Home
09 | 05 | 2008
Kurzmeldung zum Beschluss des OLG Celle vom 22.01.08 PDF Drucken E-Mail
In seiner Entscheidung vom 22.01.08 führt das OLG Celle aus, dass bei einer Schadensabrechnung im Rahmen der 130-Prozent-Grenze die Weiternutzung des Fahrzeugs nicht dokumentiert zu werden braucht, wenn konkret, d.h. auf der Basis der konkret angefallenen Reparaturkosten abgerechnet wird. Bei Abrechnung auf Gutachtenbasis muss die Weiternutzung hingegen dokumentiert werden, dies hatte der BGH mit Urteil vom 27.11.07 entschieden.
Aktualisiert ( Sontag, 27. April 2008 08:36 )
 
Aktuelle Meldungen

Beschluss des OLG Hamm über eine Rechtsbeschwerde in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren vom 04.02.08: Der Beschwerdeführer hatte geltend gemacht, dass das Meßgerät nicht ordnungsgemäß gewartet worden sei. Das Amtsgericht hatte jedoch in seinem Urteil ohne nähere Begründung eine ordnungsgemäße Wartung des Meßgerätes angenommen. Nach Auffassung des OLG Hamm führt bei Sensorgeschwindigkeitsmessungen ein Verstoß gegen Wartungsvorschriften des Meßgerätes nicht automatisch zu einer Unverwertbarkeit der Messung. Die Feststellung im Urteil, dass eine ordnungsgemäße Wartung stattgefunden hat, reicht außerdem in der Regel aus. Wenn der Betroffene geltend machen will, dass das Meßgerät trotz gültiger Eichung und Einhaltung der Wartungsintervalle nicht richtig funktioniert hat, so muss er einen entsprechenden Beweisantrag stellen. Gegen dessen Ablehnung kann in der Rechtsbeschwerdeinstanz eine Verfahrensrüge erhoben werden.