| Auffahrunfall |
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Die Redensart "Wenn's hinten kracht, gibt's vorne Geld" trifft durchaus nicht alle Konstellationen bei Auffahrunfällen zu. Je nach den zu berücksichtigen Einzelheiten des Unfalls kann eine Haftungsaufteilung in Betracht kommen.
2. Auf sonstigen Straßen ist auch hier von der Alleinhaftung des Auffahrenden auszugehen. Eine Mithaftung des Vorausfahrenden kann jedoch in Betracht kommen, wenn dieser stark abbremst z.B. weil er selbst ein Bremsmanöver des ihm Vorausfahrenden zu spät bemerkt hat. Dies gilt insbesondere in einer sogenannten instabilen Fahrzeugkolonne, also z.B. beim Anfahren nach einer Ampel im Großstadtverkehr. Eine Mithaftung kommt auch in Betracht wenn die Bremsleuchten des Vorausfahrenden nicht funktionieren. 3. Wenn ein Fahrzeug ein anderes Fahrzeug überholt und kurz nach dem Wiedereinscheren stark abbremst liegt eine hälftige Mithaftung nahe. 4. Bei Bremsmanövern wegen eines Tieres und eines dadurch bedingten Auffahrunfalls kommt es auf die Größe des Tieres an. Bei kleineren Tieren wird teilweise von der Rechtsprechung kein ausreichender Grund für ein Abbremsen gesehen und daher dem Fahrer des abbremsenden Fahrzeug eine Mitverursachung zugewiesen. 5. Wer ohne Grund absichtlich stark abbremst trägt im Regelfall die Alleinverursachung für einen hierdurch verursachten Verkehrsunfall. (so z.B, wenn der Vorausfahrende nur abbremst, um den hinter ihm fahrenden Verkehrsteilnehmer zu maßregeln, LG Mönchengladbach, Urteil vom 25.08.08).
Bei Auffahrunfällen auf vorausfahrende Fahrzeuge ist von einer Alleinhaftung des Auffahrenden auszugehen. 1. Wenn das vorausfahrende Fahrzeug sehr langsam fährt kann dies eine Mithaftung begründen, insbesondere in Situationen, in denen der nachfolgende Verkehr nicht mit langsam fahrenden Fahrzeugen rechnet. Falls das vorausfahrende Fahrzeug bei Dunkelheit schlecht beleuchtet ist kann dies zu einer Alleinhaftung des Vorausfahrenden führen.
Rechtsprechung:
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