Home FahrerlaubnisVO § 32 - Ausnahmen von der Probezeit
08 | 02 | 2012
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§ 32 FeV - Ausnahmen von der Probezeit Drucken

§ 32 Ausnahmen von der Probezeit


Ausgenommen von den Regelungen über die Probezeit nach § 2a des Straßenverkehrsgesetzes sind Fahrerlaubnisse der Klassen M, S, L und T. Bei erstmaliger Erweiterung einer Fahrerlaubnis der Klassen M, S, L oder T auf eine der anderen Klassen ist die Fahrerlaubnis der Klasse, auf die erweitert wird, auf Probe zu erteilen.

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Dr. Heskamp
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