| § 20 FeV - Neuerteilung einer Fahrerlaubnis |
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§ 20 Neuerteilung einer Fahrerlaubnis(1) Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht gelten die Vorschriften für die Ersterteilung. § 15 findet vorbehaltlich des Absatzes 2 keine Anwendung. (3) Eine Fahrerlaubnis ist nicht zu erteilen, wenn dem Bewerber zuvor in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist. Satz 1 gilt nicht, soweit die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen.
Erläuterungen von strassenverkehrsrecht.net:Mit Wirkung vom 19.01.09 wurde nunmehr eine Vorgabe der Richtlinie 2006/126/EG der Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 (dritte Führerscheinrichtlinie) umgesetzt. Die neu eingefügten Absätze 3 und 4 der Norm sehen vor, dass Führerscheinbewerbern, denen zuvor die Fahrerlaubnis in einem anderen EU-Mitgliedsstaat entzogen wurde, nachzuweisen haben, dass die Gründe, die zu der Entziehung geführt haben, nicht mehr bestehen. Damit soll der "Führerscheintourismus" eingedämmt werden. § 20 Abs. 3 und 4 FeV betrifft allerdings nur den (seltenen) Führerscheintourismus aus dem EU-Ausland nach Deutschland. Neben § 20 wurden auch die §§ § 21, 22, 28 und 29 FeV geändert.
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