| ES 3.0 |
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ES 3.0Der Einseitensensor ES 3.0 der Fa. ESO GmbH funktioniert nach dem Prinzip einer Weg/Zeit-Messung. Das Gerät verfügt über fünf nebeneinander liegende Meßsensoren, die den Helligkeitsunterschied beim Durchfahren der Meßlinie messen. Ein Lichtwerfer ist für dieses Gerät nicht erforderlich. Wenn ein Fahrzeug die Meßlinie durchfährt und dabei eine bestimmte voreingestellte Geschwindigkeit überschreitet, sendet das Meßgerät ein Signal an eine vom Meßgerät räumlich getrennte Fotoeinrichtung. Dabei wird das Foto ausgelöst, wenn sich das Fahrzeug drei Meter hinter der Meßlinie befindet, die Fotoposition sollte daher bei allen Fahrzeugen gleich sein. Nach Ende der Messung werden die Daten auf einem USB-Stick gespeichert, auf einen Rechner übertragen und mit Hilfe der Auswertesoftware ausgewertet. Vor Beginn der Messung muß die korrekte Aufstellung des Meßgerätes mit Hilfe einer Neigungswasserwaage sichergestellt werden. Der Abstand zwischen Sensormeßkopf und Fahrbahnrand muß im Meßprotokoll vermerkt werden. Die Fahrspurbreiten müssen ebenfalls ausgemessen und protokolliert werden. Oberhalb des Meßfotos sollten folgende Daten ausgewiesen sein: Erste Zeile:
Zweite Zeile
Meßlinie und Fotolinie sind bei dem Gerät ES 3.0 nicht identisch, d.h. das Lichtbild zeigt das Fahrzeug beim Durchfahren der Fotolinie, nicht beim Durchfahren der Meßlinie. Die Fotolinie muß auf den Testfotos dokumentiert werden. Nach erfolgreicher Speicherung und Verschlüsselung der Daten wird im unteren linken Bereich des Fotos ein Symbol (geschlossenes Schloss) eingeblendet. Dies ist zu überprüfen. Laut Zulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt muß der Sensorkopf, die Rechnereineint, der Anzeige- und Bedienungsmonitor, die Fotoeinrichtung samt Kamera und die Auswertesoftware geeicht sein. Die Verwendung einer veralteten Softwareversion kann zur Verwerfung der Messung führen (so AG Gießen, Beschluss vom 19.02.10 - 5214 Owi 107 Js 30766/09). Die Einhaltung der vorgenannten Bedingungen ist im einzelnen zu überprüfen. Darüber hinaus sind auch die allgemeinen Anforderungen an Lichtschrankenmessungen zu beachten. Bei Auffälligkeiten ist gegebenenfalls durch einen geeigneten Beweisantrag auf eine nähere Prüfung hinzuwirken. Nach Auffassung des AG Grimma (Beschluss vom 31.08.09 - 003 Owi 166 Js 35228/09) ist das Meßverfahren ES 3.0 nicht mit den vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 11.08.09 aufgestellten Anforderungen vereinbar. Die mit diesem Meßverfahren gefertigten Lichtbilder unterliegen nach Auffassung dieses Gerichts einem Beweiserhebungs- und -verwertungsverbot.
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