Home Cannabis
09 | 05 | 2008
Cannabis und Fahrerlaubnis PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Dieter Heskamp   
Mittwoch, 05. März 2008 21:21

Cannabis und Fahrerlaubnis

Gemäß Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13, 14 FeV (Fahrerlaubnisverordnung) gilt man als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn man

a) regelmäßig Cannabis konsumiert, oder

b) gelegentlich Cannabis konsumiert und

a. nicht zwischen Konsum und Fahren trennen kann, oder

b. zusätzlich unter dem Einfluß von Alkohol steht, oder wenn

c. eine Störung der Persönlichkeit oder

d. ein Kontrollverlust vorliegt.

Wird also ein regelmäßiger Cannabis-Konsum nachgewiesen, so hat die Fahrerlaubnisbehörde ohne weiteres die Fahrerlaubnis zu entziehen. Ein entsprechender Verdacht kann sich auch aus den Angaben des Betroffenen ergeben (s. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom13.12.07) oder aus den Cannabis-Mengen,die bei ihm aufgefunden werden (s. VG Freiburg, Urteil vom 06.11.07). Ausnahmen sind hier nur in seltenen Fällen möglich, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass Konsum und Fahren getrennt werden und keine Leistungsmängel vorliegen.

Bei nur gelegentlichem Cannabis-Konsum kommt es darauf an, ob eine der vier genannten weiteren Voraussetzungen vorliegen.

Bei der Beurteilung, ob ein einmaliger, gelegentlicher oder regelmäßiger Konsum von Cannabis vorliegt, kommt es maßgeblich auf die festgestellten Ergebnisse von Blutuntersuchungen an. Im Rahmen dieser Untersuchung sind zwei Werte von Bedeutung. Der sogenannte THC-Wert und der THC-COOH-Wert:

  • THC (Tetrahydrocannabinol): Der THC-Wert ist der eigentliche Drogenwert, er gibt an, welche Menge des Cannabis-Wirkstoffes sich noch im Blut befindet. THC wird relativ schnell (innerhalb einiger Stunden) vom Körper abgebaut. Bei einem hohen THC-Wert liegt somit der Verdacht eines zeitnahen Konsums nahe. Wenn einem Verkehrsteilnehmer eine Blutprobe entnommen wird ist der festgestellte THC-Wert bedeutsam für die Beurteilung der Frage, ob zwischen Konsum und Fahren getrennt worden ist.

  • THC-COOH (11-nor-9-carboxy-THC, THC-Carbonsäure): Dieser Wert betrifft die sogenannten Abbauprodukte oder Metaboliten. Das THC wird im Körper in verschiedenen Abbauschritten zu THC-COOH umgewandelt. THC-COOH lagert sich im Fettgewebe ab und ist im Körper über einen erheblich längeren Zeitraum nachweisbar als THC. Gerichte versuchen aus diesem Wert häufig Rückschlüsse über die Konsumhäufigkeit zu ziehen. Der THC-COOH-Wert kann allerdings aufgrund verschiedener Einflüsse variieren. So kann es z.B. ein Saunabesuch oder sportliche Betätigung kurzzeitig zu einer Erhöhung des THC-COOH-Wertes im Blut führen, da hierdurch mehr THC-COOH aus dem Fettgewebe in die Blutbahn gelangen kann.

Wer ein Fahrzeug führt und THC im Blut hat, gilt als unfähig Konsum und Fahrer zu trennen,wenn der THC-Gehalt einen bestimmten Wert überseigt. Einige Gerichte legen diesen Wert bei 1 ng/ml an (so z.B. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.07, VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 16.05.07),andere bei 2 ng/ml (so OVG NRW, Beschluss vom 07.02.06)

Wird ein Fahrzeug mit einem THC-Wert von unter 2 ng/ml geführt, so wird von einigen Gerichten erst dann ein mangelndesTrennvermögen angenommen, wenn noch weitere cannabis-bedingte Ausfallerscheinungen hinzukommen (in diesem Sinne wohl OVG NRW, Beschluss vom 09.07.07)

Aktualisiert ( Samstag, 05. April 2008 12:51 )
 
Aktuelle Meldungen

In einer Fahrerlaubnisangelegenheit vor dem VG Sigmaringen hatte der Kläger geltend gemacht, dass aufgrund der Führerscheinrichtlinie EWG 439/91 und der Rechtsprechung des EuGH (s. Entscheidungen "Kapper", "Halbritter" und "Kremer") nur der Wohnsitzstaat des Führerscheinhabers und der Staat, der die Fahrerlaubnis ausgestellt habe berechtigt sei, seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anzuwenden. Das VG Sigmaringen hat sich dieser Meinung nicht angeschlossen. Es vertritt die Auffassung, dass auch andere Mitgliedsstaaten der Europäischen Union berechtigt sind, dem Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis aus Gründen der öffentlichen Verkehrssicherheit das Recht abzuerkennen, von dieser Fahrerlaubnis auf seinem Hoheitsgebiet Gebrauch zu machen, wenn sich der Fahrerlaubnisinhaber nach Ausstellung der Fahrerlaubnis in diesem Mitgliedstaat durch seine Teilnahme am Straßenverkehr, etwa unter nicht mehr hinnehmbaren Alkohol- oder Betäubungsmitteleinfluss, als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Urteil des VG Sigmaringen vom 13.02.08.

S. hierzu auch den Beitrag "Ausländische Fahrerlaubnisse (EU)".