| § 51 FeV - Übermittlung von Daten aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach den §§ 52 und 55 des Straßenverkehrsgesetzes |
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§ 51 Übermittlung von Daten aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach den §§ 52 und 55 des Straßenverkehrsgesetzes(1) Übermittelt werden dürfen 1. im Rahmen des § 52 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Straßenverkehrsgesetzes für Maßnahmen wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder für Verwaltungsmaßnahmen nur die nach § 49 gespeicherten Daten, 2. im Rahmen des § 52 Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes für Verkehrs- und Grenzkontrollen sowie für Straßenkontrollen nur die nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 10 und 13 bis 15 gespeicherten Daten,
ÄnderungenAbs. 1 Nr. 2 geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (2. FeVÄndV) v. 07.01.2009 BGBl. I S. 27, in Kraft ab 16.01.2009.
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