Home FahrerlaubnisVO § 64- Identitätsnachweis
08 | 02 | 2012
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§ 64 FeV - Identitätsnachweis Drucken

§ 64 Identitätsnachweis


(1) Als Identitätsnachweis bei Auskünften nach § 30 Abs. 8 oder § 58 des Straßenverkehrsgesetzes werden anerkannt

1. die amtliche Beglaubigung der Unterschrift,

2. die Ablichtung des Personalausweises oder des Passes oder

3. bei persönlicher Antragstellung der Personalausweis, der Pass oder der behördliche Dienstausweis.

(2) Für die Auskunft an einen beauftragten Rechtsanwalt ist die Vorlage einer entsprechenden Vollmachtserklärung oder einer Fotokopie hiervon erforderlich.

 


 

Änderungen

Abs. 2 geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (2. FeVÄndV) v. 07.01.2009 BGBl. I S. 27, in Kraft ab 16.01.2009.

 

 

 


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Dr. Heskamp
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