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Geschrieben von: Dieter Heskamp
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Donnerstag, 10. April 2008 14:32 |
Rechtsbeschwerde Der Betroffene muss das Urteil des Amtsgerichts in einer Bußgeldsache nicht in jedem Fall akzeptieren. Wenn man sich als Betroffener gegen ein Bußgeldurteil wehren will, kommt die Einlegung einer sogenannten Rechtsbewerde in Betracht. Diese ist in § 79 ff. OwiG geregelt.
1. Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde
Die Rechtsbewerde ist ohne weiteres zulässig bei Bußgeldurteilen, in denen ein Bußgeld in Höhe von 250,-- EUR oder mehr festgesetzt worden ist oder in denen eine Nebenfolge (also insbesondere ein Fahrverbot) angeordnet worden ist oder in dem der Einspruch als unzulässig (also z.B. wegen Verspätung) verworfen worden ist. Eine Rechtsbeschwerde ist ebenfalls zulässig wenn das Gericht im Beschlussverfahren nach § 72 OwiG entschieden hat, obwohl der Betroffene dieser Vorgehensweise rechtzeitig widersprochen hatte.
Rechtsbeschwerde kann nicht nur durch den Betroffenen, sondern auch durch die Staatsanwaltschaft eingelegt werden. Nach § 79 Abs. 1 Nr. 3 OwiG ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn der Betroffene freigesprochen oder das Verfahren eingestellt worden ist und wegen der Tat im Bußgeldbescheid oder Strafbefehl eine Geldbuße von mehr als 600,-- EUR oder ein Fahrverbot verhängt worden ist oder eine solche Geldbuße oder ein Fahrverbot von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war.
Ist die Rechtsbeschwerde nicht schon von Gesetzes wegen zulässig, kann sie auf Antrag zugelassen werden. In solchen Fällen ist ein Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zu stellen. Die Zulassung darf nur unter bestimmten Vorausssetzungen erfolgen. Diese sind in § 80 OwiG bestimmt.
2. Frist und Form
Die Rechtsbeschwerde muss binnen einer Woche nach der Verkündung des Urteils eingelegt werden. Wenn der Betroffene bei der Verkündung des Urteils nicht anwesend, so beginnt die Frist mit der Zustellung des Urteils. Die Rechtsbeschwerde muss schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt werden, und zwar bei dem Gericht, das das Bußgeldurteil erlassen hat.
Die Rechtsbeschwerde muss begründet werden, außerdem muß ein bestimmter Antrag gestellt werden, der mit der Rechtsbeschwerde verfolgt werden soll. Für den Antrag und die Begründung gibt es ebenfalls eine Frist. Diese beträgt einen Monat und beginnt mit dem Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels, wenn das Urteil mit Gründen zu diesem Zeitpunkt schon zugestellt war. Meistens ist das begründete Urteil zu diesem Zeitpunkt jedoch noch nicht zugestellt, in diesem Fall beginnt die Begründungsfrist erst mit der Zustellung des Urteils. Die Einlegungs- und Begründungsfrist werden somit unterschiedlich berechnet. Wenn der Betroffene in der Hauptverhandlung in der das Urteil verkündet wurde anwesend war, darf er mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde also nicht warten, bis ihm das Urteil mitsamt den Urteilsgründen in schriftlicher Form vorliegt. Er muss vielmehr binnen einer Woche nach der Verkündung die Rechtsbeschwerde einlegen. Lediglich mit der Begründung der Beschwerde darf gewartet werden bis das begründete Urteil vorliegt.
Nach § 79 III OwiG in Verbindung mit § 345 StPO müssen die Rechtsbeschwerdeanträge und die Begründung schriftlich bei Gericht eingereicht werden. Dieses Begründungsschrift muß von einem Verteidiger oder Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Damit soll den Gerichten die Prüfung grundloser und unverständlicher Beschwerdeanträge erspart bleiben. Für die Begründung der Rechtsbeschwerde gelten außerdem strenge Voraussetzungen, mit denen die Betroffenen selbst im Regelfall nicht vertraut sind.
3. Weiteres Verfahren
Das Amtsgericht prüft, ob die wesentlichen Frist- und Formvorschriften eingehalten worden sind. Ist dies nicht der Fall, wird die Rechtsbescherde vom Amtsgericht verworfen. Hiergegen kann ebenfalls ein Rechtsbehelf eingelegt werden.
War die Rechtsbeschwerde form- und fristgemäß eingelegt worden, so leitet das Amtsgericht die Akten weiter an das zuständige Oberlandesgericht, das sodann über die Beschwerde entscheidet. Das Gericht kann die Beschwerde verwerfen (dann wird das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts rechtskräftig) oder das Bußgeldurteil aufheben und die Sache selbst entscheiden oder zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das erstinstanzliche Gericht oder ein anderes Amtsgericht desselben Bundeslandes zurückverweisen.
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Aktualisiert ( Donnerstag, 10. April 2008 14:48 )
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