| Ausländische Fahrerlaubnisse (EU) |
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| Geschrieben von: Dieter Heskamp |
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Wenn die deutsche Fahrerlaubnis entzogen wurde und mit einer Wiedererteilung in Deutschland nur nach der erfolgreichen Teilnahme an einer MPU gerechnet werden kann,wird oft die Frage gestellt, ob es nicht möglich sei, im Ausland eine in Deutschland gültige Fahrerlaubnis zu erwerben. Zur Vereinfachung des Sachverhalts werden hier zunächst nur Fahrlaubnisse aus EU-Mitgliedsstaaten behandelt: Die Gültigkeit von Fahrerlaubnissen aus dem EU-Ausland ist in Deutschland in § 28 der Fahrerlaubnisverordnung geregelt. Nach Abs. 1 der Vorschrift gilt eine EU-Fahrerlaubnis prinzipiell auch in Deutschland, sofern sich aus den folgenden Regelungen keine Einschränkungen ergeben. Bedeutsam sind dabei vor allem die Einschränkungen in Abs. 4 der Vorschrift. Dieser Passus lautet wie folgt:
Für den Fall, dass die in Nr. 3 und 4 genannten Einschränkungen vorliegen, sieht Abs. 5 der Vorschrift vor, dass die zuständige deutsche Behörde auf Antrag das Recht erteilen kann, von der ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, wenn die Gründe für die Entziehung oder Sperre nicht mehr bestehen. Hieraus könnte man schließen, dass die deutschen Behörden das Recht, die ausländische Fahrerlaubnis in Deutschland zu gebrauchen, nur dann erteilen dürfen, wenn sie sich selbst (z.B. durch Anordnung einer MPU) davon überzeugt haben, dass die Gründe, die seinerzeit zur Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis geführt haben, nicht mehr bestehen. Dies trifft jedoch nichtin jedem Fall zu. Der EuGH hat in seinem Urteil vom 29.04.04 "Kapper" klargestellt, dass die deutschen Behörden Fahrerlaubnisse, die nach Ablauf einer in Deutschland verhängten Sperrfrist von einem EU-Mitgliedsstaat erteilt worden sind, ohne eigene Prüfung der Kraftfahreignung des Erlaubnisinhabers anzuerkennen haben. Wörtlich führt der EuGH aus: "Ist nämlich die zusätzlich zu der fraglichen Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereits abgelaufen, so verbietet es Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 91/ 439 diesem Mitgliedstaat, weiterhin die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins, der dem Betroffenen später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist, abzulehnen." Beim Erwerb einer EU-Fahrerlaubnis ist folgendes zu beachten: 1. Wenn die deutsche Fahrerlaubnis entzogen wurde und eine Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis verhängt wurde, darf während der Sperrfrist auch von einer ausländischen Fahrerlaubnis kein Gebrauch gemacht werden, d.h. solange die Sperrfrist dauert, darf in Deutschland in keinem Fall ein fahrerlaubnispflichtiges Fahrzeug geführt werden. 2. Von den deutschen Gerichten wird es derzeit unterschiedlich beurteilt, wenn während der Dauer der Sperrfrist im EU-Ausland eine Fahrerlaubnis erworben wird und von dieser dann nach Ablauf der Sperrfrist in Deutschland Gebrauch gemacht wird. Das OLG Stuttgart vertritt die Ansicht, dass von einem während der Sperrfrist erworbenen Führerschein auch nach Ablauf der Sperrfrist in Deutschland kein Gebrauch gemacht darf (OLG Stuttgart, DAR 2007, 159). Nach Auffassung der OLG'e München und Nürnberg (OLG München, DAR 2007, 276; OLG Nürnberg, DAR 2007, 278) soll dies jedoch möglich sein. Der EuGH hat in seinem Beschluss vom 03.07.08 klargestellt, dass es den Mitgliedstaaten nicht verwehrt ist, eine Fahrerlaubnis aus dem EU-Ausland nicht anzuerkennen, die während des Laufs einer Sperrfrist erworben wurde. 3. Wer im EU-Ausland eine Fahrerlaubnis erwerben will, muß dort seinen ordentlichen Wohnsitz haben, d.h. man muss mindestens für ein halbes Jahr in diesem Staat leben. Die Fahrerlaubnis kann auch bereits vor dem Ablauf dieses Zeitraums erworben werden wenn die Absicht, den ordentlichen Wohnsitz dort zu begründen nachgewiesen wird (z.B. durch Eingehung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses). Wenn sich herausstellt, dass in dem Ausstellerstaat tatsächlich kein ordentlicher Wohnsitz begründet wurde, kann die Fahrerlaubnis von den dortigen Behörden wieder entzogen werden. Die bisher übliche Praxis, wonach bei Verletzung des Wohnsitzerfordernisses auch deutsche Behörden dem Inhaber der ausländischen Fahrerlaubnis untersagen konnten, von dieser in Deutschland Gebrauch zu machen, wurde durch den EUGH – Urteil „Kapper“ als rechtswidrig angesehen. Mit Urteil vom 26.06.08 hat der EuGH entschieden, dass deutsche Fahrerlaubnisbehörden den Inhabern von Fahrerlaubnissen aus dem EU-Ausland untersagen können, von dieser Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, wenn sich aus dem Führerschein selbst (so in der Folge auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 23.07.08) oder aus unbestreitbaren Informationen aus dem Ausstellerstaat ergibt, dass zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis das Wohnsitzerfordernis nicht eingehalten worden ist. Informationen aus dem Inland genügen somit nicht. Es genügt auch nicht, dass der Fahrerlaubnisinhaber bei Entziehung seiner früheren Fahrerlaubnis seinen Wohnsitz im Inland hatte (EuGH, Beschluss vom 09.07.09 - Wierer). Es steht den deutschen Behörden aber frei, die Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses durch Nachfrage bei den Behörden des Ausstellerstaats zu überprüfen. Teilen diese mit, dass der Fahrerlaubnisinhaber seinen Wohnsitz nicht dort hatte, können deutsche Behörden die Anerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis ablehnen (BVerwG,Urteile v. 25.02.10 - 3 C 15.09 und 16.09). 4. Wenn eine deutsche Fahrerlaubnis entzogen wurde (oder sonst ein Fall des § 28 Abs. 3 FeV vorliegt) und später rechtmäßig eine EU-ausländische Fahrerlaubnis erworben wurde, muß vor ihrer Verwendung in Deutschland der Antrag gem. § 28 Abs. 5 Fahrerlaubnisverordnung (Erteilung des Rechts, von der ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen) bei der zuständigen deutschen Behörde gestellt werden. Der Grundsatz aus § 28 Abs. 1 FeV, wonach Fahrerlaubnisse aus EU-Staaten ohne Umschreibung zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland berechtigen, gilt in diesen Fällen nicht. Wird eine solche Fahrerlaubnis ohne die erforderliche Zuerkennung der deutschen Behörde gem. § 28 Abs. 5 in Deutschland benutzt, kann dies eine Strafverfolgung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zur Folge haben. Wie der EuGH klargestellt hat, dürfen die deutschen Behörden die Anerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis nach Ablauf der Sperrfrist nicht mit dem Argument weiter fortbestehender Eignungszweifel ablehnen, sofern Es ist allerdings damit zu rechnen, dass die deutschen Behörden sich an den Ausstellerstaat wenden, damit dieser die erforderlichen Maßnahmen zur Entziehung der Fahrerlaubnis einleitet. Es gilt jedoch auch hier: Ist im Führerschein selbst ein deutscher Wohnsitz eingetragen oder ergibt sich dies aus unbestreitbaren Informationen aus dem Ausstellerstaat, kann die deutsche Behörde ohne weiteres die Anerkennung ablehnen. Der ausländische Führerschein hat dann zu keinem Zeitpunkt das Recht, in Deutschland ein Kraftfahrzeug führen zu dürfen, vermittelt. Der Umfang der Fahrberechtigung entspricht derjenigen im Ausstellerstaat. Beschränkungen oder Auflagen des Ausstellerstaates gelten somit – zumindest grundsätzlich - auch in Deutschland. Der Umstand, wieder im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein, bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass bestehende Eignungsmängel des Fahrerlaubnisinhabers nunmehr bedeutungslos geworden sind: a. Die deutschen Fahrerlaubnisbehörden können unproblematisch Führerscheinmaßnahmen (MPU, ärztliche Untersuchung, Untersagung des Gebrauchs ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland) anordnen, wenn sich nach Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis Anzeichen für eine Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers ergeben (so VG Sigmaringen, Urteil vom 13.02.08). b. Die Frage, ob auch die Gründe, aufgrund derer die deutsche Fahrerlaubnis seinerzeit entzogen worden war, deutsche Behörden berechtigen, Maßnahmen gegen den Inhaber der ausländischen Fahrerlaubnis zu verhängen, wurde bisher in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Teilweise wurde die Meinung vertreten, dass die deutschen Behörden die aus dem früheren Verstoß resultierenden Fahreignungszweifel nicht mehr zum Anlaß für Führerscheinmaßnahmen (MPU, ärztliche Untersuchung, Untersagung des Gebrauchs der Fahrerlaubnis in Deutschland) nehmen dürfen (so OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. August 2005 - 7 B 11021/05). Die Gegenmeinung ließ dies jedoch zu (so z.B. VG Gelsenkichen, Beschluss vom 22.01.08). Zudem wird in der Rechtsprechung auch der Gedanke rechtsmissbräuchlichen Verhaltens herangezogen, wenn mit der EU-Fahrerlaubnis die MPU umgangen werden soll (OVG Weimar, Beschluss v. 29.06.2006, Az. 2 EO 240/06) und insbesondere, wenn sich herausstellt, dass der Fahrerlaubnisinhaber seinen tatsächlichen Wohnsitz in Deutschland beibehalten hat ( VG Saarlouis, Beschluss vom 09.05.08). 5. Für Fahrerlaubnisse aus dem EU-Ausland, die nach dem 19. Januar 2009 erteilt worden sind, gilt folgendes: Seit dem 19. Januar 2007 gilt die Richtlinie 2006/126/EG der Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 (dritte Führerscheinrichtlinie). Diese Richtlinie sieht einschneidende Änderungen vor, mit denen der "Führerscheintourismus" bekämpft werden soll. Artikel 11 Abs. 4 dieser Richtlinie ist am 19. Januar 2009 in Kraft getreten. Die Vorschrift lautet: 4. Ein Mitgliedstaat lehnt es ab, einem Bewerber, dessen Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen wurde, einen Führerschein auszustellen. Ein Mitgliedstaat lehnt die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ab, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist. Diese Vorschrift ist mit § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV (Text s.o.) bereits in deutsches Recht umgesetzt worden. Nach § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV verleihen Fahrerlaubnisse aus dem EU-Ausland somit nicht das Recht, davon in Deutschland Gebrauch zu machen, wenn in Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen worden war. Dies kann von der deutschen Fahrerlaubnisbehörde ausdrücklich festgestellt werden. Diese Feststellung hat lediglich klarstellende Wirkung, d.h. es wird festgestellt, dass eine Berechtigung, von der ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, von Anfang an nicht bestanden hat. Im Ergebnis ist es somit seit dem 19.01.09 nicht mehr möglich, die deutschen Vorschriften zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis durch den Erwerb eines Führerscheins aus dem EU-Ausland zu umgehen. Artikel 13 Nr. 2 der Richtlinie bestimmt zwar: 2. Eine vor dem 19. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnis darf aufgrund der Bestimmungen dieser Richtlinie weder entzogen noch in irgendeiner Weise eingeschränkt werden. Es bleibt abzuwarten, ob sich diese Vorschrift als Hindernis für die Nichtanerkennung EU-ausländischer Fahrerlaubnisse erweisen wird. Das OVG Saarlouis hat diese Frage in seinem Beschluss vom 23.01.09 zwar kurz angesprochen, im Ergebnis aber offen gelassen. Der Hessische VGH hat dagegen in seinem Beschluss vom 04.12.09 ausgeführt, dass auch für die Beurteilung von nach dem 19.01.09 erteilten Fahrerlaubnissen die in der "Wiedemann"-Entscheidung aufgestellten Grundsätze heranzuziehen sind, d.h. für eine Nichtanerkennung sind Angaben auf dem Führerschein oder unbestreitbare Informationen aus dem Ausstellerstaat erforderlich.
Rechtsprechung:
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| Zuletzt aktualisiert am Freitag, 11. Juni 2010 um 09:09 Uhr |





