05 | 02 | 2012
Drogen und Kraftfahreignung Drucken

Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes und Kraftfahreignung (ausgenommen Cannabis)

Nach Nr. 9.1. und 9.3. zu den §§ 11, 13, 14 FeV (Fahrerlaubnisverordnung) gilt man als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn man Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes einnimmt oder von ihnen abhängig ist.

Zu diesen Betäubungsmitteln gehören u.a. Kokain, Heroin, Amphetamine ("Speed"), Ecstasy.

Nach dem Wortlaut der Norm wird die Kraftfahreignung somit bereits bei einer einmaligen Einnahme einer solchen Droge ausgeschlossen. Dem folgt die herrschende Rechtsprechung (so z.B. VG Gelsenkirchen Beschluss vom 23.01.08 , 05.02.08 und 12.06.08). Auf einen Zusammenhang zwischen Drogenkonsum und Fahren kommt es nicht an.

 


Rechtsprechung:

 

 

 



 

 

 


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Dr. Heskamp

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