Home FahrerlaubnisVO § 23 - Geltungsdauer der Fahrerlaubnis, Beschränkungen und Auflagen
31 | 07 | 2010
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§ 23 FeV - Geltungsdauer der Fahrerlaubnis, Beschränkungen und Auflagen Drucken

§ 23 Geltungsdauer der Fahrerlaubnis, Beschränkungen und Auflagen


(1) Die Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, B, BE, M, S, L und T wird unbefristet erteilt. Die Fahrerlaubnis der übrigen Klassen wird längstens für folgende Zeiträume erteilt:

1. Klassen C1, C1E: bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres, nach Vollendung des 45. Lebensjahres des Bewerbers für fünf Jahre,

2. Klassen C, CE: für fünf Jahre,

3. Klassen D, D1, DE und D1E: für fünf Jahre.


Grundlage für die Bemessung der Geltungsdauer ist das Datum des Tages, an dem die Fahrerlaubnisbehörde den Auftrag zur Herstellung des Führerscheins erteilt.

(2) Ist der Bewerber nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, kann die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis soweit wie notwendig beschränken oder unter den erforderlichen Auflagen erteilen. Die Beschränkung kann sich insbesondere auf eine bestimmte Fahrzeugart oder ein bestimmtes Fahrzeug mit besonderen Einrichtungen erstrecken.


Die Anlage zur Bußgeldkatalogverordnung sieht zu dieser Vorschrift folgende Regelbußgeldsätze vor. Es wird jeweils von fahrlässiger Begehung ausgegangen. Bei vorsätzlicher Begehungsweise kann das Bußgeld erhöht werden:

Lfd. Nr.

Tatbestand

FeV

Regelsatz
in Euro (€).
Fahrverbot
in Monaten

169

Einer vollziehbaren Auflage nicht nachgekommen

§ 10 Abs. 2 Satz 4
§ 23 Abs. 2 Satz 1
§ 28 Abs. 1 Satz 2
§ 46 Abs. 2
§ 74 Abs. 3
§ 75 Nr. 9, 14, 15

25 €

 


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