Home FahrerlaubnisVO § 20 - Neuerteilung einer Fahrerlaubnis
31 | 07 | 2010
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§ 20 FeV - Neuerteilung einer Fahrerlaubnis Drucken

§ 20 Neuerteilung einer Fahrerlaubnis

(1) Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht gelten die Vorschriften für die Ersterteilung. § 15 findet vorbehaltlich des Absatzes 2 keine Anwendung.

(2) Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.

(3) Eine Fahrerlaubnis ist nicht zu erteilen, wenn dem Bewerber zuvor in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist. Satz 1 gilt nicht, soweit die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen.

(4) Zum Nachweis, dass die Gründe für die Entziehung nach Absatz 3 nicht mehr bestehen, hat der Bewerber eine Bescheinigung der Stelle, welche die frühere EU- oder EWR-Fahrerlaubnis im betreffenden Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt hatte, bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde vorzulegen. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.

(5) Unberührt bleibt die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 9.

 


Erläuterungen von strassenverkehrsrecht.net:

Mit Wirkung vom 19.01.09 wurde nunmehr eine Vorgabe der Richtlinie 2006/126/EG der Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 (dritte Führerscheinrichtlinie) umgesetzt. Die neu eingefügten Absätze 3 und 4 der Norm sehen vor, dass Führerscheinbewerbern, denen zuvor die Fahrerlaubnis in einem anderen EU-Mitgliedsstaat entzogen wurde, nachzuweisen haben, dass die Gründe, die zu der Entziehung geführt haben, nicht mehr bestehen. Damit soll der "Führerscheintourismus" eingedämmt werden. § 20 Abs. 3 und 4  FeV betrifft allerdings nur den (seltenen) Führerscheintourismus aus dem EU-Ausland nach Deutschland. Neben § 20 wurden auch die §§ § 21, 22, 28 und  29 FeV geändert.


 

Änderungen:

  • Abs. 3 - 4 neu eingefügt und Abs. 3 geändert in Abs. 5 durch Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (3. FeVÄndV) v. 07.01.2009 BGBl. I S. 29, in Kraft ab 19.01.2009.
  • Abs. 1 und 2 geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (2. FeVÄndV) v. 07.01.2009 BGBl. I S. 27, in Kraft ab 16.01.2009.

 


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