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11 | 03 | 2010
Messverfahren Geschwindigkeit PDF Drucken E-Mail

Geschwindigkeitsfälle - Meßverfahren



Die Geschwindigkeitsmessungen müssen durch Behörden oder zumindest unter behördlicher Aufsicht durchgeführt werden. Geschwindigkeitsmessungen durch Private sind nur zulässig, wenn ein sachkundiger Beamter der zuständigen Behörde die Messungen ständig überwacht.

In einigen Bundesländern werden die Einzelheiten der Messung durch behördliche Richtlinien geregelt. Bei diesen Richtlinien handelt es sich allerdings lediglich um interne Anweisungen der zuständigen Behörden, ein Verstoß gegen diese Richtlinien macht die Messung daher nicht unverwertbar. In Zweifelsfällen kann sich aus einer Messung, die unter Missachtung der geltenden Richtlinien gewonnen wurde, jedoch ein „mildernder Umstand“ für den Betroffenen ergeben, der z.B. eine Ausnahme von einem ansonst anzuordnenden Regelfahrverbot rechtfertigen kann. Die Richtlinien sehen meist vor, dass eine Messung mindestens 150 - 200 Meter von dem einschlägigen geschwindigkeitsregelnden Verkehrszeichen entfernt sein soll.

Mit Beschluss vom 11.08.09 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass Messungen, bei denen verdachtsunabhängig Lichtbilder oder Videos von Kraftfahrzeugführern angefertigt werden, gegen deren Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verstoßen sofern diese Messungen nicht auf der Grundlage eines Gesetzes durchgeführt werden. Ministerielle Erlasse reichen als Grundlage hierfür nicht aus. Wenn es an einer solchen gesetzlichen Grundlage fehlt, haben die zuständigen Behörden bzw. Gerichte im Einzelfall zu prüfen, ob eine solche gesetzeswidrige Messung als Beweismittel verwendet werden kann. Diese Entscheidung des BVerfG betrifft wie gesagt eine verdachtsunabhängige Messung; im zu entscheidenden Fall wurden alle unter einer Brücke hindurchfahrenden Fahrzeuge gefilmt.

Im folgenden sollen die wichtigsten Messverfahren und ihre Fehlerquellen kurz erläutert werden. Die möglichen Messfehler ergeben sich teilweise erst durch die Hinzuziehung bestimmter Unterlagen – z.B. eines Eichscheins. Es ist daher meist sinnvoll, im Bußgeldverfahren über den Verteidiger Akteneinsicht bei der zuständigen Behörde zu nehmen, um diese Unterlagen zu überprüfen.



1. Radarmeßverfahren


Mit einem Radarmessverfahren arbeiten z.B. die Messgeräte Multanova, Traffipax Speedophot, Traffipax Micro-Speed und Speed-Control. Dieses Meßverfahren weist zahlreiche Fehlerquellen auf.


2. Koaxialkabelmessverfahren


Hierbei handelt es sich um Messungen mit stationären Geräten. Die Messung erfolgt über in die Fahrbahndecke eingelassenen Kabeln. Bei diesem Messverfahren können sich Probleme ergeben, wenn die Kabel nicht in Fahrbahnrichtung, sondern schräg (z.B. bei einem Fahrstreifenwechsel) überfahren werden.

 

3. Lichtschranken

Bei den Meßverfahren mit Lichtschrankentechnik wird eine Weg/Zeit-Messung vorgenommen. Die Meßanlagen bestehen entweder aus einem Lichtstrahler und einem Lichtempfänger oder lediglich aus einem Lichtempfänger. Die Lichtempfänger verfügen über mehrere nebeneinander angeordnete Meßsensoren. Bei der Durchfahrt eines Fahrzeuges reagieren die Meßsensoren auf die Unterbrechung des Lichtstrahls bzw. die Helligkeitsveränderung. Mit dem Meßgerät ist eine getrennte Fotoanlage verbunden, die das Beweisfoto erstellt.



4. Nachfahren


Bei dieser Meßmethode folgt das Messfahrzeug dem zu messenden Fahrzeug bei möglichst gleichbleibendem Abstand. Die Mindestmesslänge soll mindestens betragen:

  • Bei 50 – 70 km/h – 300 bis 400 Meter bei maximal 30 m Abstand
  • Bei 70 – 90 km/h - 400 bis 600 Meter bei maximal 50 m Abstand
  • Bei 90 – 120 km/h – mindestens 500 Meter bei maximal 100 m Abstand.

Bei nicht geeichtem Tachometer ist ein Toleranzabzug von mindestens 7% des abgelenen Skalenwerts sowie ein weiterer Toleranzabzug der so festgetellten Geschwindigkeit vorzunehmen, dieser wird teilweise mit 12% angesetzt.

Bei solchem Messungen sollten die Einzelheiten der Messung eingehend überprüft werden, gegebenenfalls durch Vernehmung der Messbeamten in der Verhandlung über den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid. Es ist insbesondere zu prüfen, wie groß der Abstand zwischen dem messenden und dem gemessenen Fahrzeug war und ob Abstandsveränderungen – z.B. durch verkehrsbedingtes Bremsen – ausgeschlossen werden können.

 

5. ProVida


Hierbei handelt es sich um eine Meßmethode mit besonders ausgestatteten Messfahrzeugen. Die ProVida-Anlage besteht aus einem Impulsgeber, einem Tachometer, dem Steuergerät PolicePilot, einer Interface-Einheit und einer Videokamera mit Monitor. Die Messung erfolgt üblicherweise durch Nachfahren, es können jedoch auch Messungen aus einem stehenden Fahrzeug vorgenommen werden. Während der Messung wird ein Videofilm gefertigt, die jeweils gemessene Geschwindigkeit wird im Videobild angezeigt. Bei der zuständigen Bußgeldbehörde kann eine Kopie des Videofilms angefordert werden. Dies sollte auf jeden Fall erfolgen, um die Zuordnung der Messergebnisse nachvollziehen zu können.

 

6. Fahrtenschreiber


Ergibt sich aus einer Fahrtenschreiberaufzeichnung eine Geschwindigkeitsüberschreitung über eine längere Wegstrecke, so kann diese Aufzeichnung ohne weiteres im Bußgeldverfahren zugrunde gelegt werden. Bei kürzeren Wegstrecken kann dagegen die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich sein. Es ist ein Abzug von mindestens 6 km/h vorzunehmen.

 

 


Rechtsprechung:

 

 

Zuletzt aktualisiert am Dienstag, 02. März 2010 um 18:35 Uhr
 
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