Home Fahrerlaubnis OVG Koblenz - Beschluss vom 24.11.06
31 | 07 | 2010
OVG Koblenz - Beschluss vom 24.11.06 Drucken

Zum Inhalt der Entscheidung: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Entziehung der Fahrerlaubnis ist nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG das Ergehen des Widerspruchsbescheids und nicht des Ausgangsbescheids. Verringert sich also im Laufe des Verfahrens die Punktezahl auf unter 18, so kann die Fahrerlaubnis nicht mehr wegen Erreichens der Grenze von 18 Punkten entzogen werden. 

Oberverwaltungsgericht Koblenz

Beschluss vom 24.11.2006

10 B 11135/06

Aus den Gründen:


Die Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Dem Antragsteller ist schon deshalb auf seine Beschwerde hin der begehrte vorläufige Rechtsschutz zu gewähren, weil die aus der Straftat vom 12. Juni 2001 resultierenden 5 Punkte seit dem 24. September 2006 nicht mehr in Ansatz gebracht werden können, so dass sich seitdem in jedem Fall, unabhängig von allen mit § 4 Abs. 3 - 5 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - zusammenhängenden Fragen, sein Punktestand von 21 auf 16 Punkte ermäßigt hat. Die Eintragung zu dieser Straftat im Verkehrszentralregister ist seit dem 24. September 2006 - mit der Folge eines Verwertungsverbots - tilgungsreif. Da maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG das Ergehen des - hier noch ausstehenden - Widerspruchsbescheids und nicht des Ausgangsbescheids ist, ist das Verwertungsverbot auch im vorliegenden Verfahren schon sehr wohl zu beachten.

Die Tilgungsreife der hier in Rede stehenden Eintragung seit dem 24. September 2006 ergibt sich aus § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a), Abs. 4 Nr. 1, Abs. 6 Satz 3 StVG. Entgegen der Annahme der Antragsgegnerin in ihrer „Darstellung der zugrunde liegenden Daten" beträgt die Tilgungsfrist für die Eintragung zur Straftat des Antragstellers gemäß § 29 Abs. 1 StVG nicht 10, sondern 5 Jahre, da Gegenstand der Eintragung keine Entscheidung wegen einer Straftat nach § 315 c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a), § 316 oder § 323 a des Strafgesetzbuches - StGB -und auch keine Entscheidung ist, in der die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69 b StGB oder eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis nach § 69 a Abs. 1 Satz 3 StGB angeordnet worden ist. Es geht vielmehr um eine Entscheidung wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäß § 229 StGB, ohne dass dabei die Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. eine Sperre angeordnet worden wäre. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin beginnt die Tilgungsfrist auch nicht erst mit der Rechtskraft der Entscheidung - am 23. Januar 2002 -, sondern gemäß § 29 Abs. 4 Nr. 1 StVG schon am 24. September 2001, dem Tag der ersten Entscheidung. Schließlich führen die nachfolgenden Eintragungen von Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten nicht zu einer Ablaufhemmung, da solche Eintragungen nur die Tilgung von Entscheidungen wegen anderer Ordnungswidrigkeiten hindern (§ 29 Abs. 6 Satz 3 StVG).
Im Übrigen ergaben sich aber auch schon vor dem 24. September 2006 keine 18 oder mehr, sondern ebenfalls nur 16 Punkte, und zwar unabhängig davon, ob im Rahmen des § 4 Abs. 3 bis 5 StVG vom so genannten Tattagprinzip oder aber vom Rechtskraftprinzip auszugehen ist.

Wäre das Tattagprinzip zugrunde zu legen - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - ergäbe sich dies aus Folgendem:
Mit der Begehung der Ordnungswidrigkeit am 10. September 2003 - noch vor der Verwarnung vom 19. Januar 2004 - überschritt der Antragsteller 14 Punkte - er erreichte damit 16 Punkte -, ohne dass die Antragsgegnerin die Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG ergriffen hatte. Auf die Verwarnung vom 12. April 2000 kann insoweit nicht abgestellt werden, da der Punktestand des Antragstellers in der Folgezeit aufgrund von Tilgungen auf 0 Punkte zurückgeführt worden war; danach bedurfte es - wovon im Übrigen auch die Antragsgegnerin in ihrer „Darstellung der zugrunde liegenden Daten" ausgeht und die dementsprechend ja auch jedenfalls am 19. Januar 2004 ein weiteres Mal eine Maßnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG ergriffen hatte - erneut einer Verwarnung mit Hinweis auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Aufbauseminar, als sich für den Antragsteller wieder „8, aber nicht mehr als 13 Punkte", ergeben hatten (vgl. hierzu auch z.B. OVG Münster, Beschluss vom 21. März 2003, DAR 2003, S. 433 ff.; Bouska/Laeverenz, Fahrerlaubnisrecht, 3. Aufl., Rdnr. 16 zu § 4 StVG). Die Entscheidung des bis zum Jahresende 2005 für das Fahrerlaubnisrecht zuständig gewesenen 7. Senats des Gerichts vom 18. Juli 2003 (DAR 2003, S. 576 ff.) steht dem nicht entgegen, betraf diese doch den Fall, dass nach einer Punktereduzierung gemäß § 4 Abs. 5 StVG erneut die Grenze zur betreffenden nächsten Vorgehensstufe gemäß Abs. 3 der Vorschrift bei weiterem Untätigbleiben der Fahrerlaubnisbehörde überschritten worden war, während es hier - wie dargestellt - um eine zwischenzeitliche vollständige Tilgung aller Eintragungen im Verkehrszentralregister mit der Folge eines Verwertungsverbots geht. Mit der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit am 10. September 2003 war so der Tatbestand des § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG erfüllt mit der Folge einer Punktereduzierung - von Gesetzes wegen und unter „Verbrauch" dieser Ordnungswidrigkeit - von 16 auf 13 Punkte. Nachdem der Antragsteller dann aufgrund der - im Ergebnis auch der Rechtslage nach der Reduzierung inhaltlich genügenden -Verwarnung vom 19. Januar 2004 an einem freiwilligen Aufbauseminar teilgenommen hatte, ermäßigte sich gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StVG sein Punktestand um 2 weitere Punkte auf 11 Punkte; an dem Aufbauseminar hatte er wegen des „Verbrauchs" der Ordnungswidrigkeit vom 10. September 2003 im Rahmen des § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG „vor Erreichen von 14 Punkten" teilgenommen.

Nachdem er sodann mit den Ordnungswidrigkeiten vom 23. Juli 2003 und 28. Februar 2005 - aufgrund derer sich sein Punktestand von 11 auf 15 Punkte erhöhte - die Grenze zur zweiten Maßnahmenstufe des § 4 Abs. 3 StVG überschritten hatte, war er unter dem 2. Juni 2004 ebenfalls zumindest vom Ergebnis her zutreffend nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Sätze 2 und 3 StVG verwarnt worden. Seine daraufhin erfolgte Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung konnte aber nicht zu einem Punkterabatt nach § 4 Abs. 4 Satz 2 1. Halbsatz StVG führen, da er an der Beratung erst teilgenommen hatte, nachdem er sich am 25. August 2005 eine weitere Ordnungswidrigkeit hatte zuschulden kommen lassen. Aufgrund derselben erhöhte sich sein Punktestand vielmehr auf 16 Punkte.
Gelangte im Rahmen des § 4 Abs. 3 bis 5 StVG das so genannte Rechtskraftprinzip zur Anwendung, hätten sich aus folgenden Gründen auch schon vor dem 24. September 2006 ebenfalls 16 Punkte ergeben:

Die Verwarnung der Antragsgegnerin vom 19. Januar 2004 entsprach der Rechtslage. Wegen der nachfolgenden Teilnahme des Antragstellers an dem Aufbauseminar waren nach Maßgabe des § 4 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StVG von den 13 Punkten 2 Punkte in Abzug zu bringen. Nachdem sich der Punktestand in der Folgezeit aufgrund der Ordnungswidrigkeiten vom 10. September 2003, 23. Juli 2004 und 28. Februar 2005 auf 18 Punkte erhöht hatte, ohne dass die Antragsgegnerin die Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG ergriffen gehabt hätte, wurde der Punktestand des Antragstellers mit der Rechtskraft der die letzte Ordnungswidrigkeit betreffenden Entscheidung am 21. April 2005 gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG auf 17 Punkte reduziert. Nachdem der Antragsteller dann aufgrund der dem Rechnung tragenden - dabei allerdings von 20 und nicht 18 erreichten Punkten ausgehenden - Verwarnung vom 2. Juni 2005 an einer verkehrspsychologischen Beratung teilgenommen hatte, waren ihm gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 1. Halbsatz StVG 2 Punkte gutzuschreiben. Der sich so ergebende Punktestand von 15 Punkten erhöhte sich danach aber aufgrund der Ordnungswidrigkeit vom 25. August 2005 um 1 Punkt auf letztendlich - wiederum -16 Punkte.

(...)


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