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LG Saarbrücken: Haftungsquote 80 : 20 bei Ausparken aus gegenüberliegenden Parktaschen |
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Das Landgericht Saarbrücken hat sich in einem Urteil vom 07.05.10 mit einer häufig vorkommenden Unfallkonstellation befaßt. Kläger und Beklagter fuhren mit ihren Pkws jeweils rückwärts aus gegenüberliegenden, schräg zueinander versetzten Parktaschen heraus und kollidierten. Der Kläger hat behauptet, er habe gestanden, als der Erstbeklagte gegen sein Fahrzeug gestoßen sei. Das erstinstanzlich zuständige Amtsgericht ging von einer hälftigen Haftungquote aus und führte dazu aus, eine Ausnahme vom Grundsatz der hälftigen Schadensteilung könne bei Kollision zweier rückwärts fahrender Fahrzeuge nur dann gelten, wenn ein Fahrzeug bereits längere Zeit gestanden habe, bevor es zur Kollision kam. Das Halten für ein bis zwei Sekunden stelle in jedem Fall keinen ausreichenden Zeitraum dar, der eine andere Haftungsverteilung rechtfertige.
Das Landgericht vertritt dagegen die Ansicht, dass zwar grundsätzlich ein Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Rückwärtsfahrenden spreche, auch wenn dieser kurz vor der Kollision noch angehalten habe. Allerdings müßten die auf Parkplätzen befindlichen Kraftfahrer stets mit ausparkenden und rückwärts fahrenden Fahrzeugen rechnen. Wenn zwei Verkehrsteilnehmer ausparken wollen und der zur Verfügung stehende Raum nicht für ein gleichzeitiges Ausparken genügt, hätten sie sich miteinander zu verständigen.
Für eine solche Verständigungspflicht sei allerdings nur dann Raum, wenn der Ausparkende vor oder während seines Ausparkens erkennen kann, dass der andere Verkehrsteilnehmer ebenfalls ausparken will. Dass der Erstbeklagte bis zum Stillstand des Klägers bereits mit dem Ausparken begonnen hätte, sei jedoch nicht erwiesen. Es könne daher kein Sorgfaltsverstoß zu Lasten des Klägers angenommen werden. Das Landgericht hat allerdings die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs mit 20 Prozent berücksichtigt, so dass dieser 80 Prozent seines Schadens erstattet verlangen kann.
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