|
Zum Inhalt der Entscheidung: Die Entscheidung betrifft Anerkennung einer niederländischen Fahrerlaubnis. Sie veranschaulicht die wechselnden rechtlichen Gegebenheiten zur Frage der Anerkennung von EU-Fahrerlaubnissen.
Oberverwaltungsgericht Koblenz
Urteil vom 31.07.2009
10 A 10060/09
Aus dem Tatbestand
Der im Jahre 1953 geborene Kläger begehrt die Umschreibung einer niederländischen Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis. Er ist Deutscher und - von einer gut einmonatigen Unterbrechung im Februar/März 1993 und einer eintägigen Unterbrechung am 27. September 2005 abgesehen, während derer er sich in den Niederlanden aufhielt - jedenfalls seit 1985 in Deutschland mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Ihm wurde mit Bescheid des Landkreises Siegen vom 25. März 1983 die ihm im Jahre 1981 nach einer früheren Entziehung wiedererteilte - deutsche - Fahrerlaubnis der Klassen 1 und 3 erneut entzogen. Einen im Jahre 1991 gestellten Antrag auf Wiedererteilung nahm er zurück, nachdem ihm ein medizinisch-psychologisches Gutachten wegen seines unkontrollierten Alkoholkonsums die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen abgesprochen hatte.
Am 11. März 1994 wurde dem Kläger eine erste niederländische Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt. Diese wurde ihm aufgrund einer im Juni 1994 begangenen Trunkenheitsfahrt mit Beschluss des Amtsgerichts Siegen vom 20. Juli 1994 vorläufig entzogen. Wegen dieses Vorfalls wurde er sodann mit Urteil desselben Gerichts vom 21. November 1994 wegen Straßenverkehrsgefährdung infolge Trunkenheit, wegen Trunkenheit am Steuer in Tateinheit mit Unfallflucht sowie wegen einer weiteren Unfallflucht verurteilt. Außerdem wurde die Fahrerlaubnisbehörde angewiesen, ihm vor dem Ablauf von zwei Jahren - mithin bis zum 20. November 1996 - keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
Am 20. Februar 1995 erwarb der Kläger in Amsterdam erneut eine niederländische Fahrerlaubnis der Klasse B mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 1. Oktober 2023. Auf dem betreffenden Führerschein, der eine Anschrift des Klägers in Amsterdam ausweist, wurde zudem vermerkt, dass eine Erneuerung vor dem 20. Februar 2005 erforderlich sei. Im Dezember 1996 beantragte er die Umschreibung dieser Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis, was der Beklagte mit Schreiben vom 20. Januar 1997 formlos ablehnte. Daraufhin nahm der Kläger seinen Antrag zurück.
Am 18. Mai 1998 verursachte der Kläger erneut unter Alkoholeinfluss einen Unfall. Deswegen wurde ihm vom Amtsgericht Siegen am 15. Juni 1998 die Fahrerlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland vorläufig entzogen, was auch auf dem niederländischen Führerschein vom 20. Februar 1995 vermerkt wurde. Mit Urteil desselben Gerichts vom 12. November 1998 wurde er sodann wegen Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt. Das Amtsgericht ging dabei davon aus, dass sich der Kläger seinerzeit lediglich im Besitz einer unter Nichtbeachtung der erforderlichen Voraussetzungen erteilten niederländischen Fahrerlaubnis befunden habe. Außerdem wies das Gericht die Fahrerlaubnisbehörde an, dem Kläger vor Ablauf von 18 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
Unter dem 25. Januar 2005 suchte der Kläger erneut um die Umschreibung seiner niederländischen Fahrerlaubnis nach, was der Beklagte unter dem 22. März 2005 abermals formlos ablehnte.
Am 28. September 2005 wurde dem Kläger in H., Niederlande, ein neuer Führerschein für die Zeit bis zum 21. September 2015 ausgestellt; in ihm ist eine Anschrift des Klägers in H. angegeben.
Da dieser Führerschein im Rahmen polizeilicher Ermittlungen gegen den Kläger zu den betreffenden Akten genommen und dabei versehentlich gelocht worden war, beantragte der Kläger unter dem 9. August 2007 die Umschreibung dieses Führerscheins in einen deutschen Führerschein. Dies lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 26. November 2007 ab. Den hiergegen vom Kläger eingelegten Widerspruch wies der Kreisrechtsausschuss mit Widerspruchsbescheid vom 8. April 2008 zurück. Zur Begründung führte er aus: Der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrte Umschreibung gemäß § 2 StVG i.V.m. §§ 7 und 28 der Fahrerlaubnisverordnung bzw. auf der Grundlage der 2. Führerschein-Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991. Dies gelte ungeachtet des insoweit vom Europäischen Gerichtshof entwickelten weitreichenden Anerkennungsgrundsatzes, auf den sich der Kläger schon deshalb nicht berufen könne, weil er sich bei dem Erwerb der Fahrerlaubnis in den Niederlanden offensichtlich rechtsmissbräuchlich verhalten habe. Insofern müsse er sich entgegenhalten lassen, dass ihm im Bundesgebiet im Jahre 1995 angesichts seiner vorangegangenen Verkehrsverstöße wie auch der gegen ihn verhängten Sperrfrist keine Fahrerlaubnis erteilt worden wäre. Von der ihm unter Missachtung der Sperrfrist in den Niederlanden am 20. Februar 1995 gleichwohl erteilten Fahrerlaubnis habe er im Bundesgebiet keinen Gebrauch machen dürfen. Aufgrund deren Verlängerung im Jahre 2005 habe sich dieser Makel der unzulässigen Fahrerlaubniserteilung aus dem Jahre 1995 fortgesetzt. Zudem habe der Kläger aber auch bei der Verlängerung dem vorgeschriebenen Wohnsitzerfordernis nicht genügt, indem er anstatt der insoweit vorgesehenen 185 Tage am 27. September 2005 nur für die Dauer eines Tages in den Niederlanden gemeldet gewesen sei. Schließlich sei auch sonst nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger mit seiner dortigen Meldung die gemeinschaftsrechtlichen Freizügigkeitsregeln aus einem anderen Grunde als dem des Fahrerlaubniserwerbs habe in Anspruch nehmen wollen. Von daher spreche alles dafür, dass der Kläger die im Bundesgebiet an seiner Fahreignung bestehenden Bedenken unterlaufen habe, indem er die diesbezügliche Unkenntnis der niederländischen Behörde wie auch deren bekannte vergleichsweise geringe Untersuchungsdichte bewusst ausgenutzt habe.
Mit seiner bereits am 19. März 2008 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung hat er geltend gemacht: Er habe im Jahre 1995 die niederländische Fahrerlaubnis während eines längeren Aufenthaltes in den Niederlanden erworben. Diese sei sodann am 28. September 2005 ordnungsgemäß verlängert worden. Es handele sich somit bei ihm gerade um keinen Führerscheintouristen. Die Prüfungskompetenz bezüglich der Voraussetzungen für die Fahrerlaubniserteilung habe gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ausschließlich bei den Niederlanden als dem Ausstellerstaat gelegen, ohne dass dem Beklagten diesbezüglich eine Nachprügungsbefugnis zustehe; damit habe der Gerichtshof überdies auch dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs eine klare Absage erteilt. Soweit nach dieser Rechtsprechung dem Aufnahmestaat ausnahmsweise eine Verwerfungskompetenz zustehe, seien deren Voraussetzungen nicht erfüllt. Überdies hätte deren Ausübung von Seiten des Beklagten eine entsprechende Ermessensentscheidung erfordert, an der es fehle. Letztlich müsse dieser daher den Führerschein ohne irgendeine Förmlichkeit auch für das Bundesgebiet anerkennen bzw. umschreiben.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 26. November 2007 und des Widerspruchsbescheids vom 8. April 2008 zu verpflichten, den niederländischen Führerschein Nr. (...) betreffend die Fahrerlaubnis Klasse B, ausgestellt vom Straßenverkehrsamt H., in einen entsprechenden deutschen Führerschein umzuschreiben.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat er auf die Gründe des Widerspruchsbescheides verwiesen.
Die Klage hat das Verwaltungsgericht Koblenz mit Urteil vom 13. August 2008 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrte Umschreibung seiner niederländische Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis. Auch wenn nach der 2. Führerschein-Richtlinie 91/439/EWG für die Mitgliedstaaten der EU grundsätzlich eine Verpflichtung zur wechselseitigen Anerkennung von EU-Fahrerlaufnissen und damit auch zu deren Umschreibung bestehe und dieser Anerkennungsgrundsatz vom Europäischen Gerichtshof weit ausgelegt werde, so komme er - wie der Gerichtshof damit im Zusammenhang ausdrücklich entschieden habe - jedenfalls dann nicht zum Zuge, wenn gegen den Betreffenden eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis verhängt worden sei und diese zum Zeitpunkt der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis noch nicht abgelaufen sei. So liege es aber hier, nachdem die gegen den Kläger am 21. November 1994 vom Amtsgericht Siegen verhängte Sperrfrist erst am 21. November 1996 abgelaufen sei, ihm aber nichtsdestotrotz bereits am 20. Februar 1995 in den Niederlanden die Fahrerlaubnis erteilt worden sei.
Mit Beschluss vom 9. Januar 2009 hat der Senat auf den Antrag des Klägers die Berufung gegen dieses Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Die Berufung hat der Kläger sodann fristgemäß begründet. Hierzu trägt er vor: Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts greife zu seinen Gunsten der europarechtliche Anerkennungsgrundsatz ein, wonach EU-Führerscheine von den übrigen Mitgliedstaaten der EU ohne jede Förmlichkeit anerkannt und umgeschrieben werden müssten. Tatsächlich habe die von ihm am 20. Februar 1995 erworbene niederländische Fahrerlaubnis mit dem 1. Juli 1996 für das Bundesgebiet Gültigkeit erlangt gehabt, weil zu diesem Zeitpunkt die Frist für die Umsetzung der 2. Führerschein-Richtlinie abgelaufen gewesen sei, ohne dass diese bis dahin in das deutsche Fahrerlaubnisrecht übernommen worden sei. Diese Gültigkeit habe auch die sodann zum 1. Januar 1999 in Kraft getretene Bestimmung des § 28 Abs. 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung nicht mehr beseitigen können, da sie mangels Einholung der Zustimmung der Europäischen Kommission bereits formell, darüber hinaus nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aber auch materiell europarechtswidrig sei. Im Übrigen handele es sich aber auch bei der ihm am 28. September 2005 erteilten weiteren niederländischen Fahrerlaubnis nebst zugehörigem Führerschein um eine völlig eigenständige neue Berechtigung und nicht etwa nur um eine bloße Verlängerung seines Führerscheins vom 20. Dezember 1995, wie sich schon daran zeige, dass im September 2005 dessen Laufzeit bereits seit mehreren Monaten abgelaufen gewesen sei. Für das Vorliegen einer solchen eigenständigen Berechtigung spreche zudem der Umstand, dass nach der 3. EU-Führerschein-Richtlinie bei der Verlängerung von EU-Fahrerlaubnissen mit begrenzter Gültigkeit jeweils auch die Fahreignung des Betreffenden neu zu überprüfen sei. Damit aber könne die im Zusammenhang mit der Erteilung seiner niederländischen Fahrerlaubnis vom 20. Februar 1995 etwa erfolgte Nichtbeachtung der seinerzeit bestehenden Sperrfrist keinesfalls mehr fruchtbar gemacht werden. Endlich lasse die Fahrerlaubnis vom 28. September 2005 auch sonst keine Fehler erkennen, die nach der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ausnahmsweise eine Anerkennungsversagung rechtfertigen könnten; dies gelte gerade auch für die ihm diesbezüglich von Seiten des Beklagten vorgehaltene neuerliche Verletzung des Wohnsitzerfordernisses.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils gemäß seinem Antrag erster Instanz zu erkennen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das Urteil des Verwaltungsgerichts für zutreffend und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Insbesondere tritt er der Behauptung des Klägers entgegen, ihm sei am 28. September 2005 eine neue Fahrerlaubnis erteilt worden. Er ist der Auffassung, dass seinerzeit lediglich die Gültigkeit des Führerscheins verlängert worden sei. Darüber hinaus hält er die verschärften Regelungen der 3. Führerschein-Richtlinie im Rahmen des vorliegenden Umschreibungsbegehrens für anwendbar.
Der Senat hat mit Beschluss vom 13. März 2009 Beweis erhoben zu der Frage nach der Gültigkeitsdauer der niederländischen Fahrerlaubnisse bzw. der diesbezüglich ausgestellten Führerscheine sowie nach der rechtlichen Einordnung der Verlängerung letzterer als bloße Bescheinigung oder eigenständige Neuerteilung. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Auskunft der Niederländischen Botschaft vom 30. März 2009 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Beteiligten zu den Prozessakten gereichten Schriftsätze sowie der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verwaltungsvorgänge verwiesen.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Das Verwaltungsgericht Koblenz hätte der Klage stattgeben müssen. Der Kläger kann die „Umschreibung" seiner niederländischen Fahrerlaubnis der Klasse B in eine deutsche Fahrerlaubnis derselben Klasse verlangen.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis der Klasse B unter den erleichterten Voraussetzungen des § 30 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -.
Er hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet (vgl. hierzu § 7 Abs. 1 Satz 1 FeV) und ist Inhaber einer gültigen EU-Fahrerlaubnis der Klasse B, die ihn zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt.
Der Kläger ist Inhaber einer gültigen niederländischen Fahrerlaubnis der Klasse B. Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Ausstellung eines neuen Führerscheins am 28. September 2005 durch die Stadt H. - auch - um die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis der Klasse B gehandelt hat, oder ob - wofür die vom Senat eingeholte, allerdings nicht ganz eindeutige Auskunft der Niederländischen Botschaft vom 30. März 2009 eher spricht - seinerzeit lediglich auf der Grundlage der dem Kläger am 20. Februar 1995 mit einer Gültigkeit bis zum 1. Oktober 2023 seitens der Stadt Amsterdam erteilten Fahrerlaubnis der Klasse B ein neuer Führerschein ausgestellt wurde.
Seine niederländische Fahrerlaubnis berechtigt den Kläger auch, im Bundesgebiet ein Kraftfahrzeug zu führen. Insofern kommt es ebenfalls nicht darauf an, ob die Fahrerlaubnis, über die der Kläger verfügt, am 20. Februar 1995 oder am 28. September 2005 erteilt wurde.
Wurde sie ihm am 28. September 2005 durch die Stadt H. erteilt, was nachfolgend unterstellt wird, ergibt sich dies aus dem Anerkennungsgrundsatz gemäß Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG - im Folgenden nur: RL 91/439- bzw. Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG - im Folgenden nur: RL 2006/126 - und § 28 Abs. 1 FeV.
Keine der vom Europäischen Gerichtshof für die Zeit bis zum Inkrafttreten der in Art. 18 Abs. 2 angeführten Bestimmungen der RL 2006/126 am 19. Januar 2009 anerkannten Ausnahmen vom Anerkennungsgrundsatz ist einschlägig: Die Fahrerlaubnis wurde außerhalb einer strafgerichtlich verhängten Sperrfrist für die Erteilung einer (neuen) Fahrerlaubnis erteilt (vgl. hierzu z.B. EuGH, Urteil vom 29. April 2004 - C-476/01 - Kapper; § 28 Abs. 4 Nr. 4 FeV). Eine frühere Entziehung der Fahrerlaubnis konnte die Fahrberechtigung für das Bundesgebiet nicht ausschließen; § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV verstieß gegen die den Mitgliedstaaten der EU auferlegte Verpflichtung zur Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis und war damit europarechtswidrig (vgl. hierzu wiederum beispielsweise das vorzitierte EuGH-Urteil). Schließlich berechtigte eine Fahrerlaubniserteilung unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchstabe b RL 91/439 nur dann zur Versagung der Anerkennung, wenn auf der Grundlage von Angaben in dem betreffenden Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststand, dass der Fahrerlaubnisinhaber seinerzeit nicht im Ausstellermitgliedstaat seinen ordentlichen Wohnsitz hatte (vgl. hierzu z.B. EuGH, Urteil vom 26. Juni 2008 - C-334 bis 336/06 -). § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV in der bis zum 18. Januar 2009 geltenden Fassung entsprach damit nur in den genannten Fällen dem Europarecht - mit der Folge seiner Anwendbarkeit insoweit(vgl. z.B. Beschluss des Senats vom 14. November 2008 - 10 B 11033/08.OVG-); im Übrigen war er europarechtswidrig. Der niederländische Führerschein des Klägers vom 28. September 2005 weist jedoch eine Wohnanschrift des Klägers in H. aus. Weitere von den Niederlanden herrührende unbestreitbare Informationen hinsichtlich der Erfüllung des Wohnsitzerfordernisses seitens des Klägers liegen nicht vor.
Mit dem Inkrafttreten der in Art. 18 Abs. 2 genannten Bestimmungen der RL 2006/126 und der ihrer Umsetzung dienenden 3. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung am 19. Januar 2009 kann die sich für den Kläger aus seiner niederländischen Fahrerlaubnis vom 28. September 2005 ergebende Fahrberechtigung für das Bundesgebiet nicht nachträglich entfallen sein. Die insoweit allenfalls in Betracht kommende Vorschrift des Art. 11 Abs. 4 2. Unterabs. RL 2006/126 bzw. des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV betrifft nur nach dem Inkrafttreten erteilte oder erworbene Fahrerlaubnisse. Dies erschließt sich bereits aus der 5. Erwägung zur RL 2006/126. Darüber hinaus folgt das aber auch daraus, dass eine Ausnahme von der den anderen EU-Mitgliedstaaten „klar und eindeutig" auferlegten Pflicht zur Anerkennung einer von einem EU-Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis - mit der sich hieraus ergebenden Fahrberechtigung des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers auch in den andern Mitgliedstaaten -, wie sie insoweit hier in Rede steht, das heißt die Nichtanerkennung - mit der Folge, dass eine solche Fahrberechtigung nicht zur Entstehung gelangt -, nur an den selben Zeitpunkt geknüpft sein kann, wie eben die Anerkennung. Anderenfalls, wenn also auch eine erst später eingeführte Einschränkung der Anerkennungsverpflichtung rechtliche Wirkungen sollte entfalten können, stellte sich die Ausnahme vom Anerkennungsgrundsatz letztlich als Entziehung einer schon erworbenen Fahrberechtigung - ohne Rücksicht auf schutzwürdiges Vertrauen - dar.
Wird unterstellt, dass die niederländische Fahrerlaubnis, die der Kläger innehat, ihm bereits am 20. Februar 1995 durch die Stadt Amsterdam erteilt wurde, ergibt sich seine Berechtigung zur Teilnahme am inländischen Straßenverkehr wie folgt:
Seinerzeit galt für die Fahrberechtigung der Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis im Bundesgebiet die Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr - IntVO -in der Fassung der Verordnung vom 1. April 1993. Gemäß deren § 4 waren sie nach der Begründung eines ständigen Aufenthalts im Bundesgebiet in der Regel für ein Jahr berechtigt, auch hier ein - ihrer Fahrerlaubnis entsprechendes - Kraftfahrzeug zu führen. Diese Berechtigung galt allerdings unter anderem dann nicht, wenn sie zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis ihren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik hatten. Dabei war als ständiger Aufenthalt der Ort bestimmt, an dem eine Person über einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens 185 Tagen wohnt. Dass der Kläger am 20. Februar 1995 im vorbezeichneten Sinne seinen ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik - und nicht in den Niederlanden - hatte, lässt sich nicht feststellen. Nach der Legaldefinition des ständigen Aufenthalts kommt es nicht auf die melderechtliche Situation, sondern darauf an, wo die betreffende Person - tatsächlich - wohnt. Damit lässt sich nicht schon aus dem Umstand, dass der Kläger damals ausweislich der in den Verwaltungsakten befindlichen Auskunft des Einwohnermeldeamtes mit Hauptwohnung in M. (Rheinland-Pfalz) gemeldet war, herleiten, dass er im Zeitpunkt der Erteilung der niederländischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland ständig aufhältig war. Der Kläger hat vorgetragen(vgl. Klageschrift vom 14. März 2008, Seite 2), er habe die Fahrerlaubnis „anlässlich eines längeren Aufenthalts in Holland" erworben. Zudem befindet sich in den Verwaltungsakten eine Bescheinigung des Einwohnermeldeamtes der Stadt Amsterdam vom 20. August 1993, nach der der Kläger seiner Verpflichtung, sich bei dieser Behörde registrieren zu lassen, nachkam und sich dort nach seiner Einreise in die Niederlande anmeldete. Auch zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Bescheinigung war der Kläger mit Hauptwohnung in M. gemeldet. Schließlich weist der Führerschein vom 20. Februar 1995 die in der Bescheinigung vom 20. August 1993 angegebene Adresse in Amsterdam als Wohnanschrift des Klägers aus. Gälte für den Zeitpunkt der Führerschein-Ausstellung bereits der Anerkennungsgrundsatz gemäß Art. 1 Abs. 2 RL 91/439 und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof (vgl. z.B. das oben bereits zitierte Urteil vom 26. Juni 2008) hierzu mit Blick auf das Wohnsitzerfordernis des Art. 7 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie, wäre mit anderen Worten allein aufgrund des Führerscheineintrags im vorliegenden Verfahren davon auszugehen, dass der Kläger seinerzeit seinen ordentlichen Wohnsitz in den Niederlanden hatte. Im Übrigen hatte sich der Kläger vor seiner Anmeldung in Amsterdam schon einmal eine Zeit lang in den Niederlanden aufgehalten: Ausweislich eines handschriftlichen Eintrags der Verbandsgemeindeverwaltung K. auf dem Umschreibungsantrag des Klägers vom Dezember 1996 war der Kläger am 27. März 1993 von A./Niederlande in M. zugezogen. Nach alledem kann nicht von einem Ausschluss der Fahrberechtigung des Klägers in Deutschland gemäß § 4 Abs. 2 Buchstabe a IntVO ausgegangen werden.
Allerdings entfiel nach § 4 Abs. 2 Buchstabe b IntVO die Fahrberechtigung im Bundesgebiet auch „solange", wie dem Fahrerlaubnisinhaber hier aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden durfte. Zum Zeitpunkt der Erteilung der niederländischen Fahrerlaubnis an den Kläger galt jedoch noch die in dem gegen ihn ergangenen Strafurteil des Amtsgerichts Siegen - 14 Ds 11 Js 478/94 - vom 21. November 1994 rechtskräftig angeordnete zweijährige Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis. Bis zu dem Ablauf der Sperrfrist - am 20. November 1996 - durfte der Kläger also mit seiner niederländischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland nicht am Kraftfahrzeugverkehr teilnehmen. Danach stand dem aber nicht mehr der Ausschlussgrund des § 4 Abs. 2 Buchstabe b IntVO entgegen. Dies erschließt sich zweifelsfrei bereits aus der Formulierung der Bestimmung, nach der die Berechtigung nur für die Dauer einer gerichtlich verhängten Sperre für eine Fahrerlaubniserteilung nicht galt. Dabei wurde in § 4 Abs. 2 Buchstabe b IntVO nicht danach unterschieden, ob es - wie hier - um die Inlandsfahrberechtigung aufgrund einer während der Sperrfrist erteilten ausländischen Fahrerlaubnis oder aber um dieses Recht aufgrund einer zugleich mit der Anordnung der Sperre gerichtlich entzogenen ausländischen Fahrerlaubnis geht.
Dabei ist zu Letzterem zu sehen, dass seinerzeit die Rechtslage in Bezug auf die Wirkungen der Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis anders war als heute. Nach § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches - StGB - in der damals und bis zum Jahresende 1998 geltenden Fassung -StGB a.F. - hatte die Entziehung der Fahrerlaubnis eines Täters, der nach den für den internationalen Kraftfahrzeugverkehr geltenden Vorschriften aufgrund seiner ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Kraftfahrzeuge führen durfte, „die Wirkung eines Verbots, während der Sperre im Inland Kraftfahrzeuge zu führen". Dem entsprach im Übrigen auch die hierzu in § 3 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG- in der seinerzeit und ebenfalls noch bis Ende 1998 geltenden Fassung -StVG a.F.- getroffene Regelung.
Damit erlosch - anders als nach § 69b StGB bzw. § 3 StVG in der ab dem Jahresanfang 1999 geltenden Fassung - mit der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland (vgl. zum Vorstehenden auch z.B. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage, Rdnr. 4 zu § 69b StGB).
Da es hier nicht um die Fahrberechtigung des Klägers aufgrund der ihm am 11. März 1994 und damit vor seiner Verurteilung vom 21. November 1994 erteilten niederländischen Fahrerlaubnis geht, kann dahingestellt bleiben, ob diese Fahrerlaubnis dem Kläger ungeachtet des Fehlens eines entsprechenden Ausspruchs in der Urteilsformel mit dem Urteil des Amtsgerichts Siegen von diesem Tag entzogen, oder aber, mit welchen rechtlichen Konsequenzen auch immer, „versehentlich" bzw., aus welchen Gründen auch immer, bewusst nicht entzogen wurde.
Mit Rücksicht darauf, dass § 4 Abs. 2 Buchstabe b IntVO sowohl im Falle des Erwerbs einer ausländischen Fahrerlaubnis während der Dauer einer gerichtlich angeordneten Sperre für eine Fahrerlaubniserteilung als auch im Falle einer Entziehung der ausländischen Fahrerlaubnis unter Anordnung einer Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis Anwendung fand, und unter Berücksichtigung der damaligen Wirkungen einer Entziehung der ausländischen Fahrerlaubnis ist davon auszugehen, dass in beiden Fallkonstellationen das zeitweilige „Nichtgelten der Berechtigung" im Sinne dieser Bestimmung als „Fahrverbot" zu verstehen ist.
Die am 23. Februar 1996 in Kraft getretene Änderung des § 4 IntVO in Form der Aufnahme eines weiteren Ausschlussgrundes für die Fahrberechtigung -auch keine Berechtigung nach Abs. 1 der Vorschrift im Falle eines vorausgegangenen behördlichen Entzugs der Fahrerlaubnis im Inland - vormochte sich nicht auf das Recht des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland nach Ablauf der Sperre auszuwirken. Hierzu kann - sinngemäß - auf die obigen Ausführungen zur nachträglichen Einführung einer Ausnahme vom Anerkennungsgrundsatz verwiesen werden. Dass der weitere Ausschlussgrund für die Fahrberechtigung während eines temporären „Fahrverbots" eingeführt wurde, steht dieser rechtlichen Würdigung nicht entgegen. Maßgeblich ist insoweit, dass mit der Änderung vom 23. Februar 1996 eine Verböserung in Bezug auf die „grundsätzliche Anerkennung" der ausländischen Fahrerlaubnis erfolgte, ein neuer „Dauerausschlussgrund" geschaffen wurde. Mit anderen Worten hätte der Kläger, wollte man den neuen Ausschlussgrund auch in seinem Fall für einschlägig halten, nach der (Wieder-)Begründung seines ständigen Aufenthalts im Bundesgebiet unter Umständen nicht mehr, wie vor der Änderung, in eine Berechtigung zur Teilnahme am hiesigen Straßenverkehr „hineinwachsen" können.
Allerdings trat vor Ablauf der im Strafurteil vom 21. November 1994 festgesetzten Sperrfrist noch eine weitere Rechtsänderung ein. Ab dem 1. Juli 1996 war der RL 91/439 durch die EU-Mitgliedstaaten nachzukommen (vgl. Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie). Dementsprechend trat an diesem Tage die Verordnung -unter anderem - zur Umsetzung dieser Richtlinie vom 19.Juni 1996 (BGBl. I, Seite 885) in Kraft. Ob der mit Blick auf die Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedstaat der EU erteilten Fahrerlaubnis durch den Wohnsitzmitgliedstaat zur Jahresmitte 1996 vollzogene Übergang zum Europarecht die Möglichkeit eröffnete, die sich aus der niederländischen Fahrerlaubnis des Klägers vom 20. Februar 1995 ergebende Inlandsfahrberechtigung „von Grund auf einer erneuten rechtlichen Würdigung zu unterziehen, kann letztlich dahingestellt bleiben. Denn selbst wenn dies so wäre, ergäbe sich daraus keine für den Kläger nachteilige Veränderung gegenüber den oben dargestellten rechtlichen Gegebenheiten. Damit wurde nämlich im Gegenteil die Rechtsposition des Klägers letztlich sogar gestärkt. So wurden in die Verordnung vom 19. Juni 1996 als Anerkennungsausschlussgründe die Tatbestände aufgenommen, wie sie zuletzt in § 4 Abs. 2 IntVO als Ausnahme von der grundsätzlichen Inlandsfahrberechtigung normiert waren: Zum Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung ständiger Aufenthalt im Bundesgebiet; vorherige behördliche Fahrerlaubnisentziehung im Inland; keine Anerkennung, „solange" aufgrund gerichtlicher Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf (vgl. § 4 der VO). Dabei war jedoch bereits ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung die - spätere- Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Reichweite des Anerkennungsgrundsatzes maßgeblich. Danach gilt aber in Bezug auf die Anerkennungspflicht, was die Erfüllung des Wohnsitzerfordernisses angeht, die oben bereits in Bezug genommene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Juni 2008, nach der eine EU-Fahrerlaubnis vom Wohnsitzmitgliedstaat anzuerkennen ist, wenn in dem Führerschein eine Wohnanschrift des Fahrerlaubnisinhabers im Ausstellermitgliedstaat angegeben ist und gegenteilige unbestreitbare Informationen dieses Mitglied Staates fehlen. Der Führerschein des Klägers vom 20. Februar 1995 weist jedoch eine Wohnanschrift in den Niederlanden - in Amsterdam - aus. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis seitens des Wohnsitzmitgliedstaates vor der Erteilung der Fahrerlaubnis durch einen anderen EU-Mitgliedstaat ist zufolge der ebenfalls oben bereits angesprochenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (z.B. Urteil vom 29. Aprif 2004) unbeachtlich. Was schließlich die Fahrerfaubniserteilung durch einen anderen EU-Mitgliedstaat während einer seitens des Wohnsitzmitgliedstaates angeordneten Sperrfrist hierfür angeht, wurde in der Verordnung vom 19. Juni 1996 der da immer noch geltenden Rechtslage hinsichtlich der Wirkung der Entziehung einer EU-Fahrerlaubnis (§69b StGB a.F., § 3 StVG a.F.) Rechnung getragen. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden. Darüber hinaus wurde dann auch noch vorgesehen {§ 5 der VO), dass die Bestimmungen zur Umsetzung der RL 91/439 auch für Inhaber einer von einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis gelten, „die ihren ständigen Aufenthalt am 1. Juli 1996 bereits in der Bundesrepublik Deutschland haben, und zwar auch dann, wenn seit der Begründung des ständigen Aufenthalts bereits mehr als 12 Monate verstrichen waren". Damit kann, davon ausgehend, dass der Kläger jedenfalls bereits am I.Juli 1996 seinen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte, die Frage hingestellt bleiben, wie sich die Zeitdauer des Fahrverbots gemäß § 4 Abs. 2 Buchstabe b IntVO auf das zeitliche Ausmaß der Fahrberechtigung gemäß § 4 Abs. 1 Buchstabe c IntVO auswirkte. Nach alledem war der Kläger ab dem 21. November 1996 berechtigt, aufgrund seiner niederländischen Fahrerlaubnis vom 20. Februar 1995 in Deutschland ein Kraftfahrzeug zu führen.
Die Fahrberechtigung in Deutschland wurde danach zwar noch einmal „ausgesetzt", nachdem gegen den Kläger mit Urteil des Amtsgerichts Siegen vom 12. November 1998 - 14 Ds 28 Js 524/98 - rechtskräftig unter Verneinung einer Fahrerlaubnis für Deutschland eine Sperre für die Erteilung einer - deutschen -Fahrerlaubnis von 1 1/2 Jahren verhängt worden war. Auch mit dieser Sperre - bis zum 20. Mai 2000 - war jedoch lediglich ein temporäres Fahrverbot verbunden. Im Zeitpunkt der gerichtlichen Anordnung der Sperre galten immer noch § 69b Abs. 1 StGB a.F. bzw. §3 StVG a.F. und die „Solange"-Regelung des § 4 der Verordnung vom 19. Juni 1996.
Alsbald danach, zum Jahresanfang 1999, traten dann zwar die Fahrerlaubnisverordnung sowie die Änderungen des § 69b StGB und des § 3 StVG in die heute geltende Fassung in Kraft. Davon wurde aber die Rechtsstellung des Klägers nicht berührt. Die Fahrerlaubnisverordnung in der ursprünglichen Fassung enthielt in § 28 keine Regelung für den Fall eines gerichtlichen Verbots der Fahrerlaubniserteilung. Soweit dort die Nichtanerkennung einer von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis in den Fällen vorgesehen war, dass der Fahrerlaubnisinhaber zum Zeitpunkt der Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hatte oder ihm die Fahrerlaubnis im Inland gerichtlich oder behördlich entzogen war, stand der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zufolge (vgl. hierzu die oben bereits zitierten Urteile vom 29. April 2004 und 26. Juni 2008) die Regelung, wie schon dargelegt wurde, nur in dem Sonderfall mit dem Europarecht im Einklang, dass auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat hierrührenden unbestreitbaren Informationen feststand, dass der Fahrerlaubnisinhaber seinerzeit im Ausstellermitgliedstaat keinen ordentlichen Wohnsitz hatte. Die Änderung des Strafgesetzbuches und des Straßenverkehrsgesetzes war auf vor dem 1. Januar 1999 erfolgte Fahrerlaubnisentziehungen nicht anwendbar (vgl. z.B. Hentschel/ König/Dauer, a.a.O.).
Damit war der Kläger nach dem Ablauf der im Strafurteil vom 12. November 1998 verhängten Sperrfrist ein weiteres Mal wieder befugt, mit seiner niederländischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet ein Kraftfahrzeug zu führen.
Mit Wirkung ab dem 1. September 2002 wurde nun allerdings in § 28 FeV aufgenommen, dass Inhaber einer von einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis, „denen aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf, nicht nach Maßgabe des Abs. 1 der Vorschrift berechtigt sind, in Deutschland ein ihr Erlaubnis entsprechendes Kraftfahrzeug zu führen, und zwar - europarechtlich zulässigerweise - auf Dauer, d.h. auch nach Ablauf der Sperrfrist(vgl. hierzu z.B. Hentschel/König/Dauer, a.a.O., Rdnr. 10 zu § 28 FeV; EuGH, Beschluss vom 3. Juli 2008, BA 2008, 383).
Dem Kläger wurde aber, wie bereits mehrfach herausgestellt, die niederländische Fahrerlaubnis vom 20. Februar 1995 während der Sperrfrist aus dem Strafurteil vom 21. November 1994 erteilt. Insoweit kann indessen auf die obigen Ausführungen zu einer nachträglichen Verbesserung, was die Versagung der Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis angeht, verwiesen werden. Sie gelten hier umso mehr, als der Kläger der seinerzeitigen Rechtslage entsprechend nach dem Ablauf der genannten Sperrfrist - und dann nochmals nach dem Ablauf der Sperrfrist aus der Verurteilung vom 12. November 1998 - wieder am Kraftfahrzeugverkehr teilnehmen durfte.
Nach dem Ablauf der Befristung des niederländischen Führerscheins am 20. Februar 2005 durfte der Kläger der Auskunft der Niederländischen Botschaft vom 30. März 2009 zufolge zwar kein Kraftfahrzeug mehr führen. Nachdem der Führerschein dann aber unter dem 28. September 2005 nachträglich verlängert worden war, konnte er wieder auf der Grundlage seiner Fahrerlaubnis vom 20. Februar 1995 am Kraftfahrzeugverkehr teilnehmen (vgl. auch hierzu die Auskunft der Niederländischen Botschaft vom 30. März 2009).
Für die Folgezeit kann wegen der Fahrberechtigung im Bundesgebiet auf die eingangs - zur Fahrerlaubniserteilung am 28. September 2005 - gemachten Ausführungen verwiesen werden.
Nach alledem ist der Kläger Inhaber einer gültigen EU-Fahrerlaubnis, die ihn zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt.
Damit sind gemäß § 30 Abs. 1 FeV für die seinerseits begehrte Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis der Klasse B die in Satz 1 der Bestimmung unter den Nrn. 1 bis 4 aufgeführten Vorschriften nicht anzuwenden.
Die dort nicht ausdrücklich genannten Bestimmungen über die Fahrerlaubniserteilung bleiben zwar anwendbar(vgl. z.B. Hentschel/König/Dauer, a.a.O., Rdnr. 9 zu § 30 FeV). Das gilt namentlich für die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, die für jede Erteilung einer Fahrerlaubnis zwingend vorausgesetzt ist (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 3 StVG); dies hat zur Folge, dass Bedenken an der Fahreignung gemäß § 11 Abs. 2 FeV nachzugehen ist.
Derartige Bedenken bestehen im vorliegenden Fall jedoch ersichtlich nicht. Der Kläger hat unwidersprochen vorgetragen, dass er sich „in der Zeit nach Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ... überhaupt nichts ... (habe) zuschulden kommen lassen" (vgl. Schriftsatz vom 8. Juli 2008, Seite 2 unten) - womit wohl die Zeit ab dem 28. September 2005 gemeint ist. Dem entspricht auch der Inhalt der zu den Gerichtsakten gereichten Verwaltungsvorgänge, aus denen sich keinerlei Hinweise auf ein solches Fehlverhalten ergeben. Letzteres gilt aber auch in Bezug auf den vorhergehenden Zeitraum ab der Verurteilung vom 12. November 1998. Schließlich hat der Beklagte in der Berufungsverhandlung, in der der Senat deutlich gemacht hat, dass die Voraussetzungen für eine erleichterte Fahreriaubniserteilung gemäß § 30 FeV erfüllt sein dürften, ebenfalls nichts in dieser Richtung vorgetragen.
Auf das mit dem Strafurteil vom 12. November 1998 abgeurteilte Fehlverhalten kann nicht mehr abgestellt werden. Sollte dem Kläger am 28. September 2005 eine neue niederländische Fahrerlaubnis erteilt worden sein, so folgt das daraus, dass nach Maßgabe des europarechtlichen Anerkennungsgrundsatzes der Wohnsitzmitgliedstaat aus Gegebenheiten vor der Fahrerlaubniserteilung durch einen anderen EU-Mitgliedstaat keine Eignungszweifel mehr herleiten kann. Sollte sich die Fahrberechtigung des Klägers im Bundesgebiet aus der ihm am 20. Februar 1995 erteilten niederländischen Fahrerlaubnis ergeben, so folgt dies daraus, dass die Tilgungsfrist gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 4 Nr. 1 StVG am 12. November 2008 abgelaufen ist und die Regelung des Abs. 5 nicht herangezogen werden kann. Satz 1 der letzteren Bestimmung ist nicht einschlägig, da, soweit dort auf die Anordnung einer isolierten Sperre abgestellt wird, von dem Fehlen einer Fahrerlaubnis und der Notwendigkeit des Erwerbs einer - neuen -Fahrerlaubnis ausgegangen wird, um - wieder - am Straßenverkehr teilnehmen zu können. Hier war der Kläger jedoch weiterhin Inhaber einer niederländischen Fahrerlaubnis, die ihm mit dem besagten Urteil vom 12. November 1998 nicht entzogen wurde, und hatte die Sperre nach der damaligen Rechtslage nur die Wirkung eines Fahrverbots für die Dauer der Sperrfrist. Satz 2 der Bestimmung ist nicht einschlägig, da sie sich nur auf Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde bezieht.
Dass weitere Voraussetzungen für eine Fahrerlaubniserteilung nicht erfüllt sein könnten, schließt der Senat aufgrund der Aktenlage aus.
(...)
 
|