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Mit Urteil vom 25.02.10 (3 C 15.09) hat das Bundesverwaltungsgericht ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen aufgehoben und die Sache zurückverwiesen: Dem Kläger war die Fahrerlaubnis entzogen worden. Er erwarb am 28. Juni 2005 in Polen eine Fahrerlaubnis der Klassen A und B; im dort ausgestellten Führerschein ist als Wohnsitz ein Ort in Polen angegeben. In Deutschland ist der Kläger seit Dezember 1999 ununterbrochen mit Hauptwohnsitz in K. gemeldet. Die deutsche Fahrerlaubnisbehörde forderte ihn auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Dies unterließ der Kläger. Die Behörde erkannte ihm daraufhin das Recht ab, von seiner polnischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen.
Hiergegen ging der Kläger gerichtlich vor. Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht wiesen die Klage ab. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts liege beim Kläger der Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis deutlich zutage. Er habe seine Behauptung, nach Polen umgezogen zu sein, trotz Aufforderung durch das Gericht nicht substanziiert. Außerdem habe er gegenüber den deutschen Meldebehörden stets einen Wohnsitz im Bundesgebiet angegeben. Schließlich sei er 2005 mehrfach als Verkehrsteilnehmer in K. und Umgebung aufgefallen
Das Bundesverwaltungsgericht verwies die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurück. In seiner Urteilsbegründung führte es unter anderem aus:
Ein Mitgliedstaat darf es ablehnen, in seinem Hoheitsgebiet die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus einem zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergibt, wenn auf der Grundlage von Angaben in diesem Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaates eine Maßnahme des Entzugs der früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaates hatte (EuGH, Urteile vom 26. Juni 2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. - a.a.O. Rn. 68 ff. sowie - Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche u.a. - a.a.O. Rn. 65 ff.). Diese Aufzählung der Erkenntnisquellen ist abschließend. Insoweit können die Erklärungen und Informationen, die der Inhaber dieses Führerscheins in dem im Aufnahmemitgliedstaat durchgeführten Verwaltungsverfahren oder gerichtlichen Verfahren in Erfüllung einer Mitwirkungspflicht gemacht hat, nicht als vom Ausstellermitgliedstaat herrührende Informationen qualifiziert werden, die beweisen, dass der Inhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung seines Führerscheins seinen Wohnsitz nicht in diesem Mitgliedstaat hatte (EuGH, Beschluss vom 9. Juli 2009 - Rs. C-445/08, Wierer - a.a.O. Rn. 53 ff.).
b) Gegen diese Vorgaben hat das Berufungsgericht verstoßen, indem es allein aufgrund eines Eingeständnisses des Fahrerlaubnisinhabers und aufgrund ihm als eigener Verlautbarung zurechenbarer Angaben auf einen Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG geschlossen hat. (...)
 
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