Home FahrerlaubnisVO § 25a - Antrag auf Ausstellung eines Internationalen Führerscheins
08 | 02 | 2012
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§ 25a FeV - Antrag auf Ausstellung eines Internationalen Führerscheins Drucken

§ 25a Antrag auf Ausstellung eines Internationalen Führerscheins


(1) Kraftfahrzeugführer erhalten auf Antrag den Internationalen Führerschein, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben und die nach § 6 Abs. 1 für das Führen des Fahrzeugs erforderliche EU- oder EWR-Fahrerlaubnis oder eine ausländische Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen gemäß § 29 nachweisen. § 29 Abs. 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Antrag sind ein Lichtbild, das den Bestimmungen der Passverordnung entspricht, und der Führerschein beizufügen.

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Dr. Heskamp
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