Betroffene also z.B. bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle durch die Polizei mündlich als Betroffener vernommen, so unterbricht die nachfolgende Zusendung eines Anhörungsbogens die Verjährung nicht noch einmal.

b) § 33 Abs. 1 Nr. 8 OwiG: Die Abgabe der Akten von der Staatsanwaltschaft an die Bußgeldbehörde. Wurde also zunächst wegen einer Straftat ermittelt und gibt die Staatsanwaltschaft die Akten dann an die Bußgeldbehörde ab, so unterbricht dies die Verjährung. Auch hier tritt die verjährungsunterbrechende Wirkung allerdings nur gegenüber der Person ein, gegen die bisher schon ermittelt wurde.

c) § 33 Abs. 1 Nr. 9 OwiG: Der Erlaß des Bußgeldbescheides, sofern er binnen zwei Wochen zugestellt wird, ansonsten dessen Zustellung. Dies ist insbesondere in den Fällen von Bedeutung, in denen der Bußgeldbescheid nicht ordnungsgemäß zwei Wochen nach Erlaß zugestellt wird.

 

3. Zwischenverfahren

Nach der Einlegung des Einspruchs beginnt das sogenannte Zwischenverfahren. In diesem Teil des Verfahrens prüft die Verwaltungsbehörde zunächst, ob der Einspruch form- und fristgemäß eingegangen ist. Ist dies nicht der Fall, verwirft sie den Einspruch als unzulässig. Gegen diese Entscheidung kann der Betroffene einen Antrag auf gerichtliche Überprüfung stellen.

Ist der Einspruch form- und fristgemäß eingegangen prüft die Behörde, ob sie den Bußgeldbescheid aufrechterhält. Hierzu kann sie weitere Ermittlungen vornehmen und/oder dem Betroffenen eine Frist setzen, innerhalb derer dieser vorbringen kann, was er zu seiner Entlastung vorbringen will. In der Praxis kommt es häufig vor, dass der Betroffene in seiner Einspruchsschrift noch bestimmte Beweismittel, z.B. Zeugen benennt. Diesen Angaben geht die Behörde nach, wenn sie von Bedeutung sind. Kommt die Behörde zu dem Ergebnis, den Bußgeldbescheid aufrechterhalten zu wollen, so übersendet sie die Akten über die Staatsanwaltschaft an das zuständige Amtsgericht, das sodann über den Einspruch entscheidet. Dass die Akten zur Staatsanwaltschaft versandt werden bedeutet also nicht, dass nunmehr wegen einer Straftat gegen den Betroffenen ermittelt wird, sondern dass die Zuständigkeit für die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit nunmehr auf die Staatsanwaltschaft übergeht.

Sollte sich allerdings im Zuge der Ermittlungen (der Bußgeldbehörde oder der Staatsanwaltschaft) oder in der gerichtlichen Beweisaufnahme herausstellen, dass nicht mehr nur der Verdacht einer Ordnungswidrigkeit, sondern ein Verdacht auf eine Straftat besteht, so kann das Bußgeldverfahren jederzeit in ein Strafverfahren übergeleitet werden. Dieses Risiko kann insbesondere in Bußgeldangelegenheiten wegen der Teilnahme am Straßenverkehr unter dem Einfluß von Alkohol oder Drogen bestehen. In solchen Fällen sollte stets frühzeitig ein Verteidiger hinzugezogen werden.



4. Verfahren vor dem Amtsgericht

Das Gericht prüft selbst, ob eine Verfolgung der Tat geboten ist. Hält das Gericht eine Verfolgung nicht für geboten, so kann es das Verfahren einstellen wenn die Staatsanwaltschaft zustimmt. Bei Geldbußen bis 100.— € ist eine solche Zustimmung nicht erforderlich, sofern die Staatsanwaltschaft erklärt hat, dass sie an der Hauptverhandlung nicht teilnehmen will. Im Gegensatz zum Strafverfahren, wo das Verfahren gegen eine Auflage (z.B. Zahlung eines bestimmten Geldbetrages) eingestellt werden, darf im Bußgeldverfahren die Einstellung nicht von einer Auflage (z.B. der Zahlung eines Geldbetrages) abhängig gemacht werden.

Kommt eine Einstellung des Verfahrens nicht in Betracht, so wird üblicherweise ein Gerichtstermin zur Verhandlung über den Einspruch anberaumt. Der Betroffene erhält hierzu eine Ladung.

Wenn der Betroffene zu diesem Termin nicht erscheint und sein Fehlen nicht entschuldigt, so wird der Einspruch durch das Gericht verworfen und der Bußgeldbescheid damit rechtskräftig. War der Betroffene ohne sein Verschulden gehindert, den Termin wahrzunehmen, so besteht auch hier die Möglichkeit, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen.

Der Betroffene ist grundsätzlich zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung verpflichtet. Das heißt, dass das Gericht den Einspruch des Betroffenen auch dann wegen Nichterscheinens verwerfen kann wenn für den Betroffenen ein Vertreter, z.B. ein Verteidiger erscheint. Es besteht jedoch die Möglichkeit, sich auf Antrag von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen vom Gericht entbinden zu lassen. Diesem Antrag muß das Gericht stattgeben, wenn der Betroffene sich bereits geäußert hat oder erklärt hat, dass er sich nicht zur Sache einlassen werden und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich ist. Insbesondere wenn der Betroffene bereits eine detaillierte Stellungnahme abgegeben hat wird das Gericht auf das persönliche Erscheinen verzichten können. Geht es hingegen z.B. um die Identifizierung des Täters, so ist die Anwesenheit des Betroffenen in der Regel erforderlich.

Im Gegensatz zum bisherigen Gang des Verfahrens, der fast immer schriftlich verläuft, besteht in der Hauptverhandlung die Möglichkeit, die Angelegenheit mündlich zu erörtern. In einer persönlichen Aussprache können viele Unklarheiten oft besser geklärt werden als in einer rein schriftlichen Auseinandersetzung. Je nach Lage des Falles wird das Gericht dem Betroffenen nahe legen, den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zurückzunehmen, wenn es diesen für aussichtslos hält. Der Betroffene kann sich dann überlegen, ob er sich der Meinung des Gerichts anschließen will, oder ob er möchte, dass über seinen Einspruch eine Entscheidung ergeht, gegen die er gegebenenfalls eine Rechtsbeschwerde einlegt.

In der Verhandlung wird der Sachverhalt umfassend erörtert. Sofern noch Unklarheiten bestehen, kann das Gericht von Amts wegen die Erhebung von Beweisen anordnen. Der Betroffene kann auch selbst oder durch seinen Verteidiger Beweisanträge stellen.

In der Verhandlung über den Einspruch kann das Gericht auch eine Entscheidung treffen, die von dem Bußgeldbescheid zugunsten oder zum Nachteil des Betroffenen abweicht. Für die Mehrzahl der Bußgeldangelegenheiten besteht allerdings eine Vorgabe in der Bußgeldkatalogverordnung. Von diesen Maßgaben kann das Gericht zwar abweichen. Bei durchschnittlichen Fällen besteht jedoch eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass im Falle einer Verurteilung das Bußgeld entsprechend den Vorgaben der Bußgeldkatalogverordnung ausfallen wird. Zumindest wenn sich in der Hauptverhandlung keine neuen Erkenntnisse ergeben ist es wahrscheinlich, dass im Bußgeldurteil ein Bußgeld in gleicher Höhe wie in dem Bußgeldbescheid aufgeführt wird.

Aktualisiert ( Mittwoch, 09. April 2008 19:54 )
 
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