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09 | 05 | 2008
§ 39 StVO - Verkehrszeichen PDF Drucken E-Mail

§ 39 Verkehrszeichen

(1) Angesichts der allen Verkehrsteilnehmern obliegenden Verpflichtung, die allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften dieser Verordnung eigenverantwortlich zu beachten, werden örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort getroffen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist.


(1a) Innerhalb geschlossener Ortschaften ist abseits der Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) mit der Anordnung von Tempo 30-Zonen (Zeichen 274.1) zu rechnen.

(2) Verkehrszeichen sind Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen und Richtzeichen. Auch Zusatzzeichen sind Verkehrszeichen. Die Zusatzzeichen zeigen auf weißem Grund mit schwarzem Rand schwarze Zeichnungen oder Aufschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie sind dicht unter den Verkehrszeichen angebracht. Verkehrszeichen können auf einer weißen Trägertafel aufgebracht sein. Abweichend von den abgebildeten Verkehrszeichen und Zusatzzeichen können die weißen Flächen schwarz und die schwarzen Sinnbilder und der schwarze Rand weiß sein, wenn diese Zeichen nur durch Lichter erzeugt werden.


(2a) Verkehrszeichen können auf einem Fahrzeug angebracht werden. Sie gelten auch, während das Fahrzeug sich bewegt. Sie gehen den Anordnungen der ortsfest angebrachten Verkehrszeichen vor.


(3) Regelungen durch Verkehrszeichen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor.

(4) Werden Sinnbilder auf anderen Verkehrsschildern als den in §§ 40 bis 42 dargestellten gezeigt, so bedeuten die Sinnbilder:

Zeichen nicht darstellbar

Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge



Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht
über 3,5t, einschließlich ihrer
Anhänger, und
Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse




Radfahrer


Fußgänger


Reiter


Viehtrieb, Tiere


Straßenbahn



Kraftomnibus



Personenkraftwagen


Personenkraftwagen mit Anhänger


Lastkraftwagen mit Anhänger


Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h
fahren können oder dürfen


Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und


Mofas

Aktualisiert ( Sontag, 27. April 2008 08:35 )
 
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Der Betroffene einer Ordnungswidrigkeit, der gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt hat, ist grundsätzlich verpflichtet in der Hauptverhandlung, in der über seinen Einspruch verhandelt wird, zu erscheinen. Er kann jedoch auf Antrag von der Erscheinenspflciht entbunden werden wenn er sich schon zur Sache geäußert oder erklärt hat, dass er sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache äußern werde, und wenn seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich ist. Dies hat das Gericht zu prüfen, dabei muss es auch berücksichtigen, dass der Betroffene sich durch einen nach § 73 Abs. 3 OWiG bevollmächtigten Verteidiger vertreten lassen kann. Ist also von der Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung keine weitere Sachaufklärung zu erwarten, so muss das Gericht dem Entbindungsantrag stattgeben. Dies hat das OLG Saarbrücken mit Beschluss vom 12.12.07 entschieden.