Home FahrerlaubnisVO Anlage 10 (zu den §§ 26 und 27) Dienstfahrerlaubnisse der Bundeswehr
18 | 05 | 2012
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Anlage 10 (zu den §§ 26 und 27) Dienstfahrerlaubnisse der Bundeswehr


Umfang der Berechtigung zum Führen von Dienstfahrzeugen

Erteilung einer allgemeinen Fahrerlaubnis

erteilte Klasse der
Dienstfahrerlaubnis
berechtigt auch zum Führen
von Dienstfahrzeugen
der Klasse(n)
zu erteilende
allgemeine Fahrerlaubnis
A (unbeschränkt)AYA
A (beschränkt)AYA*)
AYA1A1
A1MA1
B M und LB
BE BE
C1Fahrzeuge der Klasse D1
ohne Fahrgäste
C1
C1EBE sowie Fahrzeuge
der Klasse D1E
ohne Fahrgäste
C1E
CC1, G sowie Fahrzeuge
der Klasse D
ohne Fahrgäste
C
CEBE, C1E und GE sowie
Fahrzeuge der Klasse DE
ohne Fahrgäste, T
CE
D1PD1
D1E D1E
DD1D
DED1EDE
L L
M M
T M und LT
*) § 6 Abs. 2 Satz 1 findet Anwendung.

 

 


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Rechtsanwalt Dr. Dieter Heskamp ist Fachanwalt für Verkehrsrecht und schwerpunktmäßig im Bereich der Straf- und Bußgeldverteidigungen, der Unfallschadensregulierung und dem Fahrerlaubnis- recht tätig.

RA Heskamp
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