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18 | 05 | 2012
Anfahren vom Straßenrand Drucken

Der Anfahrende hat gemäß § 10 StVO eine gesteigerte Sorgfaltspflicht zu beachten. Im Falle eines Unfalls ist im Regelfall eine Alleinhaftung des Anfahrenden anzunehmen. Eine Mithaftung des Unfallgegners kommt in Betracht, wenn dieser selbst gegen Verkehrsvorschriften verstößt (insbesondere wenn er Geschwindigkeitsbegrenzungen nicht einhält) oder unaufmerksam fährt.

Bei Unfällen mit anfahrenden Linienbussen ist eine Haftungsteilung naheliegend, da der Bus trotz seines Vorrechts § 10 StVO zu beachten hat.

Eine Haftungsteilung kommt ebenfalls in Betracht, wenn ein Fahrzeugführer bei einer mehrspurigen Fahrbahn auf die rechte Spur wechselt obwohl er mit dem Anfahren eines Kfz vom Straßenrand rechnen konnte.


KG Berlin - Beschluss vom 04.01.2006: Kollidiert ein vom Fahrbahnrand anfahrendes Fahrzeug , dem ein im rechten Fahrstreifen befindlicher Pkw durch sein Anhalten das Anfahren ermöglicht hat, mit einem Fahrzeug des fließenden Verkehrs, das den im rechten Fahrstreifen stehenden Pkw links überholt hat und dann nach rechts wieder eingeschert ist, so haftet der Anfahrende allein.

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Rechtsanwalt Dr. Dieter Heskamp ist Fachanwalt für Verkehrsrecht und schwerpunktmäßig im Bereich der Straf- und Bußgeldverteidigungen, der Unfallschadensregulierung und dem Fahrerlaubnis- recht tätig.

RA Heskamp