| OLG Hamm: Zum Anscheinsbeweis beim Auffahrunfall |
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| Geschrieben von: Dieter Heskamp |
| Mittwoch, 26. Mai 2010 um 13:03 Uhr |
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In einem Urteil vom 15.04.2010 nimmt das Oberlandesgericht Hamm zu den Voraussetzungen des Anscheinsbeweises bei einem Auffahrunfall Stellung: Für einen Anscheinsbeweis des Verschuldens des Auffahrenden ist es erforderlich, dass überhaupt ein Auffahren gegeben ist, denn nur dann kann ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 S. 1 StVO durch Nichtwahrung eines genügenden Sicherheitsabstandes gegeben sein. Die Anknüpfungstatsachen, welche den Anscheinsbeweis entstehen lassen, müssen von demjenigen bewiesen werden, der sich darauf beruft. Der Beweis gelang im hier entschiedenen Fall nicht.
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| Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, 26. Mai 2010 um 18:31 Uhr |






