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07 | 02 | 2012
Sicherheitstraining statt Strafe Drucken

Nach § 153a StPO kann die Staatsanwaltschaft oder das Gericht ein Strafverfahren einstellen und dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Bei Einstellungen nach dieser Vorschrift wird meist allein die Zahlung eines Geldbetrages zur Auflage gemacht. Die Auflage kann aber auch z.B. in der zusätzlichen Teilnahme an einem Fahrsicherheitstraining bestehen.

 

Diese Möglichkeit wird seit einiger Zeit in Köln praktiziert, nähere Informationen hierzu finden sich in einem Informationsblatt der Landesverkehrswacht NRW (PDF). Der Beschuldigte oder dessen Anwalt und das Gericht bzw. die Staatsanwaltschaft müssen sich dazu während des Verfahrens auf diese Maßnahme einigen. Anschließend meldet sich der Beschuldigte bei der Verkehrswacht und absolviert dort - natürlich auf eigene Kosten - ein Fahrsicherheitstraining. Falls die Verkehrswacht selbst keine solchen Trainings absolviert, wird an eine geeignete Einrichtung verwiesen. Die anderen Kursteilnehmer erfahren nicht, dass ihr Mitübender einer Verkehrsstraftat beschuldigt wird. Zusätzlich zu der Trainingsteilnahme ist in der Regel eine Geldauflage zu entrichten, deren Höhe ebenfalls mit dem Gericht/der Staatsanwaltschaft vereinbart werden muss.

 

Werden die vereinbarten Auflagen vollständig erfüllt, so stellt das Gericht oder die Staatsanwaltschaft das Verfahren endgültig ein. Eine Verurteilung und die Eintragung in das Bundeszentralregister und Verkehrszentralregister erfolgen dann nicht.

Die Kölner Initiative ist meiner Meinung nach sehr sinnvoll. Die Möglichkeiten des § 153a StPO sollten im Rahmen einer Strafverteidigung voll ausgeschöpft werden. Die Vorschrift sieht z.B. auch ausdrücklich die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder § 4 Abs. 8 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes vor. Auch diese Möglichkeit wurde bisher selten genutzt.


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Dr. Heskamp