| § 21 FeV - Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis |
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§ 21 Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis(1) Der Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis ist bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder Stelle oder der Fahrerlaubnisbehörde schriftlich zu stellen. Der Bewerber hat auf Verlangen dieser Behörden oder Stellen persönlich zu erscheinen. Der Bewerber hat folgende Daten mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen: 1. die in § 2 Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes bezeichneten Personendaten sowie die Daten über den ordentlichen Wohnsitz im Inland einschließlich der Anschrift und (2) Der Bewerber hat weiter anzugeben, ob er bereits eine Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt oder besessen hat oder ob er sie bei einer anderen Behörde eines solchen Staates beantragt hat. Beantragt der Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem solchen Staat eine Erweiterung der Fahrerlaubnis auf eine andere Klasse, ist dieser Antrag hinsichtlich der vorhandenen Klassen als Antrag auf Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis gemäß § 30 zu werten. Der Bewerber hat in jedem Fall eine Erklärung abzugeben, daß er mit der Erteilung der beantragten Fahrerlaubnis auf eine möglicherweise bereits vorhandene Fahrerlaubnis dieser Klasse aus einem solchen Staat verzichtet. (3) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: 1. ein amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt,
Erläuterungen von strassenverkehrsrecht.netSeit dem 19.01.09 muß bei der Beantragung einer Fahrerlaubnis auch angegeben werden, ob man bereits eine Fahrerlaubnis aus einem anderen EU-Land besessen hat, § 21 Abs. 2 FeV. Bisher brauchte man dies nur anzugeben, wenn eine solche Fahrerlaubnis noch besitzt. Nunmehr müssen also auch bereits verlorene (z.B. entzogene) Fahrerlaubnisse aus anderen EU-Staaten angegeben werden.
Änderungen:Abs. 2 geändert durch Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (3. FeVÄndV) v. 07.01.2009 BGBl. I S. 29, in Kraft ab 19.01.2009.
Die Fahrerlaubnisbehörde kann Ausnahmen von der in Satz 1 Nr. 2 vorgeschriebenen Gestaltung des Lichtbildes zulassen. |



