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08 | 02 | 2012
Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Punkteeintragungen Drucken

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Punkteeintragungen

Die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Punkteeintragungen ist ein besonders geregelter Fall der Entziehung wegen Nichteignung. Erreicht ein Fahrerlaubnisinhaber einen Punktestand von 18 Punkten, so greift eine gesetzliche Vermutung der Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Nach § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 StVG ist daher in einem solchen Fall die Fahrerlaubnis zu entziehen. Es besteht zwar theoretisch die Möglichkeit, die Ungeignetheitsvermutung zu widerlegen, hierzu fehlen jedoch bisher nähere Bestimmungen. Die Bundesregierung hat von der insoweit eingeräumten Verordnungsermächtigung (§ 6 Abs. 1 Nr. 1, lit. w StVG) bisher noch keinen Gebrauch gemacht. Es bleibt daher dabei, dass die Vermutung der Ungeeignetheit bei Erreichen von 18 Punkten in der Praxis nicht zu widerlegen ist.

Eine neue Fahrerlaubnis darf frühestens nach Ablauf von sechs Monaten erteilt werden. Hierzu ist gem. § 4 Abs. 10 StVG in der Regel die Beibringung eines positiven MPU-Gutachtens erforderlich.

Streitig ist die Frage, ob die Fahrerlaubnis auch dann zu entziehen ist, wenn eine Entziehungsverfügung ergeht, hiergegen Rechtsmittel eingelegt werden und im Verlaufe des Verfahrens sich der Punktstand auf weniger als 18 Punkte verringert. Nach Auffassung des OVG Koblenz soll in solchen Fällen keine Entziehung erfolgen.



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Dr. Heskamp
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