| Entziehung der Fahrerlaubnis in Strafverfahren |
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Entziehung der Fahrerlaubnis in StrafverfahrenNach einer Trunkenheitsfahrt wird von den Strafverfolgungsbehörden regelmäßig ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wenn die Blutalkoholkonzentration mehr als 0,3 Promille beträgt und Anzeichen für eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit vorliegen. Polizei und Staatsanwaltschaft ermitteln dann wegen Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB oder Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB). Auch einem nicht einschlägig vorbestraften Ersttäter droht dann neben einer Geldstrafe, einem Eintrag im Bundeszentralregister und Verkehrszentralregister die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Verhängung einer Sperrrist von 9 - 15 Monaten. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis droht ebenfalls bei einer Verurteilung nach § 142 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort), wenn ein Schaden von mehr als 1.000 bis 1.300 € verursacht oder ein Mensch verletzt wurde. Während der Sperrfrist darf die Fahrerlaubnisbehörde keine neue Fahrerlaubnis erteilen. Auch eine während der Sperrfrist im EU-Ausland erworbende Fahrerlaubnis wäre in Deutschland nicht gültig. Die einschlägigen Vorschriften der §§ 69 und 69a StGB lauten: § 69
Entziehung der Fahrerlaubnis (1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.
Die Vorschrift des § 69a StGB, die die Dauer der Sperre regelt, sieht eine Mindestsperrzeit von 6 Monaten vor. Wenn die Fahrerlaubnis nach den §§ 69, 69a StGB entzogen werden soll, kann in der Strafverteidigung versucht werden, bei Gericht und Staatsanwaltschaft die Mindestsperrzeit oder ein gänzliches Absehen von der Entziehung der Fahrerlaubnis zu erreichen. Hierzu sollten die Möglichkeiten, die die §§ 69, 69a StGB bieten, genutzt werden, insbesondere sollte auf das Merkmal der "Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen" eingegangen werden. Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 11.04.08 (24a Ns 26/07) ein amtsgerichtliches Urteil bestätigt, in dem nach einer Trunkenheitsfahrt mit einer BAK von 2,12 Promille von einer Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen wurde. In seiner Urteilsbegründung hat das Gericht ausgeführt, dass ein fest umrissenes Problem (Überforderung im Studium) vorlag und der Angeklagte zügig aus eigenem Antrieb eine längerfristige Therapie eingeleitet hatte (bisher 38 Gruppenstunden). Es lag außerdem eine positive Prognose eines sachverständigen Zeugen (Verkehrspsychologen) vor, die das Gericht überzeugt hat. Sofern für das Gericht ein Absehen von der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht in Betracht kommt, kann als Verteidigungsziel gegebenenfalls auch die Verhängung einer möglichst kurzen Sperrfrist oder, nach Rechtskraft des Urteils, eine Abkürzung der Sperrfrist angestrebt werden.
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