| Neuerteilung der Fahrerlaubnis |
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Neuerteilung der FahrerlaubnisMit Neuerteilung ist die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach Entziehung oder Verzicht gemeint. Die erstmalige Erteilung einer Fahrerlaubnis wird Ersterteilung genannt. Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis gelten grundsätzlich die Vorschriften über die Ersterteilung. Die Fahrerlaubnisbehörde hat zu prüfen, ob der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet und befähigt ist. Die erneute Ablegung einer Fahrprüfung ist jedoch im Regelfall nicht erforderlich, wenn der Antragsteller innerhalb der letzten zwei Jahre eine Fahrerlaubnis innegehabt hat.
1. AntragstellungUm an eine Fahrerlaubnis zu gelangen, ist bei der Fahrerlaubnisbehörde des Wohnorts ein Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis zu stellen. Bei der Ersterteilung wird dies meist von einer Fahrschule erledigt, bei Neuerteilungen wird der Antrag in der Regel vom Führerscheinbewerber persönlich bei der Fahrerlaubnisbehörde gestellt. Die Bearbeitung des Antrages auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis nimmt je nach Auslastung der Behörde einige Zeit in Anspruch. Der Antrag auf Neuerteilung sollte drei Monate vor Ablauf der Sperrfrist gestellt werden. Wenn seit der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis, dem Verzicht auf die Fahrerlaubnis, der Beschlagnahme des Führerscheins oder einer sonstigen Maßnahme nach § 94 der Strafprozessordnung mehr als zwei Jahre vergangen sind, so ist in der Regel eine erneute theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung abzulegen. Der Antrag muss in der Regel persönlich beim Straßenverkehrsamt gestellt werden. Mitgebracht werden sollten:
2. Besonderheitena) Neuerteilung nach Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Zuwiderhandlungen in der ProbezeitIst eine Fahrerlaubnis in der Probezeit entzogen worden, weil innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen begangen wurden, oder nach § 69 oder § 69 b StGB oder weil einer Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht nachgekommen wurde, so darf eine neue Fahrerlaubnis nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass er an einem Aufbauseminar teilgenommen hat. Wenn die Fahrerlaubnis nach § 2 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG wegen drei Auffälligkeiten oder mehr in der Probezeit entzogen wurde, so darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens drei Monate nach Wirksamkeit der Entziehung und Einziehung des Führerscheins erteilt werden. Der Antragsteller muß in diesen Fällen im Antragsverfahren auch die erfolgreiche Teilnahme an einer MPU nachweisen.
b) Neuerteilung nach einer Entziehung wegen Erreichen von 18 oder mehr PunktenWenn eine Fahrerlaubnis wegen Erreichen von 18 oder mehr Punkten gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 3 StVG entzogen worden ist, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Auch in diesen Fällen ist in der Regel die erfolgreiche Teilnahme an einer MPU nachzuweisen.
c) Neuerteilung wegen Nichtteilnahme am Aufbauseminar
Wenn eine Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 7 StVG entzogen worden ist, weil die Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht oder nicht fristgemäß erfolgte oder die Anordnung nicht erfolgte, weil zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet wurde, darf eine neue Fahrerlaubnis nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass er an einem Aufbauseminar teilgenommen hat. Die Fahrerlaubnis wird ohne die Einhaltung einer Frist erteilt, die Teilnahme an einer MPU ist nicht erforderlich.
d) Neuerteilung nach Entziehung wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss
Wenn die Fahrerlaubnis wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss (einmalig über 1,60 Promille oder mehrfach unter 1,60 Promille) durch ein Gericht oder die Fahrerlaubnisbehörde entzogen wurde, so ist die Teilnahme an einer MPU erforderlich. Wenn der Gutachter im Rahmen dieser Begutachtung zu dem Ergebnis gelangt, dass die bestehenden Eignungsmängel durch die Teilnahme an einem Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung gemäß § 70 FeV ausgeräumt werden können, so ist vor der Teilnahme die Zustimmung der Fahrerlaubnisbehörde erforderlich. Die Zustimmung wird bei eine BAK von 2,0 Promille und mehr in der Regel verweigert.
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