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08 | 02 | 2012
AG Siegburg: Sachverständigenkosten sind auch bei Quote voll zu erstatten Drucken

Mit Urteil vom 31.03.2010 hat das Amtsgericht Siegburg ausgeführt, dass Sachverständigenkosten des Geschädigten auch dann in voller Höhe von dem Schädiger bzw. dessen Kraftfahrthaftpflichtversicherer zu erstatten sind, wenn den Geschädigten ein Mitverschulden trifft und der Schaden daher nach einer Quote von 50 : 50 zu regulieren ist. Sachverständigenkosten seien Rechtsverfolgungskosten, die nicht anfallen würden, wenn der Geschädigte allein für den Schaden verantwortlich wäre und seinen Schaden daher selbst zu tragen hätte.

Diese Kosten dienten ausschließlich dazu, den aufgrund der jeweiligen Haftungsquote erstattungsfähigen Anteil des dem Geschädigten entstandenen Gesamtschadens von dem Schädiger ersetzt zu bekommen. Die Sachverständigenkosten seien deswegen nicht wie der Gesamtschaden des Geschädigten zu quotieren, da sie erst dann entstehen, wenn der Geschädigte seinen erstattungsfähigen Anteil des Gesamtschadens gegenüber dem Schädiger beziffern und belegen muss. Dieses Ergebnis entspreche der Rechtsprechung zu der Frage, inwieweit andere Rechtsverfolgungskosten, insbesondere Anwaltskosten, bei einer anteiligen Mithaftung des Geschädigten ersatzfähig sind.


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Dr. Heskamp