| Kreuzungen und Einmündungen |
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Kreuzungen und Einmündungen
Bei Verkehrsunfällen an Kreuzungen und Einmündungen hat der Wartepflichtige in der Regel die alleinige Haftung für einen verursachten Unfallschaden zu übernehmen. Eine Mithaftung kommt jedoch in Betracht, wenn der andere Verkehrsteilnehmer mit überhöhter Geschwindigkeit in die Kreuzung einfährt. Diese wird in Standardfällen mit ca. 25 Prozent zu bewerten sein. Wenn ein Verkehrsteilnehmer in eine lichtzeichengeregelte Kreuzung bei gelb (nach grün) einfährt, weil er nicht mehr rechtzeitig anhalten konnte, erhöht dies seine Haftungsquote in der Regel nicht. Bei rückstauendem Querverkehr auf der Kreuzung kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Grundsätzlich ist eine Mithaftung für den rückstauenden Querverkehr angemessen, da er ohne die nötige Vorsicht in die Kreuzung eingefahren ist. Er darf allerdings bevorrechtigt die Kreuzung räumen. Bei Unfällen zwischen vorfahrtberechtigten Verkehrsteilnehmern und Sonderrechtsfahrzeugen (Polizei, Feuerwehr) mit eingeschalteten Warnsignalen kommt es auf die Erkennbarkeit des Sonderrechtsfahrzeugs und die Rechtzeitigkeit der Betätigung der Warnsignale an. Bei einer Geschwindigkeit ab 30 - 50 km/h liegt in der Regel die überwiegende Mitverursachung auf Seiten des Sonderrechtsfahrzeugs. |
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| Aktualisiert ( Donnerstag, 01. Mai 2008 19:48 ) |


