Home Drogen
09 | 05 | 2008
Drogen und Fahrerlaubnis PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Dieter Heskamp   
Samstag, 08. März 2008 09:40

Drogen und Fahrerlaubnis (außer Cannabis)

Nach Nr. 9.1. und 9.3. zu den §§ 11, 13, 14 FeV (Fahrerlaubnisverordnung) gilt man als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn man Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes einnimmt oder von ihnen abhängig ist.

Zu diesen Betäubungsmitteln gehören u.a. Kokain, Heroin, Amphetamine ("Speed"), Ecstasy.

Nach dem Wortlaut der Norm wird die Kraftfahreignung somit bereits bei einer einmaligen Einnahme einer solchen Droge ausgeschlossen. Dem folgt die herrschende Rechtsprechung (so z.B. VG Gelsenkirchen Beschluss vom 23.01.08 und Beschluss vom 05.02.08). Auf einen Zusammenhang zwischen Drogenkonsum und Fahren kommt es nicht an.

 

 

Aktualisiert ( Samstag, 05. April 2008 12:57 )
 
Aktuelle Meldungen
Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls muß den Schaden so gering wie möglich halten (Schadenminderungspflicht). Er ist daher gehalten, die Dauer des Nutzungsausfalls seines Fahrzeugs möglichst kurz zu halten. Kann er die Reparatur seines Fahrzeugs nicht aus eigenen Mitteln finanzieren, so ist es ihm zumutbar einen Kredit aufzunehmen. Wenn er sich nicht um die Aufnahme eines Kredits bemüht oder vorträgt, dass ihm kein Kredit zugänglich ist, so kann er für den Zeitraum, um den der Nutzungsausfall sich aufgrund der Verzögerung der Reparatur verlängert, keine Nutzungsausfallentschädigung beanspruchen,  so das Landgericht Koblenz in seinem Urteil vom 19.11.07.