| Fahrverbot im Strafverfahren |
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Fahrverbot in Strafverfahren
In einem Strafverfahren kann - unabhängig von der Möglichkeit einer Entziehung der Fahrerlaubnis - auch ein Fahrverbot verhängt werden. Die entsprechende Vorschrift, § 44 StGB, lautet: (1) Wird jemand wegen einer Straftat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt, so kann ihm das Gericht für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Ein Fahrverbot ist in der Regel anzuordnen, wenn in den Fällen einer Verurteilung nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3 oder § 316 die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 unterbleibt.
Ein Fahrverbot reicht somit weiter als die Entziehung der Fahrerlaubnis. Während sich die Entziehung der Fahrerlaubnis nur auf das Führen erlaubnispflichtiger Kraftfahrzeuge bezieht, betrifft ein Fahrverbot in der Regel alle Arten von Kraftfahrzeugen. Im Rahmen einer Verteidigung gegen ein Fahrverbot ist zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Verhängung eines Fahrverbots vorliegen, das Fahrverbot mithin zu Recht verhängt wurde. Ist dies der Fall, sollte geprüft werden, ob die Voraussetzungen für ein Absehen vom Fahrverbot (unzumutbare Härten oder lange Verfahrensdauer) vorliegen.
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