| § 3 FeV - Einschränkung und Entziehung der Zulassung |
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(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von Fahrzeugen oder Tieren, hat die Fahrerlaubnisbehörde ihm das Führen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen. Nach der Untersagung, auf öffentlichen Straßen ein Mofa zu führen, ist die Prüfbescheinigung nach § 5 Abs. 4 Satz 1 unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage der Prüfbescheinigung besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.
Rechtsprechung: OVG Koblenz - Beschluss vom 29.09.09: Eine erstmalige Fahrt mit mit einem Fahrrad bei einer Blutalkoholkonzentration von 2,33 ‰ rechtfertigt nicht ohne weiteres ein Verbot, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge zu führen.
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