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16 | 05 | 2008
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Anfahren vom Straßenrand


Der Anfahrende hat gemäß § 10 StVO eine gesteigerte Sorgfaltspflicht zu beachten. Im Falle eines Unfalls ist im Regelfall eine Alleinhaftung des Anfahrenden anzunehmen. Eine Mithaftung des Unfallgegners kommt in Betracht, wenn dieser selbst gegen Verkehrsvorschriften verstößt (insbesondere wenn er Geschwindigkeitsbegrenzungen nicht einhält) oder unaufmerksam fährt.

Bei Unfällen mit anfahrenden Linienbussen ist eine Haftungsteilung naheliegend, da der Bus trotz seines Vorrechts § 10 StVO zu beachten hat.

Eine Haftungsteilung kommt ebenfalls in Betracht, wenn ein Fahrzeugführer bei einer mehrspurigen Fahrbahn auf die rechte Spur wechselt obwohl er mit dem Anfahren eines Kfz vom Straßenrand rechnen konnte.
 
Aktuelle Meldungen

Ladungssicherung bei Gefahrguttransporten

Das OLG Düsseldor hat in seinem Beschluss vom 07.01.08 dazu Stellung genommen, in welchem Umfang der Beförderer und der Fahrzeughalter für die Ladungssicherung bei Gefahrguttransporten verantwortlich ist. Nach Auffassung des Gerichts erfüllen diese Ihre Verpflichtung aus § 9 Abs. 2 Nr. 7 GGVSE , im Straßenverkehr dafür zu sorgen, dass der Fahrzeugführer über die erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der Ladungssicherung verfügt, wenn sie die im Einzelfall benötigten Sicherungsmittel in ausreichender Anzahl an einem Standort, von dem der Fahrzeugführer seine Fahrt antritt, lagermäßig vorrätig halten und sich der Fahrzeugführer ihrer ohne Schwierigkeiten bedienen kann. Ein Verantwortlichkeit des Halters und des Beförderers für die tatsächliche Benutzung der bereitgestellten Sicherungsmittel besteht im Rahmen des § 9 Abs. 12 Nr. 7 GGVSE nicht. Die tatsächliche Benutzung der zur Verfügung gestellten Sicherungsmittel ist damit allein Sache des Verladers und des Fahrzeugführers. Diesbezüglich obliegt dem Halter und dem Beförderer auch keine Kontroll- und Überwachungspflicht.