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OVG Lüneburg: Rechtswidrig entnommene Blutprobe darf bei Fahrerlaubnisentziehung verwertet werden. |
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Mit Beschluss vom 16.12.2009 hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschieden, dass eine Blutprobe, die rechtswidrig ohne richterliche Anordnung abgenommen wurde, von der Fahrerlaubnisbehörde zur Beurteilung der Fahreignung herangezogen werden darf. Die Auffassung einiger Gerichte, wonach eine solche Blutprobe in einem Strafverfahren einem Beweisverwertungsverbot unterliegt, ist somit nicht auf das behördliche Fahrerlaubnisentziehungsverfahren zu übertragen.
Zwar müsse die Behörde auch im Verwaltungsverfahren bei ihrer Ermittlungstätigkeit die sich aus Gesetzen, allgemeinen Verfahrensgrundsätzen und Grundrechten ergebenden Grenzen beachten. Für den Bereich des Fahrerlaubnisrechts sei aber weder im Straßenverkehrsgesetz noch in der Fahrerlaubnis-Verordnung ein ausdrückliches Verwertungsverbot für nicht richterlich angeordnete körperliche Untersuchungen bestimmt. Ebenso wie im Strafprozessrecht könne daher ein solches Verbot nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls unter Abwägung der gegenläufigen Interessen angenommen werden. Im Fahrerlaubnisrecht, dass der Gefahrenabwehr diene, gelten - so das Gericht - nicht ohne Weiteres dieselben Maßstäbe wie im repressiven Bereich des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts.
 
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