Home FahrerlaubnisVO § 45 - Punkterabatt auf Grund freiwilliger Teilnahme an einem Aufbauseminar oder an einer verkehrspsychologischen Beratung
08 | 02 | 2012
Stichwortsuche
Verkehrsunfälle
Ordnungswidrigkeiten
Verkehrsstrafrecht
Fahrerlaubnis
Alkohol & Drogen
Verkehrsregeln
Rechtsprechung
§ 45 FeV - Punkterabatt auf Grund freiwilliger Teilnahme an einem Aufbauseminar oder an einer verkehrspsychologischen Beratung Drucken

§ 45 Punkterabatt auf Grund freiwilliger Teilnahme an einem Aufbauseminar oder an einer verkehrspsychologischen Beratung


(1) Nimmt der Inhaber der Fahrerlaubnis unter den in § 4 Abs. 4 des Straßenverkehrsgesetzes genannten Voraussetzungen freiwillig an einem Aufbauseminar oder an einer verkehrspsychologischen Beratung teil, unterrichtet die Fahrerlaubnisbehörde hierüber das Kraftfahrt-Bundesamt.

(2) Hat der Inhaber der Fahrerlaubnis Verstöße im Sinne des § 43 begangen, wird ein Punkteabzug nur gewährt, wenn er an einem besonderen Aufbauseminar gemäß § 36 teilgenommen hat.

§ 45 FeV - Punkterabatt auf Grund freiwilliger Teilnahme an einem Aufbauseminar oder an einer verkehrspsychologischen Beratung - Auf Twitter teilen.
§ 45 FeV - Punkterabatt auf Grund freiwilliger Teilnahme an einem Aufbauseminar oder an einer verkehrspsychologischen Beratung - Ihren XING-Kontakten zeigen§ 45 FeV - Punkterabatt auf Grund freiwilliger Teilnahme an einem Aufbauseminar oder an einer verkehrspsychologischen Beratung - auf Google Plus teilen




 

Haben Sie Fragen? Für Anfragen und Nachrichten können sie das Kontaktformular nutzen.

Für eine sofortige telefonische Rechtsberatung habe ich eine entgeltliche Telefonnummer eingerichtet:

0900 - 11 00 750

(1,89 €/Minute aus dem deutschen Festnetz)

Erreichbar Mo - Fr

11.00 Uhr bis 13.00 Uhr und

16.00 Uhr bis 18.00 Uhr

Bei Verbindungs- schwierigkeiten wählen Sie bitte 0201-37 97 804.

 

Dr. Heskamp
Verwandte Artikel