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12 | 05 | 2008
Messverfahren Geschwindigkeit PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Dieter Heskamp   
Montag, 14. April 2008 19:17

Geschwindigkeitsfälle - Meßverfahren



Die Geschwindigkeitsmessungen müssen durch Behörden oder zumindest unter behördlicher Aufsicht durchgeführt werden. Geschwindigkeitsmessungen durch Private sind nur zulässig, wenn ein sachkundiger Beamter der zuständigen Behörde die Messungen ständig überwacht.

In einigen Bundesländern werden die Einzelheiten der Messung durch behördliche Richtlinien geregelt. Bei diesen Richtlinien handelt es sich allerdings lediglich um interne Anweisungen der zuständigen Behörden, ein Verstoß gegen diese Richtlinien macht die Messung daher nicht unverwertbar. In Zweifelsfällen kann sich aus einer Messung, die unter Missachtung der geltenden Richtlinien gewonnen wurde, jedoch ein „mildernder Umstand“ für den Betroffenen ergeben, der z.B. eine Ausnahme von einem ansonst anzuordnenden Regelfahrverbot rechtfertigen kann. Die Richtlinien sehen meist vor, dass eine Messung mindestens 150 - 200 Meter von dem einschlägigen geschwindigkeitsregelnden Verkehrszeichen entfernt sein soll.

Im folgenden sollen die wichtigsten Messverfahren und ihre Fehlerquellen kurz erläutert werden. Die möglichen Messfehler ergeben sich teilweise erst durch die Hinzuziehung bestimmter Unterlagen – z.B. eines Eichscheins. Es ist daher meist sinnvoll, im Bußgeldverfahren über den Verteidiger Akteneinsicht bei der zuständigen Behörde zu nehmen, um diese Unterlagen zu überprüfen.



1. Radarmeßverfahren


Mit einem Radarmessverfahren arbeiten z.B. die Messgeräte Multanova, Traffipax Speedophot, Traffipax Micro-Speed und Speed-Control.

Eine Fehlerquelle bei Radarmessverfahren stellt der Messwinkel dar. Das gemessene Fahrzeug soll den Radarstrahl in der Regel in einem Winkel von 21 Grad durchfahren. D.h. die Fahrtrichtung des geradeaus fahrenden Fahrzeugs und der Messstrahl des am Straßenrand stehenden Messgerätes soll einen Winkel von 21 Grad ergeben. Ist der Winkel kleiner – etwa weil das gemessene Fahrzeug auf der Fahrbahn nicht geradeaus fährt, sondern z.b nach einem Überholvorgang wieder nach rechts einschert, so zeigt das Messgerät einen höheren Messwert an. Ist der Winkel größer, ist der Messwert entsprechend niedriger.

Eine weitere Fehlerquelle sind Reflexionen und sogenannte Rotationsfehlmessungen. Bei einer Reflexion trifft der Radarstrahl auf einen anderen Gegenstand als das zu messende Fahrzeug (Leitplanken, andere z.B. auf der Gegenfahrbahn befindliche Fahrzeuge). Solche Reflexionen können an bestimmten Messstellen gehäuft auftreten. Das Beweisfoto sollte daher auf die Möglichkeit derartiger Reflexionen überprüft werden. Falls dem Betroffenen nur ein Ausschnitt des Beweisfotos zugesandt wurde sollte von der Behörde ein auswertungsfähiges Gesamtfoto angefordert werden.

Rotationsfehlmessungen treten auf, wenn der Messstrahl auf rotierende Flächen (Reifen) des gemessenen Fahrzeugs trifft. Dies kommt insbesondere bei der Messung von Motorrädern vor.


Weitere Fehlerquellen ergeben sich, je nachdem welches Messgerät eingesetzt wurde.

Bei Messgeräten mit Fototeil kann die Verbindung zwischen Messgerät und Fototeil fehlerhaft sein, so dass dem gefertigten Lichtbild ein falscher Messwert zugewiesen wird. An manchen Behörde wird eine sogenannte „Lebensakte“ für jedes Messgerät geführt, in der die jeweiligen Reparaturen und Justierungen des Geräts dokumentiert sind. Falls das Messgerät nach der Messung repariert und oder neu justiert werden musste, kann dies ein Indiz dafür sein, dass die vorherigen Messungen durch den nunmehr behobenen Fehler beinflußt worden sind.

Überdies kann auch das Messgerät selbst hinsichtlich der Datenübertragung Fehler aufweisen. Um dies zu überprüfen sind vor Beginn der Messung bestimmte Überprüfungen durch die Messbeamten durchzuführen. Dies sollte – zumindest auf Nachfrage – durch die zuständige Behörde dokumentiert werden können.

Bei Messgeräten ohne Fototeil (z.B Radarpistolen) wird kein Beweisfoto gefertigt. Bei diesen Messgeräten wird das Messergebnis von dem zuständigen Beamten abgelesen und sodann in ein Messprotokoll übertragen. Bereits dabei kann sich ein Übertragungsfehler ergeben. Weitere Fehlerquellen ergeben sich aus dem Umstand, dass das Messgerät in diesen Fällen nicht ortsfest aufgebaut ist, sondern von dem Messbeamten in der Hand gehalten wird. Durch die dadurch bedingte größere Unsicherheit erhöht sich die Gefahr von Reflexionen und Rotationsfehlmessungen.



2. Koaxialkabelmessverfahren


Hierbei handelt es sich um Messungen mit stationären Geräten. Die Messung erfolgt über in die Fahrbahndecke eingelassenen Kabeln. Bei diesem Messverfahren können sich Probleme ergeben, wenn die Kabel nicht in Fahrbahnrichtung, sondern schräg (z.B. bei einem Fahrstreifenwechsel) überfahren werden.



3. Nachfahren

Bei dieser Meßmethode folgt das Messfahrzeug dem zu messenden Fahrzeug bei möglichst gleichbleibendem Abstand. Die Mindestmesslänge soll mindestens betragen:

  • Bei 50 – 70 km/h – 300 bis 400 Meter bei maximal 30 m Abstand
  • Bei 70 – 90 km/h - 400 bis 600 Meter bei maximal 50 m Abstand
  • Bei 90 – 120 km/h – mindestens 500 Meter bei maximal 100 m Abstand.

Bei nicht geeichtem Tachometer ist ein Toleranzabzug von mindestens 7% des abgelenen Skalenwerts sowie ein weiterer Toleranzabzug der so festgetellten Geschwindigkeit vorzunehmen, dieser wird teilweise mit 12% angesetzt.

Bei solchem Messungen sollten die Einzelheiten der Messung eingehend überprüft werden, gegebenenfalls durch Vernehmung der Messbeamten in der Verhandlung über den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid. Es ist insbesondere zu prüfen, wie groß der Abstand zwischen dem messenden und dem gemessenen Fahrzeug war und ob Abstandsveränderungen – z.B. durch verkehrsbedingtes Bremsen – ausgeschlossen werden können.

4. ProVida

Hierbei handelt es sich um eine Meßmethode mit besonders ausgestatteten Messfahrzeugen. Die ProVida-Anlage besteht aus einem Impulsgeber, einem Tachometer, dem Steuergerät PolicePilot, einer Interface-Einheit und einer Videokamera mit Monitor. Die Messung erfolgt üblicherweise durch Nachfahren, es können jedoch auch Messungen aus einem stehenden Fahrzeug vorgenommen werden. Während der Messung wird ein Videofilm gefertigt, die jeweils gemessene Geschwindigkeit wird im Videobild angezeigt. Bei der zuständigen Bußgeldbehörde kann eine Kopie des Videofilms angefordert werden. Dies sollte auf jeden Fall erfolgen, um die Zuordnung der Messergebnisse nachvollziehen zu können.



5. Fahrtenschreiber

Ergibt sich aus einer Fahrtenschreiberaufzeichnung eine Geschwindigkeitsüberschreitung über eine längere Wegstrecke, so kann diese Aufzeichnung ohne weiteres im Bußgeldverfahren zugrunde gelegt werden. Bei kürzeren Wegstrecken kann dagegen die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich sein. Es ist ein Abzug von mindestens 6 km/h vorzunehmen.


Rechtsprechung:




Aktualisiert ( Freitag, 09. Mai 2008 08:35 )
 
Aktuelle Meldungen
Das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 03.12.2007 über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Ordnungsverfügung der Fahrerlaubnisbehörde entschieden. Der Antragsteller hatte bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle angegeben, seit ca. sechs Jahren regelmäßig Marihuana zu konsumieren. Die zuständige Fahrerlaubnisbehörde hatte ihm daraufhin aufgegeben, zwecks Überprüfung seiner Fahreignung ein ärztliches Gutachten beizubringen. Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein. Das OVG stellt in seinem Beschluss fest, dass die bei der Verkehrskontrolle gemachten Angaben des Antragstellersbereits zur Anordnung eines solchen Gutachtens ausreichen. Wird das Gutachten nicht beigebracht, so darf die Fahrerlaubnisbehörde hieraus auf die Ungeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen, sofern die Anordnung selbst keine gravierenden Mängel aufweist.