Home FahrerlaubnisVO § 9 - Vorbesitz einer Fahrerlaubnis anderer Klassen
31 | 07 | 2010
Stichwortsuche
Fahrerlaubnis
Verkehrsregeln
Rechtsprechung
§ 9 FeV - Vorbesitz einer Fahrerlaubnis anderer Klassen Drucken

§ 9 Vorbesitz einer Fahrerlaubnis anderer Klassen


Eine Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, D oder D1 darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber bereits die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt oder die Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt hat; in diesem Fall darf die Fahrerlaubnis für die höhere Klasse frühestens mit der Fahrerlaubnis für die Klasse B erteilt werden. Satz 1 gilt auch im Fall des § 69a Abs. 2 des Strafgesetzbuches. Eine Fahrerlaubnis der Klasse E darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber bereits die Fahrerlaubnis für das ziehende Fahrzeug besitzt oder die Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt hat; in diesem Fall darf die Fahrerlaubnis der Klasse E frühestens mit der Fahrerlaubnis für das ziehende Fahrzeug erteilt werden.

AddThis