18 | 05 | 2012
Nachfahren Drucken

Geschwindigkeitmessungen können auch mittels Nachfahren durchgeführt werden. Als verwertbar gelten solche Messungen auch dann, wenn der Tachometer des Meßfahrzeuges nicht geeicht ist. Bei dieser Messung werden keinerlei technische Aufzeichnungen gefertigt, es kommt daher allein auf die Zeugenaussagen der Besatzung des Meßfahrzeuges an. Wegen der zahlreichen Unsicherheiten dieser Meßmethode stellen die Oberlandesgerichte hohe Anforderungen an die Begründung des Bußgeldurteils, denen die Amtsgerichte nicht immer gerecht werden.

1. Messungen zur Tagzeit

Bei Messungen zur Tagzeit muß das Urteil Angaben zu folgenden Punkten enthalten:

  • Länge der Meßstrecke. Diese darf nicht zu kurz sein. Die Mindestmesslänge soll mindestens betragen:
  • Bei 50 – 70 km/h – 300 bis 400 Meter bei maximal 30 m Abstand
  • Bei 70 – 90 km/h - 400 bis 600 Meter bei maximal 50 m Abstand
  • Bei 90 – 120 km/h – mindestens 500 Meter bei maximal 100 m Abstand.
  • Länge des Verfolgungsabstandes, also des Abstandes zwischen dem Fahrzeug des Betroffenen und dem Meßfahrzeug. Dieser soll möglichst gleichbleibend und nicht zu groß sein,
  • Gemessene Geschwindigkeit,
  • Angaben zur Eichung oder Justierung des Tachometers. Hiernach richtet sich der Toleranzabzug, der von der gemessenen Geschwindigkeit abzusetzen ist. Die Höhe des Abzugs ist ebenfalls darzulegen. Bei nicht geeichtem Tachometer ist ein Toleranzabzug von mindestens 7% des abgelenen Skalenwerts sowie ein weiterer Toleranzabzug der so festgetellten Geschwindigkeit vorzunehmen, dieser wird teilweise mit 12% angesetzt.

2. Messungen zur Nachtzeit

Bei nächtlichen Messungen sind die Begründungsanforderungen noch strenger. Hier muss das Urteil außerdem Angaben zu folgenden Punkten enthalten:

  • Beleuchtungsverhältnisse
  • Nähere Angaben, wie der gleich bleibende Abstand zum Fahrzeug des Betroffenen festgestellt wurde, insbesondere anhand welcher Orientierungspunkte dieser ermittelt wurde (z.B. Leitpfosten auf der Autobahn).
  • Das Oberlandesgericht Hamm (Beschluss vom 15.09.11) verlangt außerdem eine Erkennbarkeit der Umrisse des Betroffenenfahrzeugs. Die bloße Erkennbarkeit der Rücklichter reicht insoweit nicht aus.

Bei solchen Messungen sollten die Einzelheiten der Messung eingehend überprüft werden, gegebenenfalls durch Vernehmung der Messbeamten in der Verhandlung über den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid. Es ist insbesondere zu prüfen, wie groß der Abstand zwischen dem messenden und dem gemessenen Fahrzeug war und ob Abstandsveränderungen – z.B. durch verkehrsbedingtes Bremsen – ausgeschlossen werden können.

 

 


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Rechtsanwalt Dr. Dieter Heskamp ist Fachanwalt für Verkehrsrecht und schwerpunktmäßig im Bereich der Straf- und Bußgeldverteidigungen, der Unfallschadensregulierung und dem Fahrerlaubnis- recht tätig.

RA Heskamp
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