| § 36 StVO - Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten |
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§ 36 Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten
(4) An anderen Straßenstellen, wie an Einmündungen und an Fußgängerüberwegen, haben die Zeichen entsprechende Bedeutung. (5) Polizeibeamte dürfen Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit und zu Verkehrserhebungen anhalten. Das Zeichen zum Anhalten kann der Beamte auch durch geeignete technische Einrichtungen am Einsatzfahrzeug, eine Winkerkelle oder eine rote Leuchte geben. Mit diesen Zeichen kann auch ein vorausfahrender Verkehrsteilnehmer angehalten werden. Die Verkehrsteilnehmer haben die Anweisungen der Polizeibeamten zu befolgen.
Die Anlage zur Bußgeldkatalogverordnung sieht zu dieser Vorschrift folgende Tatbestände vor: 128 Weisung eines Polizeibeamten nicht befolgt 20 € 129 Zeichen oder Haltgebot eines Polizeibeamten nicht befolgt 50 €
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| Aktualisiert ( Sontag, 27. April 2008 08:31 ) |


